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  • Junger Mann sitzt müde am Schreibtisch vor dem Computer.

    Der Unterschied von arbeitsunfähig, erwerbsunfähig und berufsunfähig

Dresden, 17.09.2020 | (ks)
 
Ist die Gesundheit eines Arbeitnehmers beeinträchtigt, kann er vorübergehend, längerfristig oder gar nicht mehr in der Lage sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Vor allem die Dauer der Beeinträchtigung und die Heilungsaussichten bestimmen die Art der Einschränkung und die finanziellen Folgen für den Einzelnen. Bei der Beschäftigung mit dem Thema wird deutlich, wie wichtig die Absicherung der Arbeitskraft ist.

Statuts arbeitsunfähig

Arbeitsunfähigkeit ist im Arbeits- und Sozialrecht ein unbestimmter Rechtsbegriff. Als arbeitsunfähig gilt, wer so krank ist, dass er seine vertraglich geschuldeten beruflichen Aufgaben vorübergehend nicht mehr erfüllen kann. Ursachen können physische oder psychische Erkrankungen sowie Unfallfolgen sein. Ein Grund für eine Krankschreibung kann aber auch sein, dass sich eine Krankheit verschlimmern könnte, würde die Arbeit weiter ausgeführt. Die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit hängt zudem von der jeweils ausgeübten Tätigkeit ab. Ein Mitarbeitender kann wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sein, ein anderer nicht.
 

Gesetzliche Grundlagen zur Arbeitsunfähigkeit

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 geregelt: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen ..."

Gesetzliche finanzielle Absicherung, wenn man krank ist

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt auch die finanzielle Absicherung in der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Krankschreibung muss der Arbeitgeber in der Regel das Gehalt/Lohn bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzahlen. Ist der Arbeitnehmer mehrmals mit Unterbrechung wegen derselben Erkrankungen arbeitsunfähig, werden die Abwesenheitstage aufsummiert – der Anspruch endet, wenn insgesamt 42 Tage erreicht sind. Entgeltfortzahlung gilt auch für eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
 
Für Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, übernimmt bei gesetzlich Krankenversicherten die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des so genannten Krankengeldes. Dieses beträgt wegen verschiedener Abzüge nur etwa 75 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts. Die maximale Bezugsdauer wegen der gleichen Erkrankung beträgt 78 Wochen.
Ein Stetoskop liegt auf Geldscheinen
Die Arbeitsunfähigkeit ist vorübergehend und in der Regel von kurzer Dauer. Nach Ausheilung der Krankheit ist man wieder arbeitsfähig. Bleibt eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung zurück, die es unmöglich macht, den bisherigen Beruf auszuüben oder überhaupt zu arbeiten, endet die Arbeitsunfähigkeit formell nach den 78 Wochen und ein neuer Status beginnt.
 

Private finanzielle Absicherung bei längerer Krankheit

Einbußen beim Arbeitseinkommen während einer längeren Erkrankung lassen sich mit einer Krankentagegeldversicherung mindern.

Status erwerbsunfähig beziehungsweise erwerbsgemindert

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Behinderung auf unabsehbare Zeit keiner oder nur einer stark eingeschränkten Erwerbstätigkeit (gleichgültig in welchem Beruf) nachgehen kann, ist er erwerbsunfähig. Die gesetzliche Rentenversicherung verwendet für diesen Zustand seit 2001 den Begriff "Erwerbsminderung". Im allgemeinen Sprachgebrauch und in den Gesetzbüchern ist jedoch noch der Begriff "erwerbsunfähig" verankert.
 
Achtung: Die Definition "Erwerbsunfähigkeit" aus der deutschen Sozialgesetzgebung kann abweichend sein zur Definition des Begriffes in privaten Versicherungsverträgen (Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung).
 
 

Gesetzliche Grundlagen zur Erwerbsminderung

Die gesetzlichen Grundlagen zur Erwerbsminderung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) definiert. Erst wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden täglich zu arbeiten, spricht man von Erwerbsminderung. Wird eine Erwerbsminderungsrente beantragt, gibt die Rentenversicherung ein Gutachten in Auftrag, um die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen. Die Deutsche Rentenversicherung beschäftigt eigene Ärzte und Ärztinnen, die Gutachten erstellen.
 

Das sind die Stufen teilweise oder volle Erwerbsminderung:

  • Als teilweise erwerbsgemindert gelten Arbeitnehmer, die zwar nicht mehr sechs Stunden, aber mindestens noch drei Stunden täglich arbeiten können. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
  • Als voll erwerbsgemindert gelten Arbeitnehmer, die nicht mehr in der Lage sind, auch nur drei Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.
 

