Brandschutzgrundsätze |
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Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten
- Brennbare Flüssigkeiten gehören in die dafür zugelassenen Behältnisse.
- Größere Vorräte müssen in eigens dafür errichteten Räumen, die feuerbeständig abgetrennt und belüftet sind, gelagert werden.
- Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Grillfeuer geschüttet werden.
- In Wohnungen und ähnlichen Nutzungseinheiten darf vorhanden sein:
- Heizöl in ortsfesten Behältern bis zu 100 Litern oder in Kanistern bis zu 40 Litern
- Keine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sollte vorgenommen werden:
- in Durchgängen und Durchfahrten,
- in Treppenhäusern,
- in allen allgemein zugänglichen Fluren,
- auf Dächern von Wohn-, Kranken-, Bürohäusern und Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
- in Arbeitsräumen und
- in Gast- und Schankräumen.
- In Kleingaragen (bis 100 m2 Nutzfläche können bis zu 20 Liter Benzin und 200 Liter Diesel in dicht schließenden und bruchsicheren Behältern gelagert werden.
HOTLINE
Sie erreichen uns rund um die Uhr über die Hotline (03 51) 42 35-0. Im Schadenfall gibt es Soforthilfe unter (0351) 42 35-777.






