Urteile |
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1.) Kündigung wegen Eigenbedarf
2.) Anlage der Mietkaution auf insolvenzfestem Konto
3.) Kündigung bei fortlaufend verspäteter Mietzahlung
Eine ausführliche Darstellung der bisherigen Wohnverhältnisse muss in einem Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs nicht enthalten sein.
Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes reiche es aus, wenn „der Vermieter die Person bezeichnet, für die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat“. Der Vermieter müsse die Umstände, die dem Mieter bereits bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht wiederholen. Die Richter des BGH bestätigten mit diesem Urteil ihre bisherige Rechtsprechung (BGH VIII ZR 317/10).
Anlage der Mietkaution auf insolvenzfestem Konto
Ein Mieter kann die Zahlung einer Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen.
In einem Fall zahlte der Mieter trotz mehrfacher Aufforderungen nicht die vereinbarte Kaution. Er begründete es damit, dass der Vermieter ihm zunächst ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benennen und nachweisen müsse.
Das BGH entschied, dass „ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt.“ Der Vermieter habe gemäß § 551 Abs. 3 BGB die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. „Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen“ (BGH VIII ZR 98/10).
Kündigung bei fortlaufend verspäteter Mietzahlung
Einem Mieter, der seine Miete ständig unpünktlich zahlt, kann – ebenso wie bei nicht gezahlter Miete – fristlos die Wohnung gekündigt werden. Das haben die Richter des BGH entschieden.
Im zu entscheidenden Fall war der Mieter zur Zahlung des Mietzinses monatlich im Voraus vertraglich verpflichtet. Er hatte die Miete jedoch trotz wiederholter Abmahnungen erst zur Monatsmitte überwiesen.
Der BGH sah in der fortlaufenden verspäteten Zahlung eine Pflichtverletzung des Mieters. Eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 543 BGB sei demnach gerechtfertigt.
Dies gelte auch, „wenn der Mieter glaubt, er müsse erst zur Monatsmitte zahlen.“ Nach der Abmahnung hätte er den Sachverhalt aufklären können (VIII ZR 91/10).
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