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  • Familie mit zwei Kindern läuft auf einem Holzsteg durch den Wald.

    Spezielle Fragen zur Ausgangsbeschränkung und Kontaktsperre in Sachsen

Dresden, 01.04.2020; letzte Aktualisierung: 04.05.2020 | (ks)
 
Bund und Länder haben zur Eindämmung des Coronavirus Ausgangsbeschränkungen und ein weitg­ehendes Kontakt­verbot beschlossen. Es gibt zwar bundesweit gemeinsame Leitlinien, da für die rechtliche Umsetzung allerdings die Länder zuständig sind, können die Bestimmungen variieren. In Sachsen gilt die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020. Diese wurde am 31. März in ihrer Anwendung bis zum 20. April verlängert. In der konkreten Umsetzung wirft diese Regelung allerdings Fragen auf.

Zusammengefasst hier Details zu den wichtigsten Verfügungen:

Ohne "triftigen Grund" darf man Haus und Wohnung nicht verlassen - das galt vorerst für zwei Wochen bis 5. April 2020 und wurde nun bis 20. April verlängert. Besuche in Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen sind prinzipiell verboten.

Was sind triftige Gründe?

  • Das sind Wege zur Arbeit, zur Kindernotbetreuung, zum Arzt, zum Physio- oder Psychotherapeuten, zum Einkaufen von Lebensmitteln und Medikamenten und zu unaufschiebbaren Terminen z. B. bei Behörden oder Gerichten.
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft sind "im Umfeld des Wohnbereichs" erlaubt sowie der Besuch des eigenen Kleingartens und Gassi gehen.
Da die Polizei die Ausgangsbeschränkungen kontrolliert, sollte man triftige Gründe immer glaubhaft darlegen können. Generell empfohlen wird, beim Aufenthalt im Freien den Personalausweis mitzuführen. Für den Arbeitsweg kann man (muss aber nicht) eine Bescheinigung des Arbeitgebers mitführen. Ein Mitarbeiter- oder Hausausweis tut es auch. Im Zweifel macht das die Darlegung der triftigen Gründe für alle Beteiligten einfacher.
Update vom 4. Mai 2020:
  • Die bundesweiten Betriebsschließungen, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wurden mit Wirkung vom 4. Mai 2020 gelockert (von Bundesland zu Bundesland allerdings unterschiedlich).
    Die Regelungen für Sachsen finden Sie in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 30. April 2020. Angesichts der gesellschaftspolitischen Diskussionen und der Entwicklung des Infektionsgeschehens ist sukzessive mit weiteren Lockerungen zu rechnen. Alle Maßnahmen dienen letztendlich dazu, eine neue Normalität mit einem allgegenwärtigen Corona-Virus leben zu können, Von daher sind alle Maßnahmen nicht in Stein gemeißelt, sondern immer nur Momentaufnahmen des Geschehens und Wissens rund um SARS-CoV-2. Zukünftige Änderungen finden Sie immer in den Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Was bedeutet im Umfeld des Wohnbereichs?

Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat am Dienstag, den 7. April, mit einem klarstellenden Urteil den Radius, in welchem man sich wohnortnah bewegen darf, konkretisiert. Bürger dürfen sich für Sport und Bewegung im Freien bis zu 15 Km von ihrer Wohnadresse entfernen.
 
"Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw beziehungsweise dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird." (Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil zur Allgemeinverfügung)
 
  • In der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen ist das nicht konkret definiert. Der kursierende 5-Km-Radius ist so nicht benannt. Laut Landesinnenminister Roland Wöller bewegt sich allerdings ein Dresdner, der in die Sächsische Schweiz fährt oder ein Görlitzer, der ins Vogtland fahrt, nicht wohnortnah. Für Städter bedeutet das, sie sollten lieber die städtischen Parks und Grünflächen für die Bewegung an frischer Luft nutzen und dabei auf die Distanz zu ihren Mitmenschen achten.
  • Deshalb wurden Parkplätze an beliebten Ausflugszielen in Sachsen bereits gesperrt, um Menschenansammlungen zu vermeiden.

Was ist mit Umzügen?

