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  • Mann prüft mit Lupe ein Schriftstück.

    Kennen Sie Ihre Schufa-Daten?

Dresden, 25.03.2021; letzte Aktualisierung: 28. März 2023 | (ks)
 
Geld bei der Bank leihen, Handyverträge abschließen oder eine Wohnung anmieten – Verbraucher müssen wissen, dass bei vielen Geschäftsabschlüssen Unternehmen ihre Kreditwürdigkeit überprüfen. Salopp gesagt, die Zahlungsmoral wird abgeklopft. So wollen sie sich vor Zahlungsausfällen schützen. Häufig laufen die Abfragen über die SCHUFA.
 
SCHUFA ist den meisten ein Begriff. Wie die SCHUFA jedoch arbeitet, welche Daten über die eigene Person gespeichert sind und wann SCHUFA-Einträge erfolgen, ist dagegen weniger bekannt. Wichtig ist zu wissen, dass man die eigenen Daten turnusmäßig überprüfen kann und auch sollte, damit sie aktuell und korrekt sind. Denn fehlerhafte Einträge können teuer werden.
 
 

Wer und was ist die SCHUFA?

Die Abkürzung heißt Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die SCHUFA Holding AG ist eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie sitzt in Wiesbaden. Zu ihren Aktionären gehören Kreditinstitute, Handelsunternehmen und sonstige Dienstleister. Das Unternehmen versorgt als Dienstleister seine Vertragspartner mit Auskünften zur Bonität (Kreditwürdigkeit) einzelner Personen. Seit einigen Jahren bietet es auch Bonitätsauskünfte über Unternehmen an.
 

Wie sammelt die SCHUFA Daten?

Die Auskunftei erhebt keine eigenen Daten. Sie bezieht ihre Daten von Vertragspartnern wie Banken, Leasinggesellschaften oder Telekommunikationsgesellschaften. Quellen sind aber auch öffentliche Schuldnerverzeichnisse und andere öffentliche Bekanntmachungen. Inzwischen hat die Aktiengesellschaft rund 4.500 Vertragspartner.
 
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Die SCHUFA agiert nach dem „Prinzip auf Gegenseitigkeit“. Die Vertragspartner können einerseits Informationen zum finanziellen Risiko eines Geschäfts abfragen. Andererseits informieren sie – wenn der Kunde sein Einverständnis erteilt hat – über abgeschlossene Verträge und über eventuelle Zahlungsausfälle.

Über wen werden Daten gespeichert?

Anzunehmen ist, dass fast alle erwachsenen Bundesbürger inzwischen von der SCHUFA als Marktführer oder von einer der anderen Auskunfteien (beispielsweise Bürgel) erfasst sind. Die SCHUFA arbeitet nach eigenen Angaben mit Daten von knapp 68 Millionen Menschen.
 
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Laut SCHUFA liegen zu über 90 Prozent der erfassten Personen ausschließlich positive Informationen vor.

Welche Daten werden gespeichert?

  • Personenbezogene Informationen für eine eindeutige Identifikation bei Anfragen  

Name, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die aktuelle Adresse und eventuelle Voranschriften (Voranschriften in der Regel 3 Jahre lang)
 

  • Vertragsbezogene Informationen

Informationen zu Anfragen und Verträgen zum Beispiel von und mit Online-Händlern, Kreditinstituten, Telekommunikationsunternehmen, Energieversorgern, Versicherungen; Dazu zählen: Kredite und Bürgschaften, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte, Versandhandelskonten, Mobilfunkkonten
 

  • Der SCHUFA-Score

Der Wert liegt zwischen 0 und 100. Je höher der SCHUFA-Score ist, desto höher wird die Kreditwürdigkeit einer Person eingeschätzt. 97, 98 oder 99 gilt dementsprechend als sehr gut, ein SCHUFA-Score von 95 als gut. (siehe auch SCHUFA-Score-Verfahren)
 
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Die SCHUFA speichert keine Daten zu Familienstand, Nationalität, Beruf, Arbeitgeber, Einkommen, Guthaben, Wertpapierdepots und keine Marketingdaten zum Beispiel das Kaufverhalten. Außerdem ist das Speichern von besonderen Daten wie Religion oder Herkunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verboten.

Was sind positive und negative Einträge?

