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Kinderhände halten Sparschwein und werden von erwachsenen Händen umschlossen

Unterhaltskosten für Kinder

Vorsorge empfohlen

18.08.2022 – Lesezeit: 7 Minuten Wer ein niedliches Neugeborenes im Arm hält, wird bestimmt nicht denken: "Bis du groß bist, kostet du mich so viel wie ein rassiger Sportwagen". Keine Frage, Kinder bereichern das Leben. Sie entziehen sich damit als individuelle Lebensentscheidung einer Kosten-Nutzen-Betrachtung. Eltern wissen aber auch, Kinder aufzuziehen, kostet eine Stange Geld. So ist es empfehlenswert, bereits im Knirps-Alter Vorsorge zu treffen für bestimmte Lebens-Etappen wie eine gute Ausbildung. Denn die kann für die Familienkasse teuer werden.

Inhaltsübersicht

Was kosten Kinder bis zum 18. Lebensjahr? Was kosten Kinder ab dem 18. Lebensjahr? Müssen Eltern volljährigen Kindern Unterhalt zahlen und wie lange? Wann besteht keine Unterhaltspflicht? Wie hoch ist der Unterhalt? Was ist die Obliegenheits- und Informationspflicht des Kindes?

Was kosten Kinder bis zum 18. Lebensjahr?

Knapp 150.000 Euro kostet ein Kind beziehungsweise das erste Kind bis zum 18. Lebensjahr. Für weitere Kinder sinken die Kosten etwas, weil bestimmte Anschaffungen schon getätigt wurden. Bei einem Netto-Gehalt von knapp 3500 Euro geben Eltern für ein Kind durchschnittlich monatlich 763 Euro aus. Das hat das  Statistische Bundesamt 2018 in einer Studie ermittelt.
Die gute Nachricht ist: Gegen diese Kosten muss man die staatliche Förderung aufrechnen. Dazu gehören Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld für Familien und Kinderzuschlag. Je nach Einkommen summiert sich das Staatsgeld zusammen mit Steuererleichterungen auf fast die Hälfte der Kinder-Kosten. Nicht mit eingerechnet sind allerdings sonstige kinderbedingte Mehrkosten, etwa für eine größere Wohnung, ein größeres Auto oder Versicherungen. Auch ein Verdienstausfall, wenn Eltern die Arbeitszeit reduzieren, ist in der Rechnung nicht inbegriffen.

Was kosten Kinder ab dem 18. Lebensjahr?

Mit 18 Jahren ist das Kind volljährig und vor dem Gesetz erwachsen. Die meisten jungen Erwachsenen in diesem Alter sind wirtschaftlich noch nicht selbstständig. Sie haben ihren Schulabschluss in der Tasche und starten in die berufliche Ausbildung. Deshalb fallen für Eltern, insbesondere wenn der Nachwuchs studiert, in der Regel für weitere Jahre Unterhaltskosten an. Laut Verbraucherzentrale kostet bereits ein durchschnittliches Bachelorstudium von drei bis vier Jahren zwischen 26.000 und 35.000 Euro Unterhalt.
So ganz genau lassen sich die Kosten dieser Altersspanne nicht beziffern. Dafür sind die Rahmenbedingungen zu unterschiedlich. Das eine Kind macht eine Ausbildung, erhält bereits eine Ausbildungs-Vergütung und wohnt noch zu Hause. Das andere Kind zieht für ein Universitätsstudium in eine andere Stadt und ist acht bis zehn Semester Student. Der finanzielle Aufwand kann dementsprechend völlig unterschiedlich ausfallen. Fakt ist, die berufliche Ausbildung des Nachwuchses zu finanzieren, wird für die meisten Eltern noch mal ein finanzieller Kraftakt. Zum Unterhalt für volljährige Kinder nachfolgend noch ein paar Fakten:

Müssen Eltern volljährigen Kindern Unterhalt zahlen?

