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    Fahrzeughalter, Eigentümer, Besitzer, Fahrer: Wer ist wer?

Dresden, 25. April 2024 | (ks)
 
Wer ein Auto fährt, dem muss es nicht gehören. Wer ein Auto angemeldet hat, muss es nicht unbedingt fahren. Im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen gibt es verschiedene Personengruppen mit unterschiedlichen Rollen: Fahrzeughalter, Eigentümer, Besitzer und Fahrer beziehungsweise Fahrzeugführer. Und wer ist der Versicherungsnehmer? Ist der Besitzer auch der Eigentümer? Die Sache ist komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Die Unterscheidung der Begriffe ist wichtig, denn jede dieser Rollen ist mit bestimmten Aufgaben, Rechten und Pflichten verbunden. Auch die Haftung im Schadensfall ist unterschiedlich.
 

Der Rollenunterschied

Vereinfacht ausgedrückt: Der Fahrer, genauer der Fahrzeugführer, sitzt im Fahrzeug und bewegt es. Der Fahrzeughalter ist für das Fahrzeug verantwortlich und muss sich um alle administrativen Angelegenheiten kümmern. Und der Eigentümer hat das Fahrzeug gekauft und kann es dementsprechend auch verkaufen. Alle drei Rollen können, müssen aber nicht in einer Person vereinigt sein. Da die meisten Kraftfahrzeuge versichert werden müssen, kann eine vierte Rolle hinzukommen, die des Versicherungsnehmers. In den meisten Fällen sind Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer jedoch identisch.

Fahrzeughalter (Kraftfahrzeughalter oder Halter)

Die Rolle des Fahrzeughalters

Per Definition ist der Fahrzeughalter eine natürliche oder juristische Person (z. B. Unternehmen/Gesellschaft), welche das Verfügungsrecht über das Fahrzeug besitzt und gegenüber der zuständigen Behörde als Halter angegeben wurde.
 
Das bedeutet:
 
  • Der Fahrzeughalter ist die Person, die regelmäßig, tatsächlich und wirtschaftlich (auf eigene Rechnung) über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmen
  • Der Name des Fahrzeughalters ist in den offiziellen Fahrzeugdokumenten, der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher Fahrzeugschein) und Teil 2 (früher Fahrzeugbrief) eingetragen.
Gut zu wissen:
 
  • Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs sind in der Regel ein und dieselbe Person, aber nicht automatisch identisch.
  • Da der Halter das Auto regelmäßig und auf eigene Rechnung nutzt, spricht man auch vom Besitzer des Fahrzeugs. Zwischen Besitzer und Eigentümer gibt es jedoch einen Unterschied, siehe unten.
  • Der Halter versichert in der Regel auch das Fahrzeug und ist somit Versicherungsnehmer. Aber auch das ist nicht zwingend. Es gibt auch den sogenannten abweichenden Halter.
  • Die als Halter eingetragene Person muss keinen Führerschein besitzen.
 

Exkurs abweichende Halterschaft

Vater übergibt Autoschlüssel an Tochter
Junge Fahrerin und glückliche Besitzerin des ersten eigenen Autos
Sind Halter und Versicherungsnehmer nicht identisch, spricht man von abweichender Halterschaft. Meist ist dies der Fall, wenn ein Fahrzeug von Kindern (insbesondere Fahranfängern) als Zweitwagen auf die Eltern oder Großeltern zugelassen wird. Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren spielen dabei keine Rolle. Für die abweichende Haltereigenschaft kommt es allein darauf an, wer die Kosten des Fahrzeugs trägt und die volle Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. In diesem Fall ist es das Kind.

Falls Versicherungen einen abweichenden Halter als Versicherungsnehmer akzeptieren (so wie die Sparkassen-Versicherung Sachsen) werden in der Regel jedoch höhere Prämien fällig.

 

Verantwortung des Fahrzeughalters

Dem Kfz-Halter obliegen zahlreiche Pflichten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst fährt. Er ist laut Gesetz verantwortlich für:
 
  • die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs. sodass es sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann,
  • eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen,
  • alle Kosten rund um den Betrieb, die Wartung sowie die Steuern für das Fahrzeug zu tragen,
  • das Einhalten der Vorschriften zur allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder der europäischen Typgenehmigung (ETG) in Bezug auf technische Änderungen,
  • die Einhaltung von Mitteilungspflichten wie Namens- oder Adressänderungen,
  • die Sicherstellung, dass der jeweilige Fahrer befugt und in der Lage ist, das Fahrzeug zu steuern
 

Haftung des Fahrzeughalters

Der Fahrzeughalter unterliegt einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Bei einem Unfall haftet er also auch dann, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat, wie andere Verkehrsteilnehmer auch. Er haftet auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst geführt hat. Diese Haftung ergibt sich aus der sogenannten latenten Betriebsgefahr, die immer von einem Fahrzeug ausgeht, für das er verantwortlich ist. Eine Betriebsgefahr geht übrigens auch von einem stehenden/parkenden Fahrzeug aus.
 