Gesetzliche finanzielle Absicherung der Erwerbsminderung

Um eine staatliche Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, muss man mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und Beiträge gezahlt haben. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Die drei Jahre müssen kein zusammenhängender Zeitraum sein.
Auch wer Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente hat, muss in der Regel mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Je jünger man ist, desto höher fallen diese aus.
 
Die bisher erworbenen Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente finden sich als erster Betrag in der jährlichen Renteninformation. Wer teilweise erwerbsgemindert ist, erhält nur die halbe Rente. Dabei wird unterstellt, dass er mit einer Teilzeitbeschäftigung hinzuverdient.
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Renten wegen Erwerbsminderung werden nur befristet geleistet. Die Befristung erfolgt grundsätzlich für längstens drei Jahre ab Rentenbeginn. Nach Ablauf der Befristung wird der Gesundheitszustand erneut überprüft; die Befristung kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren wiederholt werden. Ist eine Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb der aus medizinischen Gründen längstens möglichen Befristungsdauer von 9 Jahren nicht möglich, wird eine Dauerrente gewährt.
 

Private Absicherung der Erwerbsminderung

Es gibt spezielle Erwerbsminderungsversicherungen (EMV). Diese sind eine sinnvolle Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Denn sie dienen dazu, die anfallenden Lebenshaltungskosten abdecken zu können. Erwerbsminderungsversicherungen sind preiswerter als eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Wenn man die Wahl hat, ist die BUV die bessere Versicherung. Eine EMV ist aber auf jeden Fall besser als gar keine Absicherung der Arbeitskraft.
 

Status berufsunfähig

Berufsunfähig sind Arbeitnehmer, die voraussichtlich länger als sechs Monate nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können. Ursachen können eine dauerhafte Erkrankung oder eine vorübergehende Beeinträchtigung zum Beispiel durch einen Unfall sein. Der häufigste Grund sind inzwischen psychische Erkrankungen. Wer berufsunfähig ist, muss aber nicht automatisch auch erwerbsunfähig sein. So könnte ein Dachdecker mit kaputten Knien theoretisch auch in einem anderen Beruf arbeiten, zum Beispiel im Büro.

Gesetzliche Grundlagen zur staatlichen Berufsunfähigkeit

Die gesetzlichen Grundlagen zur Berufsunfähigkeit finden sich im Sozialgesetzbuch. Wenn Sie allerdings nach dem 02.01.1961 geboren sind, interessiert es die Deutsche Rentenversicherung nicht mehr, ob Sie berufsunfähig sind. Für Sie gibt es keine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Überspitzt könnte das so aussehen: Sie waren Fluglotse, haben jetzt ein Problem mit den Augen und können deshalb nicht mehr als Fluglotse arbeiten. Ihr Leistungsvermögen reicht aber aus, um in Vollzeit als Pförtner zu arbeiten. Sie haben somit keinen gesetzlichen Rentenanspruch aus einer Berufsunfähigkeit. Wenn überhaupt, würden alle nach 1961 Geborenen bei Gesundheitsproblemen eventuell eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Hürden dafür liegen allerdings sehr hoch.
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Gesetzliche finanzielle Absicherung der Berufsunfähigkeit

Nur wer vor dem 02.01.1961 geboren ist, kann laut § 240 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) staatliche Ansprüche geltend machen. Wer anspruchsberechtigt ist, erhält die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“. Sie wird in der Höhe der „halben“ Erwerbsminderungsrente gezahlt. Grober Anhaltspunkt: Weniger als ein Viertel des Nettogehaltes.
 

Private Absicherung der Berufsunfähigkeit

Wer arbeiten muss, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, für den ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur sinnvoll, sondern unverzichtbar. Sofern die Police keinen abstrakten Verweis enthält, müssen Arbeitnehmer, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, vor allem keine berufsfremden Tätigkeiten übernehmen. Der Fluglotse würde sich also in dem – zugegebenermaßen überspitzten – Beispiel nicht als Pförtner wiederfinden. Hohe Prämien und bürokratischer Aufwand bei der Feststellung des Gesundheitszustandes können vermieden werden, wenn eine solche Versicherung bereits in jungen Jahren abgeschlossen wird. Mehr dazu in unserem Blogbeitrag "Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler sinnvoll?"
 
Viele Versicherungsgesellschaften bieten zudem die Möglichkeit an, mit einer niedrigeren BU-Rente preisgünstiger einzusteigen und diese später – bei gestiegenem Einkommen – ohne erneute Gesundheitsprüfung hochzusetzen.
Fazit:
Die Arbeitsfähigkeit ist ein Vermögen in Millionenhöhe. Etwas so Kostbares sollten Sie nicht nur bewahren, sondern für den Fall der Fälle auch finanziell absichern. Denn eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit kann schneller eintreten, als man denkt. 

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Gesetzliche Grundlagen, staatliche und private Absicherung bei ...

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