  • Umzüge sollten möglichst verschoben werden, teilte das Sozialministerium mit. Deshalb sind Umzüge nur dann zulässig, wenn sie unaufschiebbar sind. Der alte und neue Mietvertrag sind mitzuführen, um die Notwendigkeit glaubhaft zu machen. Der alte Mietvertrag muss während der Geltungsdauer dieser Verfügung auslaufen.
  • Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Eine Hilfeleistung durch nicht zum Hausstand zählende Umzugshelfer ist nicht zulässig. Lebens- und Ehepartner dürfen unterstützen.
Abgesehen von Menschen, mit denen man ohnehin zusammen wohnt (eigener Haushalt), dürfen sich maximal zwei Personen gemeinsam „im öffentlichen Raum“ aufhalten. Zu anderen Menschen ist, wenn irgend möglich, ein Abstand von mindestens 1,50 m zu halten.

Wer fällt in Sachsen unter die 2-Personen-Regel?

  • Sachsen geht hier restriktiver als andere Bundesländer vor. Das Verlassen von Haus und Wohnung darf ausschließlich alleine oder in Begleitung der Lebenspartnerin/des Lebenspartners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfolgen.
  • Nicht gestattet ist demnach ein Spaziergang mit Freunden, Bekannten, Kollegen.
 

Gilt diese 2-Personen-Regel auch für die eigene Wohnung?

In den vereinbarten Leitlinien werden die Bürger aufgefordert, „die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren“. Ein Sprecher des Bundes­innen­ministeriums betonte auf Nachfrage, diese Regelung erstrecke sich auch auf den Bereich der eigenen Wohnung - selbst wenn das in den Leitlinien nicht explizit so erwähnt ist.
 

Ist es damit auch verboten, die eigenen Eltern zu besuchen?

Ausgenommen von der Zwei-Personen-Regelung sind lediglich Mitglieder des eigenen Haushalts. Das heißt, erwachsene Kinder, die nicht mehr bei Vater und Mutter wohnen. zählen auch nicht mehr zum Haushalt. Deshalb gilt in diesem Fall das Besuchsverbot.
 

Gibt es Ausnahmen?

Da „Not­betreuung“ und „Hilfe für andere“ weiterhin möglich sein sollen, gibt es Ausnahmen im Einzelfall - die müssten dann allerdings gut begründet sein, weil bei Verstößen gegen die Leitlinien Geldbußen drohen. Hilfsbedürftige Menschen, Kranke und Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) dürfen im privaten Umfeld besucht werden. Das heißt, auch pflegebedürftige Eltern dürfen besucht werden.
 

Darf man Kinder besuchen, die beim Partner leben?

Ja, das ist erlaubt.
 

Darf man seinen Lebenspartner besuchen, wenn er nicht im gleichen Haushalt lebt?

Ja, das ist erlaubt.
 

Wird die Polizei auch das private Wohnumfeld kontrollieren?

Kontrollen und Sanktionen fallen in die Zuständigkeit der einzelnen Bundes­länder. Die rheinland-pfälzische Minister­präsidentin Malu Dreyer hatte eingeräumt, dass zwischen­menschliche Kontakte im Privaten kaum zu kontrollieren seien und es sich eher um einen Appell handle: „Selbstverständlich können wir das nicht überprüfen - es sei denn, es ist so eine Party, dass man überall die Musik hört.“
 

Bußgelder für Verstöße beschlossen

Am Dienstag, den 31. März beschloss das sächsische Kabinett nicht nur eine Verlängerung der Maßnahmen sondern auch Bußgelder bei Verstößen gegen einzelne Punkte der Allgemeinverfügung des Freistaates. Wer ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt, kann nun mit einer Geldbuße von 150 Euro bestraft werden. Bei einer Verletzung des Besuchsverbotes in Alten- und Pflegeheimen drohen 500 Euro.

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Mirko Löhnert:
Wir sind nicht Allem gewachsen, weil ....
 
 
Sparkassen-Versicherung Sachsen:
Sehr geehrter Herr Löhnert,
leider wissen wir aus Ihrem Kommentar nicht, wen konkret Sie mit "Wir" meinen und welche Argumente sich hinter "weil..." verbergen. Sollte sich Ihre Anmerkung auf eine Erfahrung mit unserem Unternehmen beziehen, dann informieren Sie uns bitte per Mail genauer, damit wir entsprechend handeln können. Vielen Dank.
Für uns liegt der Fokus der Aussage "Gemeinsam allem gewachsen" vor allem auf "Gemeinsam" und wir erleben jeden Tag mit unseren Kunden und Partnern, dass man gemeinsam tatsächlich viel bewerkstelligen kann.
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