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    Informationen zu Rente und Altersvorsorge
    in der Kurzarbeit

Dresden, 18.05.2020 | (ks)
 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können, wenn ein Unternehmen in außergewöhnlich schwierige Situationen gerät, Kurzarbeit vereinbaren. Das kann eine Reduzierung der Arbeitszeit bedeuten oder diese wird auf Null gesetzt. Einen Teil des Lohnausfalls übernimmt dann, sofern der Antrag des Unternehmens auf Kurzarbeit bewilligt wird, die Bundesagentur für Arbeit. Neben den Einkommensverlusten bewegt viele Arbeitnehmer auch die Frage, wie sich die Kurzarbeit auf ihre gesetzliche Rente und sonstige Altersvorsorge auswirkt.

Das Wichtigste zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

Kurzarbeit als Instrument, Arbeitsplätze langfristig zu erhalten, hat sich bereits in der letzten Finanzkrise bewährt, wo im Mai 2009 1,44 Millionen Menschen betroffen waren. Die Corona-Pandemie geht für 10,1 Millionen Arbeitnehmer mit Kurzarbeit einher – ein Allzeithoch wie Zahlen der Agentur für Arbeit von Ende April zeigen. Um hier soziale Härten abzufedern und die Folgen der Pandemie für die deutsche Wirtschaft einzudämmen, hat die Regierung vorerst bis Jahresende 2020 befristete Änderungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen.
Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
  • Eine ungekündigte und versicherungspflichtige Beschäftigung ist die Grundvoraussetzung für die Kurzarbeit-Anmeldung. Grund­sätzlich entscheidet der Arbeitgeber, für welche Beschäftigte er Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragt. Er muss dies nach billigem Ermessen (nicht willkürlich) und, falls vorhanden, unter Mitbestimmung des Betriebsrates tun. Auch LeiharbeiterInnen bzw. Beschäftigte in Zeitarbeit können Kurz­arbeitergeld beziehen. Werkstudenten sind bezugsberechtigt, wenn ihr Einkommen höher als 450 Euro ist und das Unternehmen den Antrag für sie stellt. Auszubildende sind in der Regel nicht von Kurzarbeit betroffen. In Ausnahmefällen ist dies aber möglich.
Wer ist vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen?
  • Da Kurz­arbeiter­geld eine Lohnersatzleistung ist, die die Bundesagentur für Arbeit zahlt, ist die Leistung an eine Pflicht zur Arbeitslosen­versicherung gekoppelt. Für Mini-Jobber, geringfügig Beschäftigte nach Paragraf 8 im Sozial­gesetz­buch IV (SGB) und arbeitende Rentner können Unternehmen deshalb kein Kurzarbeitergeld beantragen, da für diese keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
  • Beschäftige in Kurzarbeit erhalten 60 % der Nettolohndifferenz zwischen dem Lohn in Kurzarbeit und dem arbeitsvertraglichen „Normal“-Gehalt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 % der Nettolohndifferenz. Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld freiwillig – ohne einen Rechtsanspruch – aufstocken. Meist ist das auch in Tarifverträgen geregelt. Und einige Unternehmen stocken bis zu 100 Prozent auf.
     
    Aufgrund der außergewöhnlichen Situation hat der Bundestag mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) Neuerungen beschlossen. Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent (für Eltern auf 77) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (für Eltern auf 87). Das soll bis Jahresende gelten.
     
    Außerdem wurde beschlossen, dass ab 1. Mai befristet bis zum 31. Dezember 2020 ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettoeinkommens hinzuverdienen können.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
  • Insgesamt können Arbeitnehmer das Geld für Kurzarbeit 12 Monate lang bekommen. Die Dauer kann, unter bestimmten Voraussetzungen, auf bis zu 21 Monate verlängert werden.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie in diesem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.
 

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Rente und Altersvorsorge aus?

Kurzarbeit und gesetzliche Rente

  • Zeiten der Kurzarbeit zählen wie "normale" Beschäftigungszeiten. Arbeitnehmer sind weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Das gilt auch bei Kurzarbeit Null.
  • Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten – reduzierten – Verdienstes des Beschäftigten gezahlt.
  • Gezahlt werden die Beiträge gemeinsam vom Versicherten und dem Arbeitgeber. Allerdings muss der Arbeitgeber die Beiträge aufstocken. Hierfür wird ein zusätzliches fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent des Verdienstes, der wegen Kurzarbeit ausgefallen ist, zugrunde gelegt. Diesen Zusatzbeitrag muss der Arbeitgeber voll zahlen. Durch das Aufstocken des Arbeitgeberanteils werden selbst bei Kurzarbeit Null – also, wenn gar kein regulärer Lohn mehr gezahlt wird – immer noch 80 Prozent der bisherigen Beiträge gezahlt. 
  • Da die Aufstockung der Beiträge durch den Arbeitgeber gesetzlich vorgesehen ist, muss sie nicht extra vom Arbeitnehmer beantragt werden.
  • Kurzarbeit verringert aufgrund des niedrigeren Verdienstes die Rente. Aber die negative Wirkung wird durch die gesetzgeberischen Maßnahmen deutlich abgemildert. Dazu finden Sie hier eine Musterrechnung der Deutschen Rentenversicherung.
 

