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  • Gesellige Grillparty auf Balkon

    Grillen auf dem Balkon – erlaubt oder verboten?

Dresden, 03. August 2023 | (ks)
 
Grillen ist für viele Menschen ein Gaumenschmaus und eine gesellige Freizeitbeschäftigung. Nicht jeder wohnt im eigenen Haus mit einem großen Garten, der genügend Abstand zu den Nachbarn bietet. Insbesondere wer auf dem Balkon brutzelt, hüllt seine Nachbarn unter Umständen in unerwünschte Essensgerüche und Rauchschwaden ein. Nachbarschaftsstreitigkeiten sind vorprogrammiert. Wo die Grenzen des Zumutbaren liegen, müssen oft Gerichte im Einzelfall entscheiden. Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Denn in Deutschland gibt es kein allgemein gültiges Gesetz, das das Grillen auf dem Balkon uneingeschränkt erlaubt oder verbietet.
Um das Fazit zur Titelfrage vorwegzunehmen: Grillen - ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten - ist heute bei schönem Wetter gang und gäbe. Es wird immer beliebter. Auch in Mehrfamilienhäusern darf beispielsweise auf dem Balkon gegrillt werden. Die Nachbarn müssen dies grundsätzlich hinnehmen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Und ein Grundrecht aufs Grillen gibt es in Deutschland nicht. Wer bestimmte Regeln beachtet, kann einiges tun, um auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Auf einem Grillliegen Fleischstuecke

Rechtliche Regeln und richtungsweisende Gerichtsurteile

Mietrechtliche Regelung – Grillverbot per Mietvertrag oder Hausordnung

Vermieter dürfen per Klausel im Mietvertrag oder per Hausordnung ihren Mietern das Grillen generell verbieten unabhängig von der Art des Grills. Sie können zum Grillen Einschränkungen machen und beispielsweise einen Holzkohlegrill auf dem Balkon verbieten. (Urteil vom 07.02.2002, Landgericht Essen, 10 S 438/01). Ein Verbot kann für Balkone, Loggien, Terrassen, Flächen nah am Haus und den Mietergarten gelten. Wer das Verbot missachtet, muss mit einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall mit der Kündigung seines Mietverhältnisses rechnen.
 

Wohnungseigentumsanlagen

Auch für Wohnungseigentumsanlagen liefert das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) keine konkreten Regelungen. Bei Streitigkeiten legen Gerichte die Gegebenheiten des Einzelfalles zugrunde. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung die Hausordnung ergänzen und das Grillen mit offener Flamme verbieten. (Landgericht München (Az. 36 S 8058/12 WEG). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt kann das Grillen eingeschränkt, verboten oder auch zeitlich beziehungsweise örtlich begrenzt werden. 
 

Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme

Sofern das Grillen nicht verboten ist, darf auf dem Balkon oder der Terrasse eines Mehrfamilienhauses gegrillt werden. Nachbarn beziehungsweise andere Hausbewohner müssen das ab und an (er)dulden. Sie dürfen jedoch durch Rauch, Qualm oder Fettdünste nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn diese Immissionen in konzentrierter Form in Wohnräume ziehen. Das kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
 
In den letzten Jahren gab es einige interessante Gerichtsurteile zum Thema Grillen. Die Entscheidungen der Gerichte sind unterschiedlich, aber in der Regel eher "grillfreundlich". Einige Gerichte geben zeitliche Beschränkungen vor, zum Beispiel von 17.00 bis 22.00 Uhr. Andere bestehen auf einer Vorankündigung des Grillens. Wieder andere legen fest, wie oft im Monat oder im Jahr gegrillt werden darf.
 
  • Fünf Grillfeste pro Sommer in einer Eigentumswohnanlage seien zumutbar. Aber nur, wenn ein Mindestabstand von 25 Metern eingehalten werde. (BAYOBLG, URTEIL VOM 18.03.1999 - AZ. 2Z BR 6/99) 
  • Amtsgericht Düsseldorf (Az. 57 C 4302/11): Hier wurde einem Mieter erlaubt, seinen Gasgrill auf dem Balkon zu nutzen. Das Gericht stellte fest, dass ein Gasgrill weniger Rauch verursacht. Die Beeinträchtigung für andere Bewohner ist somit geringer.
  • Das Amtsgericht Hamburg entschied bereits 1972, dass ein Mieter auf seinem Balkon nicht mit einem Holzkohlegrill grillen dürfe. Das Betreiben eines solchen Grills gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. (AG Hamburg, 7.7.1972 - 40 C 229/72)
  • Einem Wohnungseigentümer kann untersagt werden, an zwei auf­einander­folgenden Wochenend- beziehungsweise Feiertagen und mehr als viermal im Monat mit einem Elektrogrill zu grillen. Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung grillte mehrmals in der Woche mit seinem Elektrogrill, wodurch Rauch und Grillgerüche in die Wohnung des Klägers eindrangen. (Landgericht München I, Urteil vom 01.03.2023- 1 S 7620/22 WEG)

Weitere Aspekte, die zu beachten sind

  • Ruhezeiten/Nachtruhe einhalten
In der Regel ist von sechs bis 22 Uhr Nachtruhe. Das legt jedes Bundesland/jede Gemeinde selbst fest. Ruhezeiten können auch in der Hausordnung definiert sein. In dieser Zeit dürfen keine Nachbarn durch Lärm auf dem Balkon/im Garten gestört werden.
 
