Richtig kündigen |
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Richtig kündigen -
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Sie haben eine neue Stelle in einer anderen Stadt gefunden, Sie wollen mit Ihrem Partner in eine größere Wohnung ziehen oder es hat sich Nachwuchs angemeldet und die alte Wohnung ist zu klein.
Wir haben für Sie (und Ihren Vermieter) die wichtigsten Fakten zusammengestellt, die Sie bei einer Kündigung beachten sollten. Auch wichtige Tipps für Ihren Versicherungsschutz finden Sie hier, damit der Start in der neuen Wohnung von Anfang an gelingt!
Kündigung durch den Mieter – Form der Kündigung
Als Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag muss die Kündigung schriftlich erfolgen, an alle im Mietvertrag aufgeführten Vermieter adressiert sein und von ggf. allen Mietern persönlich unterschrieben werden. Eine telefonische Kündigung oder Kündigung per Fax bzw. E-Mail reicht nicht aus.
Gründe für die Kündigung müssen Sie als Mieter nicht nennen. Mieter können grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses spielt keine Rolle. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, kann immer zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung selbst muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Monats zugehen. Beispiel: Will der Mieter zum 31. Dezember kündigen und ausziehen, muss die Kündigung dem Vermieter also spätestens am 3. Oktober vorliegen.
Kündigung durch den Mieter – Zustellung der Kündigung
- Richtige Zustellung des Kündigungsschreibens
Ein sicherer, wenn auch aufwendiger Weg ist, den Brief selbst zu überbringen und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen.
Einfacher ist das Einwurfeinschreiben. Der Postzusteller wirft dann das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers ein und dokumentiert das. Der Brief ist zugegangen, egal ob der Vermieter den Briefkasten leert oder nicht.
- Vermeiden Sie typische Fallgruben
Schicken Sie das Kündigungsschreiben nicht als einfachen Brief mit der Post. Im Streitfall können Sie die Zustellung nicht beweisen. Das gilt auch für das persönliche Einwerfen in den Vermieter-Briefkasten.
Auch vermeintlich sichere Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein haben einen gravierenden Nachteil: Ist der Empfänger nicht zu Hause, dann wirft der Postzusteller nur eine Mitteilung in den Briefkasten, die Kündigung selbst liegt später bei der Post zur Abholung bereit. Wenn der Vermieter sie dort nicht abholt, ist die Kündigung unter Umständen nicht rechtswirksam.
Kündigung durch den Vermieter – was ist möglich?
- Kündigungsfristen
Anders als der Mieter kann der Vermieter ein Mietverhältnis nicht ohne Weiteres kündigen. Er muss einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund haben. Außerdem hat er je nach Wohndauer des Mieters unterschiedlich lange Kündigungsfristen einzuhalten. In den ersten fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Nach fünf Jahren sind es sechs Monate und nach acht Jahren neun Monate. Ist im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist für den Vermieter vereinbart, zum Beispiel zwölf Monate, ist das wirksam. Der Vermieter muss sich an diese Vereinbarung halten.
Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist außerdem möglich bei:
- ständig unpünktlichen Mietzahlungen des Mieters,
- vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache, wie unerlaubter Untervermietung,
- Störung des Hausfriedens.
- Kündigungsgründe
Eigenbedarf ist nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) der häufigste Kündigungsgrund. Vermieter können danach einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit der Begründung kündigen, sie selbst oder ein naher Familienangehöriger benötigten die Wohnung.
Nahe Familienangehörige sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel, Geschwister oder Stiefkinder. Keine Familienangehörigen sind der geschiedene Ehegatte oder die Eltern eines Lebensgefährten.
Bei einer fristlosen Kündigung, so der DMB, muss immer eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Vermieterinteressen vorliegen. Ein einmaliger Verstoß, etwa eine einmalige unpünktliche Zahlung, reicht nicht aus. Bei mehrmaliger Unpünktlichkeit kann der Vermieter aber nach einer schriftlichen Abmahnung kündigen, wenn sich das Verhalten des Mieters nicht ändert.
Versicherungsschutz – worauf Sie als Mieter achten sollten!
Eine Haftpflichtversicherung sollten Sie immer haben. Diese schützt Sie vor oft sehr hohen Schadensersatzforderungen durch von Ihnen verursachte Personen- oder Sachschäden im Alltag. Halten Sie einen (großen) Hund, so ist eine Tierhaftpflichtversicherung ebenfalls ratsam.
Sinnvoll ergänzt wird die Haftpflichtversicherung durch eine Rechtsschutzversicherung. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung, etwa mit dem Vermieter, gibt sie Ihnen Schutz vor den damit verbundenen Kosten.
Absolut zu empfehlen ist auch die Hausratversicherung, die Ihnen z. B. bei Einbruchdiebstahl die Wiederbeschaffungskosten ersetzt.
Unser Tipp: Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen, so lassen Sie Ihren Versicherungsschutz von einem Berater Ihres Versicherungsunternehmens überprüfen. Insbesondere dann, wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen, die neue Wohnung viel größer als die alte ist oder sich Nachwuchs angemeldet hat. Die Beratung ist natürlich kostenfrei und unverbindlich. So haben Sie die Sicherheit, auch in den neuen vier Wänden rundum gut versichert zu sein!
Gehlert und Wilhelm
Moritzstraße 24
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