Reform für den öffentlichen Dienst |
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Reform der Zusatzversorgung
Reform für den öffentlichen Dienst
Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst sind gesetzlich rentenversichert und bauen über die beitragspflichtige Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einen weiteren Versorgungsbaustein neben der gesetzlichen Rente auf. Beide Versorgungssysteme sind an Finanzierungsgrenzen gestoßen.
Deshalb haben sich die Tarifvertragsparteien am 13. November 2001 über eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt. Die Einzelheiten sind im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV vom 01. März 2002 festgelegt worden.
Die Zusatzversorgungskassen (ZVK) und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) stellen rückwirkend zum 31.12.2000 die Zusatzversorgung des angestellten öffentlichen Dienstes auf das neue Modell um.
Das neue Modell für den öffentlichen Dienst
Bisher galt die Vollversorgung des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst mit dem Anspruch auf eine Versorgungsrente mit dem Niveau einer beamtenähnlichen Versorgung mit dynamischer Rentenleistung. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung auf die Gesamtversorgung angehoben. Die Differenz zwischen Vollversorgung und der gesetzlichen Rente von der BfA oder LVA ergab also die Versorgungsrente.
Der erworbene Rentenanspruch nach altem Recht wurde zum Bewertungsstichtag 31.12.2001 verbindlich festgestellt und als Startgutschrift nach dem neuen Punktemodell umgerechnet und dem Versichertenkonto gutgeschrieben. Zukünftige Anwartschaften, die im öffentlichen Dienst erworben werden, werden ausschließlich nach dem neuen Punktemodell ermittelt. Die Startgutschrift wurde dem Versicherten noch im Jahr 2002 mitgeteilt.
Das neue Punktemodell für den öffentlichen Dienst
Die neue Rente der Zusatzversorgung - das Punktemodell -
Da das neue Versorgungssystem nicht mehr an die Höhe der gesetzlichen Rente gekoppelt ist, wird eine Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht auf die Betriebsrente angerechnet, sondern fließt den Rentnern in voller Höhe zu.
Die Leistungsbemessung der Altersrente im neuen Punktemodell spiegelt die berufliche Biografie wider. Für die Höhe der Versorgungsleistung ist das Lebenseinkommen ausschlaggebend. Für jedes Jahr der Beschäftigung werden Versorgungspunkte dem Konto des Versicherten gutgeschrieben. Diese werden auf der Grundlage des jeweiligen individuellen Jahreseinkommens ermittelt. Die Höhe der Rente aus der Zusatzversorgung ergibt sich aus der Multiplikation der Summe aller erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von derzeit 4 EUR.
Es gilt die Regel:
Rente aus der Zusatzversorgung=Summe aller Versorgungspunkte mal Messbetrag
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