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  • Arbeitskolleginnen klatschen sich vor Freude in die Hände.

    Die betriebliche Altersvorsorge im Überblick

Dresden, 19. Mai 2022 | (ks)
 
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine attraktive Möglichkeit, neben der gesetzlichen Rente die Einnahmen im Rentenalter aufzustocken. Arbeitnehmer:innen werden dabei im Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge von ihrem Arbeitgeber unterstützt. Viele Unternehmen bieten mittlerweile von sich aus eine betriebliche Altersvorsorge an. Dabei gibt es verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten, die vom Staat gefördert beziehungsweise begünstigt werden. Alternativ oder zusätzlich kommen für Angestellte auch andere Varianten wie die ebenfalls staatlich geförderte Riester-Rente oder eine klassische private Vorsorge infrage.
 

Was ist eine betriebliche Altersvorsorge?

Unter dem Begriff betriebliche Altersvorsorge - kurz bAV - fasst man alle betrieblichen Leistungen zusammen, die ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin zur Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung erhält. 
 

Wie finanziert sich die betriebliche Altersvorsorge?

  • Heute gibt es bereits viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die eine arbeitgeberfinanzierte bAV vorsehen. Der Arbeitgeber finanziert diese dann allein ohne Beteiligung des Arbeitnehmers. Für die Mitarbeiter:innen entspricht das einer zusätzlichen Vergütung, die man auf jeden Fall in Anspruch nehmen sollte.
 
  • Häufiger kommt eine Mischfinanzierung durch Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss zum Tragen. Arbeitnehmer:innen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile ihres Bruttolohns (die sogenannte Entgeltumwandlung) in einen bAV-Vertrag einzuzahlen. Die Beiträge fließen ohne Abzug von Steuern oder Sozialabgaben direkt in den Vorsorgevertrag. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich an einer betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu beteiligen. (Ausnahme: Anders lautende tarifvertragliche Regelungen zum Beispiel im kommunalen öffentlichen Dienst.)
 

Wie hoch ist der Arbeitgeber-Zuschuss?

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss beträgt im Regelfall 15 Prozent des umgewandelten Beitrages. Das entspricht pauschal der Sozialabgabenersparnis, die der Arbeitgeber durch die bAV hat. Ist die Ersparnis geringer, ist der Zuschuss auf die tatsächliche Beitragsersparnis beschränkt. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können dazu jedoch eigenständige Regelungen getroffen werden. Ergänzend zum verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschuss kann jeder Arbeitgeber freiwillig auch einen höheren Zuschuss zahlen. So kann er das Angebot für die eigenen Mitarbeiter.innen noch weiter aufwerten, sie motivieren und stärker an das Unternehmen binden.
 
Rechtliche Grundlage hierfür ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BSRG). Bisher galt die Zuschuss-Pflicht nur für seit 2019 neu abgeschlossene Verträge. Seit Januar 2022 sind auch alle vor 2019 abgeschlossenen Versorgungszusagen zuschusspflichtig.
 
Der Zuschuss für die bAV ist für Arbeitgeber nur Pflicht, wenn ein Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Er gilt für Verträge bei Direktversicherungen, Pensionskassen sowie Pensionsfonds.
 

Bis zu welcher Höhe können Arbeitnehmer Gehalt umwandeln?

Grundsätzlich dürfen maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr steuerfrei umgewandelt werden. Im Jahr 2022 entspricht das 6768 Euro. Bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung  – 3384 Euro jährlich (Stand 2022) – bleiben Umwandlungsbeträge auch von den Sozialabgaben befreit.
 

Warum profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersvorsorge?

Dass der Chef nicht nur Lohn/Gehalt zahlt, sondern auch einen Obolus fürs Alter beisteuert, hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits vor mehr als 100 Jahren begannen die ersten großen Unternehmen für Mitarbeiter Vermögen anzusparen, aus dem diese später eine Rente ausgezahlt bekamen.
 
Von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:innen. Letztere müssen sich durch die Entgeltumwandlung um nichts kümmern. Sie bekommen auf jeden Fall ihre Beiträge in Form einer Betriebsrente oder – je nach Vertragsart – alternativ als Einmalzahlung zurück. Arbeitgeber haben zwar einen administrativen Aufwand. Eine attraktive Betriebsrente ist für sie eine gute Möglichkeit, Mitarbeiter:innen an ihr Unternehmen zu binden. Die Vorteile für beide Seiten im Überblick:
 
 

Wer hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung?

Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann einen Teil seines Lohnes oder Gehalts in Anwartschaften einer bAV umwandeln. Dies gilt auch für Arbeitnehmer:innen, die Teilzeit arbeiten, sowie für geringfügig Beschäftigte. Zum Kreis der Berechtigten gehören:
 
  • unbefristet angestellte Mitarbeiter,
  • Teilzeitkräfte
  • Auszubildende
  • Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag
  • Geschäftsführer
 
Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau selbst finanziert (Entgeltumwandlung).
 

Der Staat fördert Betriebsrenten von Geringverdienern besonders

Damit auch Beschäftigte mit geringem Einkommen eine Betriebsrente erhalten, lockt der Staat mit Steuerentlastungen. Zahlen Chefs 240 bis maximal 960 Euro in eine Betriebsrente von Geringverdienern ein (rein Arbeitgeber-finanziert), übernimmt der Staat 30 Prozent. Unternehmen zahlen entsprechend weniger Lohnsteuer. Bis zu dieser Höhe bleiben Arbeitgeberbeiträge auch steuerfrei. Förderberechtigt ist, wer maximal 2575 Euro monatlich verdient. 
Ältere Frau Frau lächelt in die Kamera und formt ihre Hände zu einem Herz
Vorsorge soll sich auch lohnen, insbesondere für Geringverdiener. Aus diesem Grund rechnet das Sozialamt Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen, nicht mehr voll auf die Grundsicherung an. Es gilt ein Freibetrag von aktuell bis zu 224,50 Euro (Stand: 2022).
 

Die fünf Durchführungswege der bAV im Überblick

Dem Arbeitgeber stehen fünf Vorsorgemodelle zum Aufbau und zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung. Im Fachterminus spricht man von den sogenannten fünf Durchführungswegen:
  • Direktversicherung
  • Unterstützungskasse
  • Direktzusage/Pensionszusage
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
Diese unterscheiden sich unter anderem in der Art
  • der Finanzierung
  • der Kapitalanlage
  • der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen
  • der Insolvenzsicherung
Die Durchführungswege unterscheiden sich außerdem in mittelbare Durchführungswege und unmittelbare Durchführungswege.
 
  • Bei mittelbaren Durchführungswegen bedient sich der Arbeitgeber eines externen Versorgungsträgers, der für ihn die bAV durchführt. Dazu gehören Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds.
  • Beim unmittelbaren Durchführungsweg verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Versorgungsleistungen aus seinem Betriebsvermögen zu erbringen. Dazu gehört die Direktzusage/Pensionszusage.
Jedes Unternehmen kann grundsätzlich den Durchführungsweg frei wählen. Arbeitnehmer:innen müssen also den Vertrag nehmen, den ihr Unternehmen ihnen dafür anbietet. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Belegschaften über die angebotenen Möglichkeiten und Durchführungswege zur bAV im Unternehmen umfassend zu informieren. Da die Materie komplex ist, können sie dabei auf spezialisierte Experten der jeweiligen Produktgeber zurückgreifen.

Lässt sich die betriebliche Altersvorsorge beim Jobwechsel mitnehmen?

Wechseln Arbeiter:innen den Job, können sie bei den Durchführungswegen
 
  • Di­rekt­ver­si­cher­ung
  • Pensionsfonds
  • und Pensionskasse
 
ihre Betriebsrenten-Ansprüche einfach mitnehmen. Der Staat fördert dies durch eine steuerfreie Übertragung. Der neue Arbeitgeber steigt dann entweder in den bestehenden Vertrag ein oder er ermöglicht seinem ­neuen Arbeitnehmer, das bereits angesparte Kapital auf den hauseigenen Versicherer zu übertragen. Hierzu sollte man sich beraten lassen.
Mann und Frau sitzen am Schreibtisch und unterzeichnen einen Vertrag
Bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage haben ausscheidende Mitarbeiter:innen keinen ­Anspruch darauf, dass der neue Arbeitgeber diese Formen der bAV weiterführt. Sie können die Versorgung auch nicht mit eigenen Beiträgen weiterführen. Werden die Verträge nicht fortgeführt, werden sie beitragsfrei gestellt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben trotzdem erhalten.
 