Ja. Eltern sind grundsätzlich (§ 1601 BGB) verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer Ausbildung Unterhalt zu zahlen. Sie müssen ihnen eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung ermöglichen. Das schließt auch ein Studium mit ein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass vor allem Studierende neben dem Studium nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Deshalb nimmt er die Eltern – sofern finanziell leistungsfähig – in die monetäre Pflicht.

Wie lange steht Kindern Unterhalt zu?

Eltern möchten ihren Kindern mit einem soliden beruflichen Fundament eine gute Zukunft ermöglichen. In der Regel wird man sicher Ausbildungswege und -wünsche gemeinsam in der Familie besprechen. Das gilt ebenso für die Frage des Budgets und der Finanzierung. Die Entscheidung über seinen weiteren Bildungsweg obliegt dabei allein dem jungen Erwachsenen. Für Eltern ist nur bedingt planbar, wie lange sie Unterhalt in dieser Lebensphase zahlen müssen. Das kann auch über das 25. Lebensjahr, in dem die Kindergeld-Zahlung endet, hinausgehen. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Denn vor allem ein Studium an einer Universität verläuft heute im Rahmen fast unbegrenzter Möglichkeiten nicht immer stringent und linear.

Großzügiges Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht für volljährige Kinder wird vom Gesetzgeber im Sinne der unterhaltsberechtigten Kinder recht großzügig ausgelegt. In der Regel müssen Eltern bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss Unterhalt zahlen. Gegebenenfalls aber auch darüber hinaus. Bei einem Studium gibt die Regelstudienzeit einen Anhaltspunkt für die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung. Allerdings dürfen Kinder die Regelstudienzeit durchaus überschreiten. Auch Orientierungs-Phasen werden ihnen zugestanden. Ein Wechsel des Studienfachs in den ersten drei Semestern oder ein Wechsel des Ausbildungsberufs gefährden den Anspruch auf Unterhalt nicht. Ebenso sind ein begründeter Studienabbruch und der Wechsel zu einer Lehre erlaubt. Zudem gibt es einige Ausnahmen, die dem Kind Unterhalt ab 18 auch nach der ersten Ausbildung sichern. Dazu gehören unter anderem sogenannte "Abitur-Lehre-Studium-Fälle" und "Bachelor-Master-Konstellationen". Bedeutet, auf einem zügigen Weg vom Abitur über die Lehre zu einem sinnverwandten Studium bleibt ein Unterhaltsanspruch erhalten. Fehlt ein inhaltlicher Zusammenhang von Lehre und Studium erlischt der Unterhaltsanspruch jedoch.

Wann besteht keine Unterhaltspflicht?

