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Beratungsgespräch im Besprechungsraum als Symbol für die einfache Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung im Arbeitgeber-Portal.

Arbeitgeber-Portal für die betriebliche Altersversorgung

Melden Sie Änderungen zur betrieblichen Altersversorgung Ihrer Beschäftigten einfach und direkt

Sie möchten eine Änderung zur betrieblichen Altersversorgung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden? In unserem Arbeitgeber-Portal finden Sie die passenden Formulare und Informationen. Ob Beitragsänderung, Renteneintritt, Ausscheiden, Elternzeit, Adressänderung oder Änderung Ihrer Firmendaten: Wählen Sie einfach das passende Formular aus und senden Sie uns die vollständig ausgefüllten Unterlagen zu.
Zum passenden Formular

Arbeitgeber-Hotline

Bei Fragen oder Anregungen zu unserem Arbeitgeber-Portal? Rufen Sie uns gerne an.

0351 4235 210

Formulare und Meldungen zur betrieblichen Altersversorgung

Als Arbeitgeber können Sie uns wichtige Änderungen und Meldungen zur betrieblichen Altersversorgung Ihrer Beschäftigten direkt über die bereitgestellten Formulare übermitteln. So stellen Sie sicher, dass Verträge korrekt weitergeführt, angepasst oder im Leistungsfall schnell bearbeitet werden können. Bitte beachten Sie: Einige Formulare müssen ausgedruckt und unterschrieben an uns gesendet werden.

Beitragsänderungen

Wenn Beiträge zur bAV angepasst werden sollen

Hier finden Sie die Formulare zur Beitragsänderung für alle Durchführungswege: Direktversicherung, Unterstützungskasse und Pensionskasse. Bitte füllen Sie das passende Formular vollständig aus, drucken Sie es aus und senden Sie es unterschrieben an uns zurück. Wichtig: Für die Bearbeitung benötigen wir die Unterschriften des Arbeitgebers und der beschäftigten Person.
Beitragsänderung melden

Renteneintritt

Wenn Beschäftigte gesetzliche Rente beziehen

Mit dieser Meldung teilen Sie uns den Beginn der gesetzlichen Rente einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters mit. Mit Bezug der gesetzlichen Vollrente kann auf Wunsch auch die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung abgerufen werden. Wir prüfen die Unterlagen und kümmern uns um die weitere Bearbeitung und Auszahlung.
Renteneintritt melden

Ausscheiden

Wenn Beschäftigte das Unternehmen verlassen

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, informieren Sie uns bitte mit diesem Formular. Wir nehmen anschließend Kontakt mit der versicherten Person auf und klären die Möglichkeiten zur privaten Fortführung oder zur Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber.
Ausscheiden melden

Entgeltlose Beschäftigungszeit

Bei Elternzeit, Mutterschutz oder längerer Krankheit

Bitte teilen Sie uns mit, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in eine entgeltlose Beschäftigungszeit eintritt oder diese endet. Das betrifft zum Beispiel Mutterschutz, Elternzeit oder eine längere Krankheit. Während dieser Zeit werden in der Regel keine Beiträge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Wir führen den Vertrag vorübergehend beitragsfrei weiter. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit kann die Beitragszahlung einfach fortgesetzt werden.
Entgeltlose Beschäftigungszeit melden

Änderung Familienstand

Wenn sich der Familienstand ändert

Bitte informieren Sie uns, wenn sich der Familienstand einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ändert. So können wir die Vertragsdaten aktuell halten und die Bearbeitung im Leistungsfall erleichtern.
Änderung des Familienstands melden

Änderung Anschrift

Wenn Beschäftigte umziehen

Bitte teilen Sie uns mit, wenn sich die Anschrift einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters geändert hat. Nur mit aktuellen Kontaktdaten können wir die versicherte Person bei Bedarf schnell und zuverlässig erreichen.
Änderung der Anschrift melden

Todesfall

Wenn eine versicherte Person verstorben ist

Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, senden Sie uns bitte eine kurze Meldung über das Formular. Wir prüfen den Leistungsfall und nehmen Kontakt mit den Hinterbliebenen auf, um die weitere Bearbeitung und eine mögliche Leistungszahlung schnell zu veranlassen.
Todesfall melden