Die vertragsbezogenen Informationen werden auch als SCHUFA-Einträge bezeichnet. Was viele nicht wissen: Die meisten Einträge sind positiv für den Verbraucher. Unter „Positiveinträge“ fallen Angaben zu vertragsgemäßem Verhalten, also wenn Verträge wie vereinbart bezahlt werden. Unter "Negativeinträge" fallen Zahlungsausfälle, ein gekündigter Kredit, ein gekündigtes Konto, Einzug von Kreditkarten oder Informationen aus sogenannten Schuldnerverzeichnissen.
 
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Schon gewusst? 
Nicht nur die SCHUFA sammelt Daten. Es gibt auch andere Auskunfteien, die die Bonität bewerten. Zu den größten gehören: Crif  Bürgel, Creditreform Boniversum und Infoscore Consumer Data. Diese können womöglich andere Daten und Partner nutzen als die SCHUFA. Empfehlenswert ist, auch von diesen regelmäßig eine Datenkopie anzufordern und die Angaben zu prüfen.

Was ist das SCHUFA-Score-Verfahren?

Die Bonität einer Person wird mit einer Punktzahl (Score) bewertet. So viel gibt die SCHUFA selbst dazu preis: "Bonitätsscores, die wir zu Verbrauchern ermitteln, basieren auf den zur Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten, die Sie in Ihrer SCHUFA-Auskunft sehen.
 
Die Score-Werte werden mittels eines statistisch-mathematischen Verfahrens errechnet, mit dem das Unternehmen alle ihm über einen Menschen bekannten Daten analysiert und mit anderen Kreditnehmern und deren Ausfallquoten vergleicht. Im Ergebnis steht eine Wahrscheinlichkeit zwischen 0 und 100 Prozent, dass ein Kredit auch zurückgezahlt wird.
 
Verbraucherschützer diskutieren, wie aussagekräftig der SCHUFA-Score wirklich ist. Da er ja viele, für die Kreditwürdigkeit einer Person relevante Faktoren wie Einkommen oder Vermögenswerte, nicht enthält.
Update vom 27. März 2023:
 
SCHUFA-Score rechtswidrig? Datenspeicherung zu lang? Ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat dazu ein Gutachten erstellt und am 16. März in einem Schlussantrag veröffentlicht. Schlussanträge eines Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Sie sind ein Entscheidungsvorschlag und noch kein Urteil. Oftmals folgt das Gericht aber dem Vorschlag. Ein Urteil des EuGH zu den Geschäftsgeflogenheiten der SCHUFA wird in einigen Monaten erwartet.
 
Nach Ansicht von Generalanwalt Priit Pikamäe am EuGH verstößt die SCHUFA, wenn sie ihre Score-Werte ermittelt, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Konkret geht es darum, dass der Wahrscheinlichkeitswert für die Kreditwürdigkeit aufgrund einer automatisierten Verarbeitung ermittelt wird. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO dürfen Entscheidungen, die für Betroffene rechtliche Wirkung entfalten, nicht nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden. Das sei im Sinne der DSGVO Profiling und verstoße gegen Europarecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das bisher anders gesehen. Siehe auch Exkurs "Die Diskussion um Geschäftsgeheimnis versus Transparenz".
 
Außerdem dürfe die SCHUFA Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie die Register der Insolvenzgerichte – nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst. Insolvenzgerichte machen Verfahren zu Verbraucherinsolvenzen öffentlich. Sind diese abgeschlossen und eine Restschuldbefreiung erteilt, löschen sie die Informationen nach einem halben Jahr. Die SCHUFA löscht solche Einträge in ihrem Register allerdings erst nach bis zu drei Jahren (siehe auch "Wann werden Daten wieder gelöscht?). Das ist nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts rechtswidrig. Denn Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften.
 
Update vom 28. März 2023:
 
Die Schufa teilte am 28. März mit, dass sie im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher ab sofort Daten zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen nur noch sechs Monate statt drei Jahre speichert.
Exkurs: Die Diskussion um Geschäftsgeheimnis versus mehr Transparenz
  • Wie genau sich der ermittelte Wert errechnet, das heißt, wie die einzelnen Informationen gewichtet und gewertet werden, ist ein Geschäftsgeheimnis der SCHUFA. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2014 festgestellt, dass dieses Geheimnis schützenswert ist und nicht der breiten Öffentlichkeit preisgegeben werden muss. Denn Score-Verfahren, die nachvollziehbar sind, könnten von außen zur Verbesserung von Ergebnissen manipuliert werden.
     
