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Frau hält weißen Kugelschreiber in der Hand über einem Blatt Papier

Was macht die Verkehrsopferhilfe?

12.06.2026 – Lesezeit: 7 Minuten Bei der Amokfahrt in Leipzig am 4. Mai 2026 wurden mehrere Menschen schwer verletzt. Zwei Menschen starben. Für die Betroffenen und ihre Familien steht seitdem das gewohnte Leben still. Neben Trauer, Schmerz und Sorge kommen oft auch ganz praktische Fragen hinzu. Wer hilft bei den finanziellen Folgen? Wer übernimmt die Beerdigungskosten, das Schmerzensgeld oder andere Schäden? Hier kommt die Verkehrsopferhilfe ins Spiel.

Inhaltsübersicht

Was ist die Verkehrsopferhilfe? In welchen Fällen springt die Verkehrsopferhilfe ein? Welche Schäden kann die Verkehrsopferhilfe ersetzen? Gibt es Einschränkungen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wer kann Ansprüche stellen? Wie können Betroffene ihren Anspruch melden? Was passiert nach der Anmeldung? Welche Fristen gelten? Was gilt bei Unfällen im Ausland? Was gilt bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen in Deutschland?

Opfer der Amokfahrt in Leipzig können Entschädigung beantragen

In Fällen wie beispielsweise einer Amokfahrt kann die Verkehrsopferhilfe helfen. Sie springt ein, wenn ein Auto vorsätzlich und rechtswidrig als Waffe eingesetzt wird. Wichtig ist, dass eine Entschädigung nicht automatisch erfolgt. Opfer und Hinterbliebene müssen ihre Ansprüche bei der Verkehrsopferhilfe anmelden. 
Für die Amokfahrt in Leipzig hat die Verkehrsopferhilfe eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet. Betroffene können sich unter Angabe des Aktenzeichens VOH-230.451-2026-300 an leipzig@verkehrsopferhilfe.de wenden.

Warum gibt es die Verkehrsopferhilfe?

In Deutschland darf kein zugelassenes Auto ohne eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung auf die Straße. Verursacht jemand mit seinem Auto einen Unfall, übernimmt normalerweise dessen Kfz-Haftpflicht-Versicherung entstandene Schäden. Das schützt alle Verkehrsteilnehmer. 
Trotz dieser Pflichtversicherung gibt es Fälle, in denen Unfallopfer ohne Hilfe dastehen könnten. Dann bildet die Verkehrsopferhilfe ein Sicherheitsnetz, wenn Menschen im Straßenverkehr zu Schaden gekommen sind.

Was ist die Verkehrsopferhilfe?

Die Verkehrsopferhilfe e. V. (VOH) ist eine Art Garantiefonds der deutschen Kfz-Haftpflicht-Versicherer. Diese tragen gemeinsam Schäden aus Kraftfahrzeug-Unfällen, wenn eine reguläre Schadenregulierung nicht möglich ist.  Bei Unfällen im Ausland kann sie außerdem die Aufgaben einer Entschädigungsstelle übernehmen.
Der Service der Verkehrsopferhilfe ist für Geschädigte kostenlos. 

In welchen Fällen springt die Verkehrsopferhilfe ein?

1. Der Verursacher ist unbekannt.

Das passiert häufig bei Fahrerflucht. Jemand verursacht einen Unfall und fährt weiter. Manchmal geben Täter auch falsche Personalien an oder nutzen gefälschte Kennzeichen. In solchen Fällen lässt sich der zuständige Versicherer oft nicht ermitteln. Dann kann die Verkehrsopferhilfe prüfen, ob sie einspringt.

2. Das Fahrzeug ist nicht versichert.

In Deutschland kommt das selten vor, da die Versicherungspflicht streng kontrolliert wird. Wird eine Kfz-Versicherung gekündigt, erhält die Zulassungsstelle eine Meldung.
 
Trotzdem gibt es Einzelfälle, in denen ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz unterwegs ist. Auch dann kann die Verkehrsopferhilfe zuständig sein.

