Brandschutzgrundsätze |
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Brandgefährliche Arbeiten
Handwerkliche u. ä. Arbeiten sind unter Beachtung der spezifischen Bedingungen am Arbeitsort den Eigenschaften der verwendeten bzw. anfallenden Stoffe und Materialien sowie der eingesetzten Apparate und Maschinen und Geräte u. ä. so vorzubereiten und auszuführen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen verhindert wird.
Putzlappen, Sägespäne und andere zum Aufsaugen benutzte Stoffe, welche mit pflanzlichen Ölen bzw. Halbölen verschmutzt sind, dürfen nur in geschlossenen Behältern aus nicht brennbarem Material aufbewahrt werden.
Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- und Lötgeräten sowie Funken erzeugenden Schneid- und Schleifgeräten dürfen wegen der sich in ihr bergenden Zündgefahr nicht in solchen Räumen durchgeführt werden, in denen aus der Nutzung eine Brandgefahr besteht.
In übrigen Bereichen, in denen eine Brandgefahr hervorgerufen werden kann, dürfen sie nur ausgeführt werden, wenn nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen eingerichtet sind:
- wenn Löschwasser und geeignete Löschgeräte bereitstehen,
- wenn bewegliche brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernt werden,
- wenn brennbare Einbauten und Isolierungen auch unter Putz durch eine Wärme dämmende, nicht brennbare Abdeckung gegen Entzündung geschützt sind,
- wenn Öffnungen nach anderen Räumen, insbesondere auch Fugen, Ritzen in Böden, Decken und Wänden mit nicht brennbaren Stoffen abgedichtet sind,
- wenn Wärmeübertragung durch Bauteile, insbesondere Rohrleitungen, Träger u. a. auf brennbare Gegenstände, Stoffe und Bauteile ausgeschlossen ist.
Nach Arbeiten gemäß Absatz 3 sind Nachkontrollen bezüglich eintretender Entzündungen oder unzulässiger Erwärmungen in Gebäudeteilen im gefährdeten Umkreis der durchgeführten Arbeiten durchzuführen.
Gehlert und Wilhelm
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