Was passiert bei Arbeitslosigkeit oder Insolvenz des Arbeitgebers?

Werden Arbeitnehmer:innen arbeitslos, verlieren sie ihre Betriebsrente nicht. Sie ist Hartz-IV-sicher.
 
Auch bei einer In­solvenz des Unternehmens sind die Betriebsrenten geschützt. Zahlen Angestellte für ihre Betriebsrente in eine Direktzusage, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds ein, sichert der Pensionssicherungsverein (PSVaG) die erworbenen, unverfallbaren Anwartschaften ab.
 
Eine Direktversicherung oder Pensionskasse ist von der Insolvenz des Arbeitgebers gar nicht betroffen. Bei diesen Varianten handelt es sich um Versicherungen, die die Verträge verwalten. Sie sind wirtschaftlich unabhängig vom Arbeitgeber. Sie zahlen im Alter zumindest die garantierte Rente (Beitragseinzahlungen), auch wenn der frühere Arbeitgeber dann nicht mehr existieren sollte.
 

Die Auszahlungsphase mit nachgelagerter Besteuerung

Mit Erreichen des Rentenalters fließt die Betriebsrente in der Regel als lebenslange Rente. Je nach Vertrag ist aber auch eine Kapitalauszahlung als ­Option wählbar. Bei einer Kapitalauszahlung werden in der Regel höhere Steuern fällig als bei einer Auszahlung in Rentenform. Die Auszahlungen erhalten die Sparer frühestens im Alter von 62 Jahren.
 
Ihre Betriebsrente müssen Rentner:innen nach Abzug der Versorgungsfreibeträge voll versteuern. Da die Beiträge im Rahmen der Förderhöchstgrenzen in der Einzahlungsphase komplett steuerfrei waren, spricht man hier von einer nachgelagerten Besteuerung. In der Regel fällt der Steuersatz im Alter jedoch günstiger aus.
 
Außerdem zahlen gesetzlich Krankenversicherte von der Betriebsrente noch den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (inklusive Anteil des Arbeitgebers). Die Krankenkassen dürfen seit dem Jahr 2021 nur noch Krankenversicherungs-Beiträge für den Teil der Rente berechnen, der monatlich 164,50 Euro (Freibetrag) übersteigt. Pflegeversicherungs-Beiträge fallen nur an, wenn die Rente die Höhe des Freibetrages von 164,50 Euro übersteigt (Freigrenze).
 

Entgeltumwandlung senkt Bruttogehalt und damit die gesetzliche Rente - ist die betriebliche Altersvorsorge trotzdem sinnvoll?

Die betriebliche Altersvorsorge ist besonders dann lukrativ, wenn sich der Arbeitgeber beteiligt und dies idealerweise über seinen Pflichtanteil hinaus. Und wenn Arbeiternehmer:innen bereits in jungen Jahren mit den Einzahlungen beginnen. Im Laufe der Jahre summiert sich neben den eingezahlten Beiträgen dann mit Überschussanteilen und Erträgen aus dem Kapitalmarkt eine ordentliche Zweit-Rente.
 
Eines sollte man jedoch wissen. Durch die Entgelt­umwandlung sinkt während des Arbeitslebens das für die Berechnung der gesetzlichen Rente maßgebliche Bruttogehalt. Über die Jahrzehnte des Arbeitslebens kann sich das – zumindest bei Normalverdienern – bemerkbar machen. Das hängt von der individuellen Gesamtsituation des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin rund um Job, Einkommen und Lebensphasen ab. Letztendlich ist es ein Rechenexempel, bei dem Versicherungsexperten unterstützen sollten. Diese können mit einer speziellen Förderberatung auch ausrechnen, ob andere geförderte Formen der Altersvorsorge im Einzelfall sinnvoller sind.
An einem Fakt wird sich mit Sicherheit nichts ändern, egal an welchen Stellschrauben die Politik noch drehen wird. Die gesetzliche Rente allein wird nicht reichen, Ihre Ausgaben im Ruhestand auskömmlich bestreiten zu können. Denn das Rentenniveau wird – angesichts der demografischen und fiskalischen Herausforderungen – noch weiter sinken (müssen). In welcher Form auch immer: eine zusätzliche Altersvorsorge muss sein.

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