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glückliches Paar läuft mit Hund durch herbstlichen Wald

Rutschpartie auf Herbstlaub

Wer haftet?

04.11.2019 – Lesezeit: 5 Minuten Buntgefärbte Laubbäume sind im Herbst eine Augenweide. Wenn sich ihre Blätter auf Gehwegen und Straßen sammeln, werden sie vor allem bei Nässe zur Rutschpartie für Fußgänger und Autofahrer. Und diese Gefahr wird oft unterschätzt. Viele rechnen nicht damit, auf der glitschigen Laubmasse ähnlich schnell ausrutschen zu können wie auf Eis. Stürze und Verletzungen sind die Folge. Doch wer ist dafür verantwortlich, das Laub zu räumen? Und wer trägt die Schuld, sprich Haftung, wenn ein Unfall passiert?

Inhaltsübersicht

Wie ist das Laub räumen rechtlich geregelt? Wann und wie oft muss geräumt werden? Welche Versicherung zahlt bei Schäden? Wie kann man Laub beseitigen? Wohin das Laub entsorgen? Wie ist das mit dem Laub des Nachbarn?

Wie ist die Rechtslage?

Das Beseitigen von Laub wird rechtlich ähnlich behandelt wie das Schneeräumen. Die Kommunen tragen grundsätzlich die Verkehrssicherungs-Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass ihre Bürger Straßen, Gehwege und Plätze gefahrlos betreten können. Meist beseitigen sie das Laub auf allen Flächen, die zur öffentlichen Straßenreinigung gehören. Satzungsgemäß können sie für das Säubern der Gehwege und gegebenenfalls auch der Fahrbahnen die jeweils angrenzenden Grundstückseigentümer in die Pflicht nehmen.
Vermieter können Räum- und Streupflichten – und diese gelten auch für das Laub – per Mietvertrag auf Mieter oder ein Dienstleistungs-Unternehmen übertragen. Wichtig: Der Eigentümer ist damit nicht aus dem Schneider. Er muss sich trotzdem selbst davon überzeugen, ob alle Gefahren beseitigt wurden.

Wann und wie oft muss geräumt werden?

Wie beim Winterdienst besteht die Räumpflicht für Herbstlaub werktags von 7 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen in der Regel von 9 bis 20 Uhr. Wie oft das Laub beseitigt werden muss, ist nicht genau geregelt. Der oft verwendete Begriff „regelmäßig” ist letztendlich Ermessenssache. Türmt sich jedoch viel Laub, muss gegebenenfalls öfter Hand angelegt werden. Es ist jedoch niemandem zuzumuten, den ganzen Tag Gewehr bei Fuß zu stehen. Bei Schadensfällen auf rutschigem Herbstlaub prüfen Gerichte daher, ob Passanten eine Mitschuld durch allzu sorgloses Verhalten trifft.

Welche Versicherung zahlt bei Schäden?

Wenn Kommunen die Pflicht für laubfreie Gehwege auf die Eigentümer übertragen haben, tragen diese auch die finanziellen Folgen. Das gilt insbesondere, wenn ein Fußgänger stürzt und dabei zu Schaden kommt. Sie benötigen daher einen Haftpflichtschutz.

Mieter

Der Eigentümer ist immer dazu verpflichtet, die regelmäßige und ordnungsgemäße Laubbeseitigung zu kontrollieren. Er kann diese Pflicht vertraglich auf seinen Mieter übertragen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Eigentümer ihn bei einem Unfall schadenersatzpflichtig machen. In der Regel tritt in einem solchen Fall die private Haftpflicht-Versicherung des Mieters ein. Sie prüft auch, ob Schadenersatz-Ansprüche berechtigt sind.

Selbst genutztes Eigentum

Auch Besitzer eines selbstgenutzten Eigenheims sind durch ihre private Haftpflicht-Versicherung vor Schadenersatz-Ansprüchen geschützt.

Vermietete Ein- und Mehrfamilienhäuser

Besitzer von Mehrfamilienhäusern sowie Vermieter von Einfamilienhäusern benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung. Sie brauchen also einen speziellen Haftpflichtschutz. Das gilt auch für Besitzer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen. Gleiches gilt für Besitzer von unbebauten Grundstücken.