Wer ein längeres Grillfest plant, sollte seine Nachbarn vorher informieren und um Verständnis bitten. Die wenigsten Mitbewohner dürften etwas gegen gelegentliche Grillpartys haben.
 
  • Sicherheit geht vor - Brandschutz beachten
Auch wenn das Grillen erlaubt ist, Sicherheit ist oberstes Gebot. Grills sollten niemals unbeaufsichtigt sein. Ratsam ist, einen geeigneten Feuerlöscher in der Nähe zu haben. Stellen Sie sicher, dass der Grill auf einer feuerfesten Unterlage platziert wird. Er muss sich in ausreichender Entfernung zu brennbaren Materialien wie Vorhängen oder Pflanzen befinden.

Tipps, um die Rauchentwicklung zu minimieren

Mann steht an einem Grill mit Deckel
Die Rauchentwicklung beim Grillen auf dem Balkon lässt sich mit einigen einfachen Maßnahmen deutlich minimieren.
 
  • Art des Grills: Elektro-, Gas- oder Holzkohlegrill? Elektrogrills sind in der Regel die sicherste Wahl für den Balkon, da sie keine offene Flamme erzeugen und weniger Rauch entwickeln. Gasgrills sind ebenfalls eine sichere Alternative, sofern die Gasflaschen ordnungsgemäß gelagert werden. Holzkohlegrills sollten wegen der höheren Brandgefahr auf Balkonen vermieden werden.
  • Hochwertiges und trockenes Brennmaterial verwenden: Beim Grillen mit Holzkohle spielt die Qualität der verwendeten Kohle eine wichtige Rolle für die Rauchentwicklung. Besonders raucharm sind Holzkohle und Holzkohlebriketts aus guten Laubhölzern. Sie erzeugen weniger Rauch und sorgen für eine gleichmäßigere und längere Wärmeentwicklung. Für raucharmes Grillen eignen sich auch Kokosbriketts. Sie erreichen sehr hohe Temperaturen und brennen länger als Holzkohle. Als Alternative zu Holzkohle oder Briketts bietet sich auch Brennmaterial aus Weinreben oder Weinstöcken an. Die Glut ist nach fünf Minuten fertig und hält lange an.
  • Alufolie oder Grillpfannen: Tropfendes Fett kann zu Flammenbildung und zusätzlicher Rauchentwicklung führen. Platzieren Sie das Grillgut so, dass es möglichst wenig Fett auf die Glut tropfen kann. Alternativ können Sie auch eine Grillschale oder Alufolie verwenden, um das Fett aufzufangen.
  • Verwendung von raucharmen Grillmethoden: Beim Grillen mit geschlossenem Deckel bleibt der Rauch im Grill und kann nicht so leicht entweichen. Dies führt zu einer besseren Hitzeverteilung und kürzeren Garzeiten. Beim indirekten Grillen wird das Grillgut nicht direkt über der Glut, sondern am Rand des Grills platziert. Die Glut befindet sich in der Mitte und das Grillgut gart durch die indirekte Hitze. Dadurch entsteht weniger Rauch. Beim Niedertemperaturgaren wird das Grillgut bei niedrigeren Temperaturen und über einen längeren Zeitraum gegart. Dadurch wird die Fettverbrennung verhindert und die Rauchentwicklung verringert.
  • Regelmäßige Reinigung des Grills: Ein sauberer Grill erzeugt weniger Rauch. Achten Sie darauf, den Grill regelmäßig zu reinigen, um Fettreste und andere Rückstände zu entfernen, die zu Rauchentwicklung führen können.
  • Geeigneter Grillstandort: Stellen Sie den Grill möglichst windgeschützt auf. So vermeiden Sie, dass der Wind die Glut anfacht und zusätzlicher Rauch entsteht.
Extra-Tipp:
Ob Grillen oder überhängende Äste: Leider kann es passieren, dass Sie ungewollt in einen Rechtsstreit verwickelt werden. Eine  Rechtsschutzversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Anwalt, Gericht, gerichtlich bestellte Sachverständige und Zeugen. Und das mit unbegrenzter Versicherungssumme.

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Robert Mueller
Spannender Beitrag, vielen Dank!
 
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03.01.2024 | Antwort der Sparkassen-Versicherung Sachsen:

Lieber Herr Müller,

das freut uns. Vielen Dank und viele Grüße. Die Redaktion

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