Urteile |
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1.) Kündigung wegen Internetsurfen
2.) Ersatz des Unfallschadens bei Rufbereitschaft
3.) Keine Videos von Mitarbeitern
Kündigung wegen Internetsurfen
Auch wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die private Internetnutzung im Betrieb nicht untersagt hat, kann exzessives Internetsurfen zur Kündigung berechtigen. Das Bundesarbeitsgericht verhandelte den Fall eines Bauleiters, dem ein dienstlicher PC zur Verfügung stand.
Sein Arbeitgeber stellte bei einer Kontrolle des PC fest, dass häufig Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufgerufen worden waren. Darauf hin kündigte der Arbeitgeber dem Bauleiter, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben. Der Arbeitgeber führte an, der Mitarbeiter habe wegen des exzessiven privaten Surfens im Internet nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Arbeitgeber bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mitarbeiters zur Kündigung berechtigt, auch ohne vorherige Abmahnung. (BAG 2 AZR 200/06)
Ersatz des Unfallschadens bei Rufbereitschaft
Wer mit seinem Privatwagen im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt zur Arbeitsstätte verunglückt, hat „grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens“, heißt es in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Geklagt hatte ein Oberarzt, der in einem Klinikum beschäftigt war. An einem Sonntag im Winter hatte er Rufbereitschaft. Als der Kläger morgens ins Klinikum gerufen wurde, kam er mit seinem Wagen bei Straßenglätte von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben.
Bei dem Unfall wurde das Auto beschädigt. Der Oberarzt verklagte seinen Arbeitgeber auf Erstattung der Reparaturkosten. In der Urteilbegründung heißt es: „Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug.“ Davon sei aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Rufbereitschaft dazu auffordere, seine Arbeit anzutreten und „er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.“(BAG 8 AZR 102/10)
Videos, die heimlich von Mitarbeitern während der Arbeit gemacht wurden, darf der Arbeitgeber nicht für eine Kündigung verwenden. Selbst dann nicht, wenn darauf ein Diebstahl festgehalten wurde. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied über den Fall einer Kassiererin. Diese war entlassen worden, weil sie Geld aus der Kasse entwendete und dabei in Absprache mit dem Betriebsrat heimlich gefilmt wurde. Filmaufzeichnungen, die ohne Wissen der Mitarbeiter während der Arbeit gemacht werden, verletzen – so das Gericht – das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. (LAG 11 Sa 1524/00)
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