Anlagen mit Eigentumswohnungen

In Anlagen mit Eigentumswohnungen haften alle Wohnungseigentümer, wenn einem Passanten etwas passiert. Das gilt auch, wenn die Wohnung vermietet ist. Auch hier ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung, die von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen wird, notwendig.

Wie bekommt man die Laubberge in den Griff?

Rechen und Harke sind für kleinere Grundstücke eine preiswerte Methode, ohne große Lärmbelästigung das Laub einzusammeln. Wer größere Flächen räumen muss, findet in Laubsaugern oder Laubbläsern gute Helfer. Für sie gelten aufgrund ihres hohen Geräuschpegels eingeschränkte Nutzungszeiten. Nach den Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen sie werktags von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr zum Einsatz kommen. An Sonn- und Feiertagen muss komplett Ruhe herrschen. 
Ein Geheimtipp, der nicht mehr so geheim ist, ist die Verwendung eines Rasen - oder Mulchmähers. Er zerkleinert die Blätter ebenso mühelos auf, wie er das Gras stutzt, und sammelt alles im Fangkorb. Anschließend können sie entsorgt werden, ohne dass man sich dabei den Rücken krumm machen muss.

Wohin mit dem Laub?

Ahornblatt und Co. kann in der Biotonne entsorgt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden. Kleintiere wie Igel freuen sich, in einem kleinen Laubhaufen im Garten überwintern zu können. Größere Laubmengen von privaten Grundstücken können in städtischen Abfallannahme-Stellen abgegeben werden. Dafür können Kosten anfallen. Manche Städte und Gemeinden geben auch spezielle Laubsäcke aus, die von der Müllabfuhr abgeholt werden.
Zum Schutz der Umwelt ist es jedoch verboten, Laub in der freien Natur oder im öffentlichen Raum abzuladen. Für die illegale Müllentsorgung sieht der Umwelt-Bußgeldkatalog teilweise hohe Strafen vor. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich.
In allen Kommunen ist es ebenfalls verboten, Laub zu verbrennen. Es ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dafür muss eine Ausnahme-Genehmigung beantragt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Außerdem riskiert man Ärger mit den Nachbarn, wenn man sie mit Rauch und Gestank belästigt.

Was ist mit dem Laub aus Nachbars Garten?

Überhängende Äste, die das Laub des Nachbarn auf das eigene Grundstück fallen lassen, sind häufig ein Zankapfel. Oft beschäftigt das Gerichte. Der Wind bläst die Blätter jedoch selten schnurgerade an der Grundstücksgrenze entlang. Ob der Nachbar sich um das herabfallende Laub kümmern oder gar Geld zahlen muss, entscheidet der Einzelfall. Wenn fremde Bäume übermäßig viel Laub verursachen, kann dadurch ein unzumutbar hoher Reinigungs-Aufwand entstehen. In solchen Fällen dürfen Betroffene vom Eigentümer des Baumes eine sogenannte Laubrente verlangen. Im Grundtenor befinden die Gerichte jedoch: Wer im Grünen wohnen möchte, muss die erhöhte Verschmutzung dulden und selbst räumen. Von daher ist der Versuch einer gütlichen Einigung unter Nachbarn immer das erste Mittel der Wahl. Detaillierte Informationen zum Thema Nachbars Laub finden Sie in unserem Blogartikel Laubrente.
Den Blogartikel „Zu viel Laub aus Nachbars Garten - Wann es eine Laubrente gibt" lesen

Bei Pflichtverletzung droht Bußgeld

Wer seiner Räumpflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, beispielsweise weil er im Urlaub ist, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann in Sachsen mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden. Wer außerhalb der Ruhezeiten einen Laubsauger oder -bläser einsetzt, muss sogar mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Die Laubbeseitigung ist in der Regel eine mühsame Angelegenheit. Wenn die Bäume ihr Blätterkleid abwerfen, sind das schließlich gewaltige Mengen. Damit niemand zu Schaden kommt, kann das Harken als gute Aufwärmübung für das Schneeräumen betrachtet werden. Falls es einen schneereichen Winter geben wird.
Autorin

Katrin Seefried

Arbeitet seit 2012 bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen. Als Blog-Redakteurin schreibt sie mit Herz und Neugier über Themen, die das Leben sicherer, einfacher und ein Stück besser machen.
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