Ausnahmen hiervon können sein:
 
  • Wenn ein Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters bewegt wird (Autodiebstahl), sofern der Halter den Diebstahl nicht schuldhaft ermöglicht hat.
  • Eine Mithaftung kann auch ausgeschlossen sein, wenn Unfallbeteiligte den Unfall unter sehr grober Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten herbeigeführt haben. Zu denken ist hier zum Beispiel an illegale Autorennen. Eine Mithaftung aus Betriebsgefahr wäre in solchen Fällen unverhältnismäßig, so dass diese zurücktritt.

Fahrzeugeigentümer

Die Rolle des Fahrzeugeigentümers

Fahrzeugeigentümer und Fahrzeugbesitzer sind nicht dasselbe. Das kann im Streitfall knifflig werden und hat schon viele Gerichte beschäftigt. Der Fahrzeugeigentümer ist rechtlich gesehen derjenige, der das Fahrzeug rechtmäßig erworben hat und dem es somit gehört. Der Eigentümer kann mit dem Fahrzeug machen, was er will. Er kann es zum Beispiel verkaufen, verleihen oder Veränderungen daran vornehmen. Er kann es dem Fahrzeughalter/Fahrzeugbesitzer auch wieder wegnehmen. Denn er hat die Verfügungsgewalt über sein Eigentum.
 
Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Der Fahrzeugeigentümer legitimiert sein Eigentum durch einen auf seinen Namen lautenden Kaufvertrag, den Nachweis der Zahlung des Kaufpreises und einen Vermerk über die Übergabe. Gleiches gilt für Erbschaften und Schenkungen eines Fahrzeugs.
Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) ist kein Eigentumsnachweis. Er begründet jedoch zunächst eine Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten des in der Regel dort eingetragenen Fahrzeughalters. Der Eigentümer kann, muss aber nicht im Fahrzeugbrief eingetragen sein. "Der Besitz am KFZ-Brief und der Umstand, dass man dort als Halter eingetragen ist, nicht ausreichend ist, um das Eigentum am entsprechenden KFZ nachzuweisen." (Quelle: juraforum.de)
 
Sind Eigentümer und Besitzer/Halter nicht identisch, sollte der Eigentümer trotzdem und unbedingt den Fahrzeugbrief in seinen Händen behalten. Ein Missbrauch ist sonst möglich.

Exkurs: Der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer

Im Alltag wird oft davon gesprochen, dass jemand eine Sache besitzt und damit meint man dann in Wirklichkeit den Eigentümer. Zum Beispiel ist mit „Fahrzeugbesitzer" oder „Hausbesitzer“ meist der Eigentümer gemeint. Verwirrend?

Das Gesetz unterscheidet – anders als die meisten Menschen – sehr genau zwischen dem Eigentümer einer Sache und dem Besitzer. Eigentum und Besitz sind deshalb nicht dasselbe. Ein Besitzer ist derjenige, in dessen Einflussbereich sich die Sache befindet und der deshalb auf sie zugreifen kann. Im Kfz-Bereich wäre das der Halter.

Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache. Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache.

Oft hat der Eigentümer seine Sache, also das Auto, selbst. Dann ist er zugleich Besitzer. Er kann aber auch die Sache tatsächlich weggeben und das Eigentum behalten. Der Besitzer darf dann mit der Sache nicht alles machen, was er möchte, sondern nur das, was der Eigentümer ihm erlaubt hat.

(Quelle: www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/zivilrecht/eigentum-und-besitz;
www.recht-kinderleicht.de)

Der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer im Kfz-Bereich lässt sich am besten mit folgendem Beispiel demonstrieren: 
Im Fall eines laufenden Fahrzeugleasings ist und bleibt die Leasinggesellschaft der Eigentümer, der Leasingnehmer ist lediglich Halter/Besitzer des Fahrzeugs. Mit dem Leasingvertrag erwirbt und bezahlt er nur das Nutzungsrecht am Fahrzeug. Der Fahrzeugbrief verbleibt bei der Leasinggesellschaft. Besonders deutlich wird das bei Dienstwagen: Leasinggesellschaft = Eigentümer; Unternehmen als Leasingnehmer = Halter (mittelbarer Besitzer); Arbeitnehmer = PKW-Nutzer per Nutzungsvertrag (unmittelbarer Besitzer). 
 
