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    Was macht die Verkehrsopferhilfe?

Dresden, 29. Februar 2024 | (ks)
 
Die geplante Kfz-Versicherungspflicht für Aufsitzrasenmäher, Gabelstapler und andere zulassungsfreie fahrbare Arbeitsmaschinen ist vom Tisch. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Für Schäden, die solche Fahrzeuge verursachen, soll nun die Verkehrsopferhilfe aufkommen. Vielen Besitzern von Rasenmähern und Co. aber auch vielen Autofahrenden ist die Institution "Verkehrsopferhilfe" vielleicht gar nicht bekannt. Daher soll sie in diesem Blogbeitrag näher vorgestellt werden.
 
freundlicher Autofahrer mit Daumen hoch
Die meisten Autofahrer/Autofahrerinnen, aber auch andere Verkehrsteilnehmer, dürften mit der Verkehrsopferhilfe bisher nichts zu tun gehabt haben. Denn jedes Auto auf deutschen Straßen braucht eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Ohne die Deckungszusage eines Versicherers kann in Deutschland kein Fahrzeug zugelassen werden. Das Sicherheitsnetz ist eng gestrickt, denn wird die Versicherung gekündigt, geht eine Meldung an die Zulassungsstelle. Schwarze Schafe, die durch dieses Netz schlüpfen und unversichert fahren, gibt es in Deutschland daher nur wenige. Fahren ohne Versicherung ist eine Straftat. Die Versicherungspflicht gibt allen Verkehrsteilnehmern Sicherheit. Denn wenn bei einem Unfall Personen oder Sachen zu Schaden kommen, greift die Haftpflicht und kommt für den Schaden auf. Trotz obligatorischer Haftpflichtversicherung gibt es Lücken im Schutz von Verkehrsopfern, die die Verkehrsopferhilfe schließt.
 

Die Funktionen der Verkehrsopferhilfe

Die Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) ist ein Verein, der von den deutschen Kfz-Versicherern gegründet wurde. Demzufolge werden auch die Zahlungen der Verkehrsopferhilfe von den Mitgliedern des Gesamtverbands der Deutschen Versicherer (GDV) getragen.
 
Die VOH hilft unter bestimmten Voraussetzungen Menschen, die Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sind und sonst allein mit den Folgen zu kämpfen hätten. Dies ist u. a. der Fall, wenn der Verursacher nicht versichert ist oder flüchtet. In diesen Fällen kümmert sie sich im Rahmen der sogenannten subsidiären Haftung um die Schadensregulierung und zahlt gegebenenfalls Entschädigungen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, haben Geschädigte einen Rechtsanspruch auf die Verkehrsopferhilfe.
 
Die VOH hat damit für Unfälle in Deutschland die Funktion eines Garantiefonds. Bei Unfällen im Ausland fungiert sie als gesetzliche Entschädigungsstelle (4. KH-EG-Richtlinie).
 

Wann die Verkehrsopferhilfe beispielsweise einspringt

  • Das verursachende Fahrzeug kann nicht ermittelt werden.
    In der Praxis handelt es sich meist um Fahrerflucht. Oder es wurden falsche Personalien angegeben oder ein gefälschtes Kennzeichen verwendet.
  • Das verursachende Fahrzeug ist nicht (mehr) versichert.
  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt nicht ein (§ 152 VVG), weil der Schädiger den eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.
    In der Praxis wäre dies zum Beispiel bei einer Amokfahrt der Fall, wenn das Auto als „Tatwaffe" benutzt wird, um andere Menschen zu töten. Ähnlich verhält es sich bei einer Selbsttötung, bei der jemand mit seinem Fahrzeug zum Beispiel in ein entgegenkommendes Fahrzeug rast, um sich selbst zu töten. In den meisten Fällen handelt es sich um so genannte „Verfolgungsfahrten“, bei denen jemand, der von der Polizei verfolgt wird, mit seinem Fahrzeug Dritten Schäden zufügt, die er billigend in Kauf nimmt.
 

Leistungsumfang der VOH

Die VOH leistet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Personenschäden mit bleibenden Schäden oder bei Hinterbliebenen von Toten können diese bis zu 2,5 Millionen Euro betragen. Bei Sachschäden beträgt die Höchstsumme 500.000 Euro.
 
