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    Vereinfachte Schadenregulierung bei Massenkarambolagen

Dresden, 07.05.2019 | (GDV/ ks)
 
Ein plötzlicher Hagelschauer hatte am 28. April gegen Mittag die A71 bei Schwarza in eine Eisfläche verwandelt. Kurze Zeit später krachten rund 50 Fahrzeuge ineinander. Mehrere Dutzend Menschen wurden verletzt, einige davon schwer. Vor allem bei Glatteis, Nebel oder Schneetreiben kommt es auf deutschen Autobahnen immer wieder zu Unfällen, bei denen eine Vielzahl von Fahrzeugen miteinander kollidiert.
 

Vereinfachte Schadenregulierung bei Massenunfällen

Solche Ereignisse – man denke noch an die sandsturmbedingte Karambolage auf der A19 bei Rostock 2011 – sind ein Albtraum für alle Beteiligten. Bei allem Schmerz und Leid müssten sie noch befürchten, auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben. Denn bei einem Massenunfall ist die Situation häufig unübersichtlich und chaotisch. Der Verursacher kann praktisch kaum ermittelt werden, weil der Unfallhergang nicht eindeutig rekonstruiert werden kann.
 
Deshalb wird in Fällen wie auf der A71 ein gesondertes Verfahren zur Schadenregulierung bei Massenunfällen angewendet. Freiwillige Regulierungsaktionen der Versicherungswirtschaft gibt es schon seit 1983. Eine neue Regulierungspraxis mit weiteren Verbesserungen für die Autofahrer wurde 2015 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beschlossen. Auch die Sparkassen-Versicherung Sachsen übernimmt innerhalb ihrer Autoversicherung diese vereinfachte Verfahrensweise.
 

Der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer springt ein

Alle Unfallbeteiligten – auch die Fahrer – können sich dadurch direkt an den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden, um die Schäden an Personen und am Auto ersetzt zu bekommen. Auch diejenigen, die beispielsweise keine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, bekommen durch das vereinfachte Regulierungsverfahren die Schäden am eigenen Auto ersetzt. Bei einem normalen Unfall sind die Schäden am eigenen Wagen ohne nachweisbaren Verursacher ausschließlich über die Kaskoversicherung abgedeckt. Auf den Schadenfreiheitsrabatt des Halters wird der Massenunfall nicht angerechnet.
 

Kulante Regelung: 100 Prozent des Schadens werden ersetzt

Ein weiterer Vorteil für die betroffenen Autofahrer: Alle Schäden am Auto werden grundsätzlich zu 100 Prozent von den Kfz-Haftpflichtversicherern übernommen. Bislang galt, dass die betroffenen Autofahrer lediglich bei einem Heckschaden die volle Erstattung bekamen, nicht aber bei einem Front- oder Totalschaden.
 

Ab wann ist ein Unfall ein Massenunfall?

Nicht jeder Unfall mit vielen Fahrzeugen ist gleich ein Massenunfall und kann entsprechend reguliert werden. Ob ein Massenunfall vorliegt, entscheidet ein Gremium des GDV. Das Video erklärt die Vorgehensweise.
Für die Einstufung als Massenunfall müssen drei Bedingungen vorliegen:
  1. Es darf keinen identifizierbaren Unfallverursacher geben.
  2. Es müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Ist der Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, etwa wegen der Witterungsverhältnisse, genügen im Ausnahmefall auch 20 Fahrzeuge.
  3. Es besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bei dem Unfallgeschehen.
Fazit: Werden derartige Unfallgeschehen als Massenkarambolage eingestuft, können die Schäden im Sinne der Autofahrer dann einfacher reguliert werden, als wenn das normale Verfahren greifen würde. Alle Beteiligten haben schon genug Sorgen. Wenigstens die, wie ihre Schäden finanziell ausgeglichen werden, haben sie dann nicht. Seit Beginn der freiwilligen Regulierungsaktionen im Jahr 1983 haben die deutschen Kraftfahrtversicherer die Schäden von insgesamt 17 Massenunfällen reguliert und dafür etwa 7 Millionen Euro aufgewendet.

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