Oma und Enkelin umarmen sich im Autohaus
Wenn die Oma ein Auto kauft und es der Enkelin zur Nutzung überlässt
Im privaten Bereich kommt es häufiger vor, dass eine Person ein Fahrzeug kauft und es einer anderen, vermutlich nahestehenden Person zur Nutzung überlässt. Diese wird in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen und übernimmt die Kosten und Pflichten. Daraus wird im Streitfall oft eine Art Gewohnheitseigentum abgeleitet. Damit dies nicht als rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, wie es juristisch heißt, gewertet wird, sollten solche Vereinbarungen/Überlassungen/Leihgaben schriftlich festgehalten werden.
 

Schadenersatz, Pflichten und Haftung des Fahrzeugeigentümers

Im Falle eines Unfalls hat allein der Eigentümer Anspruch auf Schadensersatz.
Sofern Halter und Eigentümer nicht identisch sind, hat der Fahrzeugeigentümer keine Halterpflichten und haftet auch nicht.

Fahrzeugführer

Die Rolle des Fahrzeugführers

Mann sitzt am Steuer eines Autos
Fahrzeugführer ist nach allgemeinem Verständnis im allgemeinen Verkehrsrecht derjenige, der ein Gerät zur Fortbewegung (mithin ein Fahrzeug) bewusst und unmittelbar lenkt oder steuert (mithin führt).

Das Wort Fahrzeugführer ist der offizielle amtliche Begriff (in Österreich: Fahrzeuglenker). Umgangssprachlich redet man vom Fahrer.

So bürokratisch sich Definitionen lesen mögen, so inhaltlich entscheidend sind sie, wenn es um bestimmte Einzelfälle oder rechtliche Auseinandersetzungen geht. So ist zum Beispiel in einem Fahrschulauto auf einer Übungsfahrt grundsätzlich der Fahrschüler der Fahrzeugführer und nicht der Fahrlehrer. Nur wenn der Fahrlehrer aktiv in das Fahrgeschehen eingreift, führt er das Fahrzeug.
 

Verantwortung des Fahrzeugführers

Der Fahrzeugführer muss fahrtüchtig und geeignet sein, das Fahrzeug zu führen. Darüber hinaus muss er die die Verkehrsregeln nach StVO und StVZO einhalten. In seiner Verantwortung liegen insbesondere auch
 
  • Vermeidung von Sicht- und Hörbeeinträchtigungen
  • Lesbarkeit des Kennzeichens
  • funktionstüchtige Beleuchtungsanlage
  • Sicherstellung der Vorschriftmäßigkeit/Sicherheit von Fahrzeug und Ladung
  • keine Ablenkung durch elektronische Geräte
  • keine Radarwarn- und Laserstörgeräte
  • Fahrtabbruch beim Auftreten von Mängeln
  • Verhüllungsverbot des Gesichtes
 

Haftung des Fahrzeugführers (Fahrerhaftung)

Neben dem Halter eines Fahrzeugs haftet auch der Fahrer desselben einem Geschädigten für den ihm zugefügten Schaden. Das ergibt sich jedoch nicht aus der Betriebsgefahr des Autos. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung nach § 18 StVG. Das bedeutet, dass der Fahrer nur dann haftet, wenn er den Unfall schuldhaft - also fahrlässig oder vorsätzlich - herbeigeführt hat. Kann der Fahrer beweisen, dass ihn keine Schuld trifft, haftet er nicht.
 

Was bedeuten die Rollen für das autonome Fahren?

Hologramm eines Autos mit AI
Neben den rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekten ist bei der Unterscheidung zwischen Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer und Fahrzeugführer auch ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen.

In einer Welt, in der autonomes Fahren zunehmend an Bedeutung gewinnt, stellt sich die Frage, wer die Verantwortung trägt, wenn ein autonomes Fahrzeug einen Unfall verursacht. Bleibt es beim Fahrzeughalter, auch wenn dieser das Fahrzeug nicht aktiv steuert? Oder haftet möglicherweise der Hersteller des autonomen Systems?

Fahrzeughersteller können bereits jetzt für Unfälle haften. Allerdings nur, wenn ein automatisiertes System zum Unfallzeitpunkt aktiviert war und auch feststeht, dass eine fehlerhafte Programmierung für den Unfall verantwortlich war.

Diese Fragen sind noch nicht abschließend geklärt und werden in Zukunft sicherlich noch intensiv diskutiert werden müssen.

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