Lastschriftverfahren

Wenn Beiträge künftig per Lastschrift gezahlt werden sollen

Mit dem Lastschriftverfahren werden Beiträge automatisch und termingerecht eingezogen. Das reduziert Ihren Verwaltungsaufwand und hilft, Zahlungsfristen zuverlässig einzuhalten. Bitte füllen Sie das Lastschriftmandat vollständig aus, drucken Sie es aus und senden Sie es unterschrieben an uns zurück.
Lastschriftmandat erteilen

Firmenänderung

Bei Umfirmierung, Betriebsübergang oder geänderten Firmendaten

Bitte informieren Sie uns, wenn sich Daten Ihres Unternehmens ändern, zum Beispiel bei einer Umfirmierung, einem Betriebsübergang oder geänderten Kontaktdaten. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus, drucken Sie es aus und senden Sie es unterschrieben an uns zurück.
Firmendaten ändern

Wichtige Hinweise zur betrieblichen Altersversorgung

Novellierung des Nachweisgesetzes ab 01.08.2022
Der nationale Gesetzgeber hat im Wege der Umsetzung der Europäischen „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ (RL EU 2019/1152 vom 20.06.2019), die u. a. Erweiterungen der Nachweispflichten des Arbeitgebers vorsieht, ein entsprechendes Umsetzungsgesetz entworfen. In dem entsprechenden Gesetzentwurf, welcher am 01.08.2022 in Kraft tritt, sind Änderungen des Nachweisgesetzes enthalten, was wiederum neue Verpflichtungen für den Arbeitgeber bedeutet. Das Nachweisgesetz, das im Kern über 25 Jahre alt ist (1995), regelt, dass Arbeitsvertrag und die wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie z. B. auch die betriebliche Altersversorgung, schriftlich niederzulegen sind, was im Übrigen auch für alle Änderungen von wesentlichen Arbeitsbedingungen gilt.
Was bedeutet dies für die bAV? Gemäß § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Unter den Begriff der wesentlichen Vertragsbedingung fällt dabei u. a. auch eine etwaige Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG die elektronische Form ausdrücklich ausschließt. Begründet wurde der Ausschluss der elektronischen Form seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) insbesondere mit der für die Arbeitnehmer wichtigen Schutzfunktion der Schriftform. Diese ermögliche in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die entsprechende Beweisführung durch den Arbeitnehmer.  Ändert sich etwas an den wesentlichen Vertragsbedingungen in der bAV, dann muss das allen Beschäftigten spätestens am Tag, an dem die Änderung wirksam wird, schriftlich mitgeteilt werden. Wird also bspw. eine neue Versorgungsordnung in Form der häufig anzutreffenden Gesamtzusage ausgearbeitet, dann genügt nicht mehr die Veröffentlichung, sondern die neue Versorgungsordnung muss überdies noch allen Beschäftigten schriftlich mitgeteilt werden. Ganz neu ist allerdings, dass der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift des Versorgungsträgers aufführen muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachweisG-E) – außer der Versorgungsträger ist, wie im Falle von Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds zu dieser Information verpflichtet (§§ 234 k ff Versicherungsaufsichtsgesetz) *. Insofern greift diese neue Nachweispflicht bei der Versorgung über eine Unterstützungskasse. Diese Information ist als Niederschrift spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG-E). Aber auch bei dieser Gesetzesänderung gilt: "Keine Regel ohne Ausnahme"!  Erleichterung gibt es für Arbeitgeber mit Betriebsrat oder Tarifverträgen. Ist die bAV in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt, dann können die erweiterten Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 13 NachweisG auch durch einen Hinweis auf diese Regelungen ersetzt werden (neuer Absatz 4 des § 2 NachweisG-E). Darüber hinaus hat das BMAS mitgeteilt, dass das Nachweisgesetz nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar“ sei. Eine explizite gesetzliche Regelung, hilfsweise auch eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung, gibt es dazu allerdings nicht. Mit Blick auf die Rechtssicherheit sei vor diesem Hintergrund Vorsicht geboten, etwaige Änderungen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen über digitale Portallösungen einzustellen.  Nicht zuletzt, da es sich bei einem Verstoß gegen die sich aus der neuen Fassung des Nachweisgesetzes ergebenden Pflichten um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Es droht ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber von bis zu 2.000 Euro. Dafür reicht es aus, dass eine Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber ausgehändigt wird. Für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt: Ab dem 1.8.2022 können Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bestand, verlangen, dass die neuen Angaben nachgeliefert werden gem. § 5 NachweisG-E. Die Frist beträgt je nach Information 7 Tage bis spätestens einen Monat nach Zugang der Anfrage des Beschäftigten.   *Da dieses Erfordernis für uns als Versicherungsunternehmen schon länger besteht, gem. §§ 234 k ff VGA, kommen wir dieser Verpflichtung selbstverständlich bereits nach.
Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss seit 01.01.2022
Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber u. a. eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung z. B. in eine Direktversicherung eingeführt (§ 1a Absatz 1a BetrAVG). Dieser Zuschuss ist immer dann zu zahlen, wenn auch Sie als Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Ihrer Arbeitnehmer Sozialabgaben sparen: Für alle Neuverträge ab 2019 muss der Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrags bereits gezahlt werden. Ab 01.01.2022 gilt diese Verpflichtung dann auch für bestehende ältere Verträge. Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Verpflichtung. Aus diesem Grund werden wir Sie anschreiben, um Ihnen konkrete Umsetzungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Für Rückfragen sind die Kontaktdaten Ihrer betreuenden Agentur der Sparkassen-Versicherung Sachsen auf diesem vermerkt. Wie gewohnt können Sie sich auch an unsere Arbeitgeber-Hotline wenden. Ein ggfs. für die Umsetzung benötigtes Muster einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 40b EStG  finden Sie im Downloadbereich weiter unten.
Folgen der BBG-Absenkung 2022 für die bAV
Am 20. Oktober wurden seitens der Bundesregierung die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 beschlossen. Mit Blick auf die Betriebliche Altersversorgung (bAV) ergab sich dabei erstmals ein Novum. Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West (BBG RV West), welche die Grundlage für die Förderhöchstgrenzen hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der bAV-Beiträge darstellt, sinkt. Für den Großteil der Mitarbeiter hat dies keine Bewandtnis, da sie die Förderhöchstgrenzen mit ihren bAV-Beiträgen nicht ausschöpfen. Genauer hinschauen sollten Sie als Arbeitgeber jedoch bei bAV-Verträgen von Mitarbeitern, die ihren bAV-Beitrag auf den Förderhöchstbetrag abgestellt haben. Hier könnte es passieren, dass Beitragsteile durch die BBG-Absenkung nicht mehr steuerfrei bzw. sozialversicherungsfrei sind. Auch bei Verträgen mit Beitragsdynamik sollte näher hingeschaut werden. In solchen Fällen empfehlen wir Ihnen mit den betroffenen Mitarbeitern zu sprechen, um ggf. eine Beitragsanpassung vorzunehmen.

