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Brandschutzgrundsätze

 

Betrieb von Feuerstätten in Gebäuden

 

Feuerstätten sind so zu betreiben, dass sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden. Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.

Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden in Räumen,

  • in denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden oder
  • in denen explosionsgefährliche Gas-, Dampf-, Nebel oder Staubgemische auftreten können.

Ortsfeste Feuerstätten für feste Brennstoffe, die auf brennbaren Fußböden oder Fußbodenbelägen aufgestellt sind, müssen vom Heizbeginn bis zum Schließen der Feuerungs- und Aschetür sowie bei der Ascheentleerung eine nicht brennbare Vorlage vor der Feuerungs- bzw. Ascheöffnung haben.

Diese Vorlage muss mindestens 50 cm vor und mindestens 30 cm beiderseits seitlich der Feuerungsöffnung den Fußboden überdecken (FeuVo §4, Abs. 9).

Das Trocknen von Wäsche, Holz und anderen brennbaren Stoffen ist über oder in einem Abstand von weniger als 0,5 m neben Feuerstätten nicht zulässig. In Strahlungsrichtung ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten.

Aufbewahrung und Transport von Asche

Asche aus Feuerstätten und von Tabakwaren sind so aufzubewahren und zu transportieren, dass eine Brandentstehung durch Funkenflug, Wärmeübertragung, herausfallende Glut oder Durchbrennen des Behältnisses ausgeschlossen ist. Das Einfüllen von Asche in Sammelbehälter darf nur in völlig ausgekühltem Zustand erfolgen.

Die Aufbewahrung von Asche aus Feuerstätten darf nicht erfolgen:

  • auf oder unter Treppen und Podesten aus brennbaren Baustoffen
  • auf Dachböden und
  • in Räumen mit leicht entzündlichen Stoffen.
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