Brandschutzgrundsätze |
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Flüssiggasanlagen
Das Errichten, die Reparatur und Revision von Flüssiggasanlagen müssen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Sie dürfen nur von Sachkundigen ausgeführt werden.
Die Aufstellung bzw. Aufbewahrung von Flüssiggasbehältern mit einem zulässigen Füllgewicht von mehr als 1 kg ist nicht zulässig:
- in Räumen unter Erdgleiche,
- in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,
- an Treppen von Freianlagen, an besonders gekennzeichneten Fluchtwegen,
- in Garagen und
- in Arbeitsräumen.
In einer Wohnung dürfen höchstens 2 Flaschen (einschließlich entleerter), je Raum jedoch höchstens 1 Flasche vorhanden sein.
Innerhalb von Gebäuden dürfen Flüssiggasbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 14 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume nach FeuVo) aufgestellt werden.
Dem Betreiber von Flüssiggasanlagen wird empfohlen, jährlich eine Überprüfung vornehmen zu lassen.
Gehlert und Wilhelm
Moritzstraße 24
09111 Chemnitz
Tel: 0371 - 99 95 10
Fax: 0371 - 99 95 12
Mobil: 01 74 - 3 267 727
Öffnungszeiten
Montag: 8.30-18.00 Dienstag: 8.30-18.00 Mittwoch: 8.30-12.30 Donnerstag: 8.30-18.00 Freitag: 8.30-12.30 sowie nach Vereinbarung
DQS-Gütesiegel für geprüftes Qualitäts-management in der VersicherungsagenturReg.-Nr. 498606 QM08






