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Brandschutzgrundsätze

 

Brauchtumsfeuer

 
  • Brauchtumsfeuer sind in den meisten Städten und Gemeinden genehmigungspflichtig. Die Erlaubnis wird von den örtlichen Ordnungs- bzw. Brandschutzdienststellen erteilt.
  • Dabei ist das Ab- und Verbrennen von Abfällen (wie lackierte Hölzer, Spanplattenreste, Fensterrahmen), Wiesen-, Garten- und Stallgut (Laub, nasses Reisig, Holzverschnitt) verboten.
  • Bei erhöhter Waldbrandgefahr kann die Erlaubnis verweigert werden.

Bei Brauchtumsfeuern im Freien ist zu beachten:

  • Die Windrichtung und vor allem die Windstärke.Die Möglichkeit der Durchführung eines Brauchtumsfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführtag in Eigenverantwortlichkeit neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
  • Die Vermeidung von Bränden durch Funkenflug ist selbstverständlich.
  • Die Mindestabstände zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder mit nichtverschließbaren Öffnungen sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen betragen 10 m, sofern nicht die Umstände des 1. Punktes größere Abstände bedingen. Der Mindestabstand zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beträgt ca. 30 m, wenn das Brauchtumsfeuer auf eigenem Besitzstand durchgeführt wird. Ansonsten muss ein Abstand zu Wäldern von 100 m eingehalten werden. Werden diese o. g. Abstände von 30 m bzw. 100 m zu forstwirtschaftlichen Flächen nicht eingehalten, bedarf die Durchführung eines Brauchtumsfeuers einer Genehmigung der zuständigen Forstbehörde (Grünflächenamt, Abt. Stadtforsten)
  • Besteht der Bodengrund aus leicht entzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter Windschutzstreifen um die Feuerstelle zu ziehen.
  • Belästigungen Unbeteiligter durch Rauchgase sind auszuschließen.Die Feuerstelle ist beim Betreiben zu beaufsichtigen und danach vollständig und sofort abzulöschen. Nachkontrollen sind durchzuführen.
  • Geeignete Geräte und Mittel zum Ablöschen und zur evtl. Bekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen (z.B. Spaten, Feuerlöscher, unter Druck stehender Wasserschlauch.
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