    Zum Thema Kontrolle und Sicherheit bei der SCHUFA-Berechnungsmethode schreibt das Unternehmen auf www.schufa.de:
     
    "Die zuständige Aufsicht, der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, hat vollständige Kenntnis über die verwendeten Score-Verfahren, inklusive der verwendeten Daten und Variablen. Die SCHUFA-Score-Verfahren werden zudem von Universitäten und unabhängigen Fachinstituten überprüft und für aussagekräftig befunden."
     
    Kritiker und Datenschützer bemängeln dies als Intransparenz, zumal es Fälle gab, wo Betroffene unverschuldet als Risikofall eingestuft wurden. Mit der ausschließlichen und zunehmenden Nutzung von Algorithmen steigt das Risiko, dass Betroffene durch diese falsch bewertet und damit benachteiligt oder diskriminiert werden.
     
    Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll eigentlich dafür sorgen, dass bei wichtigen Entscheidungen keine Algorithmen das letzte Wort über die Bewertung einer Person haben. Da die SCHUFA ihren Algorithmus nicht selbst nutzt, um damit selbst Entscheidungen über Personen zu treffen, ist sie von Artikel 22 DSGVO nicht betroffen und unterliegt deshalb keiner gesetzlichen Auskunftspflicht. Denn die Entscheidungen werden von den Unternehmen getroffen, die den Score-Wert als Basis für ihre Geschäftsabschlüsse einkaufen und nutzen.
 
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Was man wissen muss:
Die SCHUFA nutzt in ihrem Berechnungsverfahren keine Daten aus sozialen Netzwerken (Social Scoring). In 99,7 Prozent aller Scoreberechnungen verwendet sie keine Adressdaten, die Auskunft über die "Güte" der Wohngegend geben (Geoscoring). Nach eigenen Angaben bezieht sie Geodaten nur dann in die Berechnung ein, wenn es zu einem Verbraucher keine anderweitigen Informationen vorliegen. Verbraucherschützer gehen allerdings davon aus, dass häufige Wohnortwechsel eine Rolle in der Berechnung spielen.

Worauf hat der Score-Wert Einfluss?

Der SCHUFA-Score kann beispielsweise Einfluss auf Kreditgewährung und -konditionen haben oder ob Unternehmen überhaupt einen Vertrag abschließen möchten. Versand- und Online-Händler entscheiden anhand des Werts für gewöhnlich, welche Zahlungsmodalitäten sie Kunden anbieten. Verbraucher mit schlechtem SCHUFA-Score haben auch seltener die Möglichkeit, auf Rechnung einzukaufen. Auch Unternehmen wie eBay prüfen SCHUFA-Daten, bevor man ein Nutzerkonto einrichten kann. Vermieter wollen sich zunehmend der Zahlungsfähigkeit des zukünftigen Mieters versichern. Ein Mieter ist rechtlich nicht zur Auskunft verpflichtet. Der Vermieter hat jedoch das Recht, seine Wohnung nur an Mieter mit ausgewiesener Bonität zu vermieten.
 
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Tipp:
Jeder Wohnungssuchende sollte einem potenziellen Vermieter möglichst nicht die mit sensiblen Daten angereicherte Selbstauskunft übermitteln, sondern nur die datenseitig beschränkte Bonitätsauskunft. Da diese jedoch kostenpflichtig ist, sollten bei Verwendung der Selbstauskunft die sensiblen Daten wenigstens geschwärzt werden.

Wann werden Daten wieder gelöscht?

Die gespeicherten Daten werden nicht lebenslang aufgehoben sondern nach festen Fristen taggenau gelöscht. Diese Fristen folgen keinen gesetzlichen Vorgaben. Sie richten sich nach Verhaltensrichtlinien (Code of Conduct), die sich Auskunfteien selbst gegeben haben. Individuelle Prüfungen im Einzelfall zur Löschung von Daten sind auf Antrag von betroffenen Personen möglich.
 
In den meisten Fällen beträgt die Löschfrist taggenau drei Jahre nach Beendigung des Geschäftsvorfalls. Nachfolgend die Fristen einiger der gängigsten Daten:
 
 
Quelle: Schufa (Stand: 25.05.2018)
 

Warum gibt es Löschfristen?