Kurzarbeit und betriebliche Altersvorsorge

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit können die finanziellen Einschnitte Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) haben. Das hängt von der Gestaltung der Kurzarbeit und von den konkreten Versorgungsregelungen ab. Außerdem vom gewählten Produkt aus einem der fünf Durchführungswege. Von daher lassen sich hier nur verallgemeinernde Aussagen treffen, die sich auf eine der häufigsten bAV-Varianten, die Direktversicherung, fokussieren.
 
Prinzipiell zu unterscheiden ist, ob es sich um eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV oder eine bAV durch Entgeltumwandlung handelt.

  • Arbeitgeberfinanzierte bAV:

Eine arbeitgeberfinanzierte bAV ist mit ihren Zusagen auf Leistungen grundsätzlich erst einmal vom Arbeitgeber fortzuführen. In Unternehmen, deren wirtschaftliche Situation sich nachhaltig verschlechtert, kann dieser gegebenenfalls Zusagen herabsetzen. Dies unterliegt strengen Vorgaben durch das Bundesarbeitsgericht und bedarf wichtiger Gründe.
 
Auswirkungen für die arbeitgeberfinanzierte bAV können sich dann ergeben, wenn die bAV an das Arbeitsentgelt gekoppelt ist. Reduziert sich dieses, sinkt auch die Zahlung des Arbeitgebers in die bAV. Wenn bei Kurzarbeit Null der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vorübergehend ganz entfällt, ruht für diese Zeit auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung. 
 
Entscheidend sind die jeweiligen, im Unternehmen generell vereinbarten beziehungsweise individuellen Versorgungszusagen.

  • Entgeltumwandlung:

Eine Weiterführung der bAV ist auch während der Kurzarbeit mit verminderten Beiträgen möglich. Ausnahme: Bei Kurzarbeit Null, denn das bedeutet Arbeitsentgelt Null. Da es sich bei Kurzarbeitergeld nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Lohnersatzleistung handelt, ist deshalb auch eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich. Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung können in diesem Fall ihre Verträge mit privaten Beiträgen fortführen.
 
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er aufgrund des bei Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgeltes die vereinbarten Beiträge weiterhin aufbringen kann oder ob er die Entgeltumwandlung reduzieren oder einstellen will.
 
Zu beachten ist,
  • dass es bei Reduzierungen/Einstellungen der Entgeltumwandlung einer geänderten Entgeltumwandlungsvereinbarung bedarf,
  • dass die Entgeltumwandlung nur zeitlich befristet reduziert beziehungsweise ausgesetzt werden kann und nach Ende der Kurzarbeit automatisch wieder in alter Höhe fortgeführt wird. Wichtig: Hier gelten unter Umständen Fristen, die in den Versicherungsbedingungen der bAV festgelegt sind.

Unser Tipp:

Wenn möglich, sollte eine bestehende Entgeltumwandlung trotz Kurzarbeit möglichst nicht beitragsfrei gestellt oder gekündigt werden. Zum einen verliert man auch den Arbeitgeberzuschuss. Zum anderen haben Berechnungen gezeigt, dass sich die Gesamteinnahmen durch die Entgeltumwandlung häufig nur geringfügig reduzieren. Wichtig ist, dass der Baustein für die Altersversorgung erhalten bleibt. Selbst wenn er durch verringerte Einzahlungen eine Delle erhalten hat – er bleibt wertvoll.
 
Darüber hinaus ist zu beachten, dass viele Produkte eine Todesfallabsicherung für Hinterbliebene oder einen integrierten Schutz für Berufsunfähigkeit beinhalten, der dann reduziert wäre oder wegfallen würde.

Kurzarbeit und private Altersvorsorge

Für die meisten Menschen bedeutet die Corona-Pandemie nicht nur einen Einschnitt in ihr Leben mit Sorgen und Einschränkungen. Viele müssen auch noch finanzielle Problem schultern. Da mag sich mancher seine fondsgebundene Rentenversicherung raussuchen und meinen, die wäre gerade jetzt entbehrlich, zumal die Börsen ohnehin auf Talfahrt sind.

Unser Tipp:

Die private Altersvorsorge ist immer eine langfristige Investition in die Zukunft. Auch Börsenschwankungen nivellieren sich über längere Zeiträume aus. Eine Kündigung bestehender, mitunter schon langlaufender Verträge wäre die schlechteste Variante. Besser ist es, mit seinem Versicherer zu sprechen und nach anderen Möglichkeiten zu suchen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken.
Gern beraten wir Sie persönlich oder online im Videochat zu allen Fragen rund um Ihre Altersvorsorge. Zur Beratersuche geht es hier

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