Brandschutzgrundsätze |
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Umgang mit Feuer und Licht
Beim Rauchen und beim Umgang mit Zündmitteln, offenem Feuer oder Licht ist zu sichern, dass
brennbare Stoffe, Materialien und Gegenstände nicht durch Flammen, Wärmeübertragung, Glut oder
glimmende Rückstände entzündet werden können.
Das Wegwerfen glimmender Tabakreste, brennender Gegenstände und ähnlichem auf brennbaren
Untergrund oder in die Nähe brennbarer Stoffe sowie aus Fahrzeugen und Verkehrsmitteln ist nicht
gestattet.
Bei der Verwendung von Kerzen, Räucherkerzen oder ähnlichem sind nicht brennbare Untersetzer oder geeignete Kerzenhalter zu benutzen. Deren Standsicherheit muss gewährleistet sein.
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer darf nicht erfolgen:
- in Stallungen, Schuppen, Kellern, in denen sich brennbare Stoffe befinden, auf Dachböden sowie in Räumen, die der Unterstellung von Kraftfahrzeugen dienen,
- in Be- und Verarbeitungs- sowie Lagerräumen für brennbare Stoffe,
- in Räumen, in denen explosionsgefährliche Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können,
- beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten,
- in anderen Räumen und Bereichen sowie auf Flächen, die zur Verhinderung von Bränden und Explosionen entsprechend gekennzeichnet sind.
Holzkohlegrills sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut und ähnliches keine Brände entstehen können. Holzkohlegrills müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, zu Öffnungen in nicht brennbaren Außenwänden von Gebäuden, zu brennbaren Gebäudeaußenwandflächen, zu Zelten und zu Lagern mit brennbaren Stoffen mindestens 3 m Entfernung haben:
Während des Betreibens sind sie zu beaufsichtigen. Brennmaterial ist mindestens 1 m entfernt aufzubewahren. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen oder Glut gegossen werden.
HOTLINE
Sie erreichen uns rund um die Uhr über die Hotline (03 51) 42 35-0. Im Schadenfall gibt es Soforthilfe unter (0351) 42 35-777.