Mancher mag sich fragen, warum Angaben über einen beispielsweise abbezahlten Kredit noch drei Jahre vorhanden sind. Die SCHUFA führt dazu selbst aus: "Gerade für zukünftige Geschäftsabschlüsse ist es sinnvoll, Informationen auch dann noch bereitzuhalten, wenn der Verbraucher den Kredit bereits bezahlt hat. Denn ein Vertrag, zu dem keine Zahlungsstörung vorliegt – und das ist ja in der weit überwiegenden Mehrheit so – bedeutet eine positive Information für einen zukünftigen Kreditgeber. Insofern ist dies auch aus Verbrauchersicht sinnvoll."
 

Wie kann man seine Schufa Daten einsehen?

Die SCHUFA bietet auf ihrer Website verschiedene Auskunftspakete mit einigen Dienstleistungen zum Beispiel für Identitätsdiebstahl an. Um die eigenen Daten zu prüfen oder die eigene Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, sind folgende Auskunftsarten wichtig.
 

  • Die Datenkopie (auch Selbst- oder Eigenauskunft genannt)

Seit 2010 ist die SCHUFA per Gesetz dazu verpflichtet, jedem Antragsteller einmal jährlich auf Nachfrage eine SCHUFA-Selbstauskunft (Datenkopie nach Art. 15 DSGVO) zu erteilen. Diese ist kostenlos und enthält alle Daten, die sie über die eigene Person gespeichert hat. Der Antrag kann online über die Website erfolgen. (Die kostenlose Variante springt nicht sofort ins Auge. Danach müssen Interessenten etwas suchen.)
 

  • SCHUFA-Bonitätscheck

Der SCHUFA-Bonitäts-Check ist eine kürzere Online-Variante der SCHUFA-Bonitäts-Auskunft. Er enthält ganz spezifisch nur die Informationen für einen Vermieter, die für den Vertragsabschluss für eine Wohnung relevant sind. Das Dokument ist innerhalb weniger Minuten online verfügbar und lässt sich als PDF an den Vermieter weiterleiten. Die Echtheit des übermittelten Dokuments kann der Vermieter mithilfe des dazugehörigen Verifizierungscodes online überprüfen.
 

  • Die SCHUFA-Bonitätsauskunft

Die Bonitätsauskunft besteht aus zwei Teilen. Teil eins ist das Bonitäts-Zertifikat zur Weitergabe an Dritte. Teil zwei sind ergänzende Informationen und Erläuterungen zu den gespeicherten Daten der anfragenden Person wie beispielsweise Konten, Konsumentenkredite, Handyverträge oder auch Anfragen von Unternehmen (Onlinehandel etc.) Diese persönlichen Daten sind besonders schützenswert und nur für einen selbst bestimmt.
 

Kann man veraltete oder falsche Einträge korrigieren?

Bei Unstimmigkeiten kann man sich an den Verbraucherservice der SCHUFA wenden. Fehlerhafte Einträge sollte die SCHUFA direkt mit dem entsprechenden Unternehmen klären und schnellstmöglich korrigieren. Sollte sich die SCHUFA weigern, fehlerhafte oder veraltete Einträge zu löschen oder zu korrigieren, kann man sich an die folgende Schlichtungsstelle wenden:
 
SCHUFA Ombudsmann
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
 
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Zwei Tipps zum Schluss: 
Tipp 1:
Wer langfristige Kreditverträge eingeht, kann sich selbst gegen Zahlungsunfähigkeit durch unvorhergesehen Ereignisse wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit absichern. Der Abschluss einer solchen Restkreditversicherung ist freiwillig und sollte sich an der individuellen Lebenssituation und den finanziellen Gesamtverhältnissen orientieren.
 
Tipp 2:
Wer merkt, dass sich seine finanzielle Situation verschlechtert – und die derzeitige Corona-Pandemie hat gezeigt wie schnell das gehen kann – sollte rechtzeitig handeln. Ehe man seinen Zahlungen nicht mehr nachkommen kann, ist es besser, im Gespräch mit seinem Vertragspartner nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Auch Versicherungen bieten hier zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Beitragsstundung an, wo trotzdem weiterhin Versicherungsschutz besteht.

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