Für Schmerzensgeld existieren keine gesetzlich festgelegten Summen. Die Höhe wird individuell nach dem jeweiligen Fall festgelegt.
Nur bei Fahrerflucht schränkt die VOH die Leistungen wegen Missbrauchsgefahr ein. Fahrzeugschäden werden nur ersetzt, wenn gleichzeitig ein erheblicher Personenschaden entstanden ist. Sachschäden (z.B. Kleidung, Gepäck) ersetzt die VOH nur mit einem Selbstbehalt von 500 Euro. Schmerzensgeld wird nur bei schwersten Verletzungen (z.B. Querschnittslähmungen, Amputationen oder bei erheblichen Dauerschäden) und nicht bei Bagatellverletzungen gezahlt.
Darüber hinaus gilt:
 
  • Der Schaden muss sich beim Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen aller Art ereignet haben.
    (Darunter fallen auch Radwege, Fußgängerwege, Plätze, Parkplätze z. B. von Supermärkten, Besucherparkplätze, aber auch Tiefgaragen und Parkhäuser, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.)
  • Die VOH reguliert nur Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger verursacht wurden. Schäden, die beispielsweise von Fußgängern, Radfahrern, Inline-Skatern oder Rollstuhlfahrern verschuldet werden, fallen nicht unter die Verkehrsopferhilfe. Selbstverständlich können sich jedoch Fußgänger und Radfahrer an die VOH wenden, wenn sie Opfer eines Verkehrsunfalls durch ein Fahrzeug wurden.
  • Die VOH zahlt nur, wenn der Geschädigte gegen niemanden sonst Ansprüche geltend machen kann. Ist der Schadensverursacher bekannt und auch ohne Versicherung zahlungsfähig, tritt die also VOH nicht ein.
  • Ausländer sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder mit ihrem Heimatstaat Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe sind innerhalb von drei Jahren geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Schadens und der Umstände, aus denen sich ein Ersatzanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe ergibt. Nach Ablauf von drei Jahren verjährt der Anspruch. (§ 12 Abs. 3 Pflichtversicherungsgesetz- PflVersG)

Anmeldung von Schadenersatzansprüchen

Geschädigte können Ihren Schaden/Ihren Anspruch schriftlich und formlos innerhalb der Verjährungsfrist in der Vereinsgeschäftsstelle anmelden. Auf der Website des Vereins ist dies auch mit einem  Schritt-für-Schritt Onlineformular möglich.
 
Anzugeben ist unter anderem:
 
  • persönliche Angaben des Geschädigten
  • Angaben zum Unfall (Unfalltag, Unfallzeit, Unfallort)
  • ob eine polizeiliche Aufnahme erfolgte
  • Falls bekannt, sollten auch die Daten des Unfallverursachers mitgeteilt werden.
  • Wurde der zuständige Versicherer oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter angeschrieben, so ist das Datum des Schreibens anzugeben und darauf hinzuweisen, dass das Schreiben nicht oder nur unzureichend beantwortet wurde. Es empfiehlt sich, Kopien der entsprechenden Schreiben dem Entschädigungsantrag beizufügen.
 
Der Verein führt zunächst eine Vorprüfung durch, ob der Anspruch berechtigt ist. Offensichtlich unbegründete Ansprüche werden von der Geschäftsstelle sofort per Formular abgewiesen. Ist dies nicht der Fall, wird geprüft, ob weitere Ermittlungen zum Schadensfall erforderlich sind oder ob der Anspruch wegen Geringfügigkeit sofort reguliert werden kann. In der Regel wird nach der „Vorprüfung“ ein Kfz-Haftpflichtversicherer oder ein bevollmächtigtes Schadenregulierungsbüro mit der Schadenbearbeitung beauftragt.
 

Ansprüche bei unverschuldeten Auslandsunfällen

Wohnmobil im Urlaub
In der Regel kann ein deutscher Autofahrer einen unverschuldeten Autounfall, der im EU-Ausland passiert ist, von der Versicherung des ausländischen Unfallverursachers unproblematisch regulieren lassen. Und das in der eigenen Muttersprache und von zu Hause aus, denn alle europäischen Ver­si­che­rungen haben in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union Schadenregulierungsbeauftragte sitzen. 

Bei vielen Versicherern, so auch bei der Autoversicherung der Sparkassen-Versicherung Sachsen kann man ein Auslandspaket dazubuchen. In diesem Fall kümmern wir uns um die Schadenregulierung mit einem ausländischen Fahrzeug.

Greift die vorgesehene Schadenregulierung nicht, zum Beispiel weil das Fahrzeug nicht versichert ist oder der Schadensregulierungsbeauftrage der ausländischen Versicherung nicht tätig wird, können sich deutsche Kraftfahrer an die deutsche Entschädigungsstelle (4. KH-EG-Richtlinie) wenden. Dies ist ebenfalls die Verkehrsopferhilfe.
 

Unfälle durch Autos mit ausländischen Kennzeichen in Deutschland

Das Deutsche "Büro Grüne Karte e.V."  regelt Unfälle, die durch ausländische Fahrzeuge im Wohnsitzland des Geschädigten verursacht werden. In wenigen Ausnahmefällen kann auch die VOH zuständig sein.
Unser Tipp: Bei Autofahrten in Ausland stets einen Europäischen Unfallbericht (EUB) im Auto mitführen. Das europaweit einheitliche Formular erleichtert das Protokollieren eines Unfalls im In- und Ausland. Es hilft, Sprachbarrieren zu überwinden und ist allen europäischen Sprachen erhältlich. 

Die Kontaktdaten der Verkehrsopferhilfe:

Verein Verkehrsopferhilfe e. V.
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin
 
Unfallmeldung:
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