Downloads

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung

Broschüre für Personalverantwortliche zur bAV
Download als PDF
Information zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
Download als PDF
FAQ zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
Download als PDF

Muster und Vereinbarungen

Muster-Erklärung für bereits gewährten Arbeitgeberzuschuss
Download als PDF
Muster Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 40b EStG
Download als PDF
Muster Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 3 Nr. 63 EStG
Download als PDF

Weitere Informationen

Downloads zur VAG-Infopflichtenverordnung Infoblatt Direktversicherung arbeitnehmerfinanziert §3.63 (Strategie Garant - KARGI) Infoblatt Direktversicherung arbeitnehmerfinanziert §3.63 (Strategie Garant Invest - KARGIB) Infoblatt Direktversicherung arbeitnehmerfinanziert §3.63 (BU) Infoblatt Direktversicherung arbeitnehmerfinanziert §3.63 (BU) Infoblatt Direktversicherung arbeitgeberfinanziert §3.63 bzw. §100 (Strategie Garant - KARGI) Infoblatt Direktversicherung arbeitgeberfinanziert §3.63 bzw. §100 (Strategie Garant Invest - KARGIB)

Bankverbindung

Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG

IBAN: DE 11 85050300 3153150000 BIC: OSDDDE81XXX Gläubiger-ID: DE97ZZZ00000039642   
Zum Servicecenter: Alle Service-Anliegen im Überblick

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