Für eine Übergangszeit von ca. zwei Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums sind Eltern noch unterhaltspflichtig. Diese Zeit gilt auch als Erholungsphase. Will das Kind noch keine Ausbildung/kein Studium beginnen, ruht die Unterhaltspflicht der Eltern. Beispielsweise weil der Nachwuchs eine Weltreise plant oder als Au-pair arbeiten möchte. Der Unterhaltsanspruch lebt erst wieder auf, wenn Sohn oder Tochter nach der Auszeit eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Während eines Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahres (FÖJ) müssen Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn das Jahr zur Vorbereitung des Studiums oder der beruflichen Orientierung dient. In diesem Jahr erzielte Einkünfte werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Kein Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern besteht in Übergangs-Phasen ohne Plan. Außerdem nicht, wenn Ausbildung oder Studium abgebrochen und keine neue Ausbildung begonnen wird. Hier sind junge Erwachsene verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen und selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Ob Eltern Unterhalt zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen und ihrer Lebenssituation ab. Ihnen steht eine Mindestsumme zum eigenen Leben, der sogenannte Selbstbehalt zu. Hinzu kommen berufsbedingte Aufwendungen und Aufwendungen für die Altersvorsorge. Sind Eltern finanziell in der Lage zu zahlen, richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Betrachtet wird dabei auch die Wohnsituation und ob das Kind ein eigenes Einkommen hat.
Wohnt das Kind noch bei den Eltern, wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle in der Stufe ab 18 Jahre anhand des Einkommens der Eltern berechnet. Von der Unterhaltssumme dürfen Eltern den Betrag abziehen, der für Kost und Logis in der elterlichen Wohnung anfällt. Lebt das Kind dagegen in einer eigenen Wohnung, steht ihm ein monatlicher Pauschal-Betrag nach Düsseldorfer Tabelle zu. Dies unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern. Da ein volljähriges Kind keinen Betreuungsbedarf mehr hat, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, mindert dieses Einkommen den Unterhaltsanspruch. Von der Vergütung werden eine Ausbildungspauschale von 100 Euro sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte abgezogen. Der Unterhalt reduziert sich um die verbleibende Summe. Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind zu. Die Summe wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Das Gleiche gilt für BAföG-Zahlungen.
Um finanziell unbelastet in die berufliche Zukunft zu starten, ist der Elternunterhalt sicher die optimale Variante zur Finanzierung der Ausbildung. Kinder können jedoch auch einen Antrag auf BAföG stellen. Und zwar dann, wenn Eltern den Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung nicht oder nicht in erforderlicher Höhe leisten können. Weiterhin gibt es diverse Stipendien-Programme oder Studienkredite.

Was ist die Obliegenheits- und Informationspflicht des Kindes?

Nicht nur die Eltern stehen in der Unterhaltspflicht. Auch das Kind hat eine sogenannte Obliegenheits-Pflicht. Die besagt, seine Ausbildung in der üblichen und angemessenen Dauer, mit Zielstrebigkeit und Fleiß zu absolvieren. Sprich, im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme den Geldbeutel der Eltern nicht länger als nötig zu strapazieren. Kommt ein Kind dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhalt gekürzt werden. Oder es verliert den Anspruch ganz. Deshalb haben Eltern auch ein Recht darauf, über den Ausbildungs-/Studienstand informiert zu werden. Das ist eine Holpflicht der Eltern und keine Bringepflicht der Kinder. Dazu gehören beispielsweise Immatrikulations-Bescheinigungen als Nachweis, dass das Kind an der Universität eingeschrieben ist. Besteht der Verdacht, dass schlechte oder fehlende Noten den Fortgang der Ausbildung gefährden, können sich Eltern auch Leistungs-Nachweise zeigen lassen.
Top-Ausbildung begabungsbezogen – wer das möchte, sollte auch an ein duales Studium denken. Theorie und Praxis werden hier von Anfang an als Duo vermittelt. Schon während der Studienzeit bezieht man ein Einkommen und nach drei Jahren hat man seinen Bachelor in der Tasche. Auch danach gibt es verschiedenste Möglichkeiten, seinen Karriereweg weiter zu beschreiten. Bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen gibt es duale Studiengänge in den Fachrichtungen Finanzwirtschaft-Versicherungsmanagement und Wirtschaftsinformatik. Eltern und/oder Großeltern können praktisch mit der Geburt eines Kindes vorausschauend zukünftige Ausbildungs-Kosten absichern. Eine Ausbildungs-Versicherung wie die Sparkassen-Kinderleicht-Vorsorge bietet nicht nur eine flexible Anlagestrategie und eine flexible Beitragsgestaltung. Verstirbt der beitragszahlende Versicherungsnehmer, laufen die Beiträge bis zum Vertragsende im Rahmen einer Versorgungsgarantie weiter.
Autorin

Katrin Seefried

Arbeitet seit 2012 bei der Sparkassen-Versicherung Sachsen. Als Blog-Redakteurin schreibt sie mit Herz und Neugier über Themen, die das Leben sicherer, einfacher und ein Stück besser machen.
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