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Brandschutzgrundsätze

 

Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten

 
  • Brennbare Flüssigkeiten gehören in die dafür zugelassenen Behältnisse.
  • Größere Vorräte müssen in eigens dafür errichteten Räumen, die feuerbeständig abgetrennt und belüftet sind, gelagert werden.
  • Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Grillfeuer geschüttet werden.
  • In Wohnungen und ähnlichen Nutzungseinheiten darf vorhanden sein:
    • Heizöl in ortsfesten Behältern bis zu 100 Litern oder in Kanistern bis zu 40 Litern

 

  • Keine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sollte vorgenommen werden:
    • in Durchgängen und Durchfahrten,
    • in Treppenhäusern,
    • in allen allgemein zugänglichen Fluren,
    • auf Dächern von Wohn-, Kranken-, Bürohäusern und Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
    • in Arbeitsräumen und
    • in Gast- und Schankräumen.
  • In Kleingaragen (bis 100 m2 Nutzfläche können bis zu 20 Liter Benzin und 200 Liter Diesel in dicht schließenden und bruchsicheren Behältern gelagert werden.
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