3. Das Auto wird vorsätzlich als Waffe eingesetzt.

Das ist zum Beispiel bei einer Amokfahrt der Fall. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss nicht leisten, wenn der Schaden vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt wurde. Auch bei Verfolgungsfahrten kann diese Frage eine Rolle spielen. Beispielsweise dann, wenn jemand vor der Polizei flieht und dabei Schäden an Dritten billigend in Kauf nimmt.

4. Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist insolvent.

Auch wenn ein Versicherer zahlungsunfähig wird, sollen Verkehrsopfer nicht schutzlos dastehen. In diesem Fall kann die Verkehrsopferhilfe im Rahmen der gesetzlichen Regeln eintreten. 
 

Welche Schäden kann die Verkehrsopferhilfe ersetzen?

Die Verkehrsopferhilfe leistet im Rahmen der gesetzlichen Mindest-Versicherungs-Summen der Kfz-Haftpflichtversicherung.  Dazu gehören – je nach Fall – zum Beispiel: Behandlungskosten Verdienstausfall Schmerzensgeld Kosten für Pflege oder Reha Unterhaltsansprüche von Hinterbliebenen Beerdigungskosten Sachschäden
Bei Schmerzensgeld gibt es keine festgelegten Werte, die automatisch gelten. Die Höhe hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem die Schwere der Verletzungen, die Folgen für das weitere Leben und die Dauer der Beeinträchtigung.

Gibt es Einschränkungen bei der Schadenregulierung?

Ja, denn die Verkehrsopferhilfe ist kein Ersatz für jede fehlende oder ungeklärte Schadenregulierung. Sie zahlt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere bei Fahrerflucht gibt es Einschränkungen. Grund dafür ist die Missbrauchsgefahr. Die VOH ersetzt Fahrzeugschäden durch einen unbekannten Täter nur, wenn bei demselben Unfall gleichzeitig ein erheblicher Personenschaden entstanden ist. Reine Blech- oder Parkschäden ohne verletzte Personen werden also nicht übernommen. Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. Diese wird automatisch abgezogen. Auch beim Schmerzensgeld prüft die VOH in diesem Fall genau. Schmerzensgeld wird bei Fahrerflucht meist nur bei besonders schweren Verletzungen gezahlt, etwa bei dauerhaften Gesundheitsschäden.
Diese strengen Einschränkungen gelten nur bei Fahrerflucht mit unbekanntem Verursacher. Anders sieht es bei einem bekannten Verursacher aus. Entweder, weil sein Fahrzeug nicht versichert ist, oder weil er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesen Fällen zahlt die Verkehrsopferhilfe den Schaden und das Schmerzensgeld in der Regel wie eine normale Kfz-Haftpflichtversicherung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit die Verkehrsopferhilfe zuständig sein kann, müssen mehrere Punkte zusammenkommen:
So muss der Schaden beispielsweise beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers entstanden sein. Dazu zählen Autos, Motorräder, Lkws und andere Kraftfahrzeuge. Der Schaden muss sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet haben. Außer Straßen gehören dazu auch Radwege, Gehwege, Plätze, öffentlich zugängliche Parkplätze, Parkhäuser oder Tiefgaragen. Die Verkehrsopferhilfe reguliert keine Schäden, die von Fußgängern, Radfahrern, Inline-Skatern oder Rollstuhlfahrern verursacht werden. Sie kann jedoch helfen, wenn Fußgänger oder Radfahrer selbst Opfer eines Unfalls durch ein Kraftfahrzeug werden. Außerdem gilt: Die Verkehrsopferhilfe zahlt nur, wenn Geschädigte ihre Ansprüche nicht anderweitig durchsetzen können. Ist der Verursacher bekannt, haftet er selbst. Gibt es einen zuständigen und leistungsfähigen Versicherer, ist in der Regel dieser Versicherer zuständig.

Wer kann Ansprüche stellen?

Ansprüche können Menschen stellen, die durch einen entsprechenden Verkehrsunfall geschädigt wurden.
verletzte Personen Hinterbliebene von Getöteten Eigentümer beschädigter Sache unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Geschädigte
Ausländische Staatsangehörige sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Oder wenn mit ihrem Heimatstaat ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht.

Wie können Betroffene ihren Anspruch melden?

Geschädigte können ihre Ansprüche schriftlich bei der Verkehrsopferhilfe anmelden. Das geht formlos, also ohne besonderes Schreiben. Auf der Website der Verkehrsopferhilfe gibt es außerdem ein Onlineformular. Folgende Angaben sind hilfreich:
Name und Kontaktdaten der geschädigten Person; eine kurze Beschreibung der Verletzungen oder Schäden; Unfalltag; Unfallzeit; Unfallort; Angaben zur polizeilichen Aufnahme; bekannte Daten zum Verursacher: vorhandene Aktenzeichen; Kopien wichtiger Unterlagen
Wer bereits einen Versicherer oder eine andere Stelle angeschrieben hat, sollte auch diese Schreiben beifügen. Das hilft bei der Prüfung.

Was geschieht nach der Meldung etwaiger Ansprüche?

Zunächst prüft die Verkehrsopferhilfe, ob der Anspruch grundsätzlich infrage kommt. Offensichtlich unbegründete Ansprüche weist sie zurück. Erscheint der Anspruch möglich, benötigt sie manchmal weitere Unterlagen oder muss Ermittlungen durchführen. Anschließend beauftragt sie einen Kfz-Haftpflicht-Versicherer oder ein Schadenregulierungsbüro mit der konkreten Bearbeitung. Der Beauftragte prüft den Schaden und reguliert ihn im Auftrag der VOH.

Welche Fristen gelten?

Ansprüche gegen die VOH verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald Geschädigte von dem Schaden und den Umständen erfahren, aus denen sich ein Anspruch ergeben kann. Betroffene sollten ihre Ansprüche deshalb möglichst früh anmelden. Dies gilt insbesondere bei 
schweren Personenschäden, unklaren Zuständigkeiten oder wenn viele Unterlagen zusammengetragen werden müssen.

Was gilt bei Unfällen im Ausland?

Wer mit dem Auto im EU-Ausland unterwegs ist und dort unverschuldet in einen Unfall gerät, kann den Schaden in der Regel über die Versicherung des ausländischen Verursachers regulieren lassen. Alle Versicherer in der Europäischen Union müssen in jedem Mitgliedsland einen Schadenregulierungs-Beauftragten benennen. Dadurch können Geschädigte vieles in ihrer eigenen Sprache und von Deutschland aus klären. Wenn diese Regulierung nicht funktioniert, kann die Verkehrsopferhilfe als deutsche Entschädigungsstelle zuständig sein. Das kann beispielsweise gelten, wenn das ausländische Fahrzeug nicht versichert ist oder der zuständige Schadenregulierungs-Beauftragte nicht tätig wird.
Bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen können Kundinnen und Kunden ihre Autoversicherung um ein Auslandspaket ergänzen. Mit diesem Schutz unterstützen wir sie bei der Schadenregulierung mit einem ausländischen Fahrzeug.

Was gilt bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen in Deutschland?

Verursacht ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Deutschland einen Unfall, ist in der Regel das Deutsche Büro Grüne Karte zuständig. Es kümmert sich um die Regulierung solcher Schäden. In wenigen Ausnahmefällen kann auch die Verkehrsopferhilfe eine Rolle spielen. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Kontaktdaten der Verkehrsopferhilfe

Verkehrsopferhilfe e. V.
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin
Website: www.verkehrsopferhilfe.de
 
Für die Amokfahrt in Leipzig:
leipzig@verkehrsopferhilfe.de
Aktenzeichen: VOH-230.451-2026-300
Autorin

Katrin Seefried

Arbeitet seit 2012 bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen. Als Blog-Redakteurin schreibt sie mit Herz und Neugier über Themen, die das Leben sicherer, einfacher und ein Stück besser machen.
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