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    Ausblick: Was ändert sich 2020?

Dresden, 02.01.2020 | (ks)
 
Für 2020 hat der Gesetzgeber wieder viele Änderungen beschlossen. Diese werden sich bei den meisten Bürgern positiv im Geldbeutel bemerkbar machen. Bei Änderungen wie der Anhebung von Beitragsbemessungsgrenzen handelt es sich um die üblichen jährlichen Anpassungen. Anderen Neuerungen liegen politische Entscheidungen zugrunde, um die lange gerungen und diskutiert wurde. Summa summarum lässt sich zu den Änderungen für 2020 sagen: Freude!
 
Ausgewählte Änderungen zum Thema Versicherung, Finanzen und Renten finden Sie im nachfolgenden Überblick:
 

  • Entlastung bei der Doppelverbeitragung von Betriebsrenten
  • Endlich – auf diese Entscheidung haben viele gewartet, die Renten aus betrieblicher Altersvorsorge beziehen. Die Bundesregierung entlastet rund vier Millionen Betriebsrentner finanziell, indem sie die Senkung der gesetzlichen Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten beschlossen hat. Ab 1. Januar 2020 gilt ein neuer dynamischer Freibetrag von monatlich 159,25 Euro (alte Freigrenze: 155,75 Euro). Das heißt, für die ersten 159,25 Euro zahlen Betriebs­rentner keine Beiträge mehr. Für die Renten darüber hinaus zahlen sie weiter. Der neue Frei­betrag der Kranken­versicherung soll jähr­lich steigen.
     
    Da bei 60 Prozent der Betriebsrentner die Bezüge unter 318 Euro liegen, wird das Gesetz vor allem die Bezieher kleinerer Betriebsrenten entlasten. Für die Pflege­versicherung bleibt die Frei­grenze. Wird sie über­schritten, werden auf den gesamten Renten­betrag Beiträge fällig.
Unser Tipp: Als Arbeitnehmer haben Sie ein Anrecht darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie beim Aufbau einer Betriebsrente unterstützt. Mit dem Abbau der Doppelverbeitragung hat der Gesetzgeber ein jahrelanges Ärgernis gemildert und die betriebliche Altersversorgung (bAV) attraktiver gemacht. Nutzen Sie die Chance, Ihre gesetzliche Rente um eine betriebliche Zusatzrente zu erweitern.

  • Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
  • Ab 1. Januar 2020 gelten in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung neue Einkommensgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt um 150 Euro und liegt damit 2020 bei 4.687,50 Euro brutto im Monat. Die Zahlen gelten für ganz Deutschland. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, ist der übersteigende Teil beitragsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.900 Euro monatlich in den alten und 6.450 Euro in den neuen Bundesländern.
     
    Die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird um 1.800 Euro beziehungsweise etwa drei Prozent auf 62.550 Euro angehoben. Der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird damit erst ab einem monatlichen Brutto-Einkommen von mehr als 5.512,50 möglich.
Unser Tipp: Mit einer privaten Krankenzusatzversicherung sichern Sie sich auch als gesetzlich Krankenversicherte(r) einen individuellen und bedarfsgerechten Schutz über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus.

  • Änderungen bei der Arbeitslosenversicherung
  • Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem 1. Januar 2020 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent gesenkt. Bereits zu Jahresbeginn 2019 war der Satz um 0,5 Prozentpunkte reduziert worden. Die neuerliche Absenkung ist befristet bis zum Jahresende 2022. Anschließend steigt er auf 2,6 Prozent. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird dadurch die Arbeitnehmerschaft um etwa 600 Millionen Euro pro Jahr entlastet.
     

    • Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
    • Verbesserungen gibt es für neue Erwerbsminderungs-Rentner. Die Zurechnungszeit wird von 65 Jahre und acht Monate auf 65 Jahre und neun Monate angehoben und wächst dann bis 2031 auf 67 Jahre. Pro Jahr sind etwa 170.000 Personen von einer Erwerbsminderung betroffen. Für die Erwerbsminderungs-Rentner im Bestand gibt es allerdings keine Verbesserungen.
Unser Tipp: Eine staatliche Erwerbsminderungs-Rente finanziert selten den gewohnten Lebensstandard, wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, das Einkommen bedarfsgerecht abzusichern. Lassen Sie sich doch beraten, was für Sie in Frage kommt.

  • Finanzielle Entlastung der Kinder pflegebedürftiger Eltern
  • Für eine vollstationäre Pflege werden heute in etwa 1930 Euro im Monat fällig. Reichen das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen sowie die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus, übernimmt die Kosten häufig das Sozialamt. Dieses kann jedoch unter Umständen von den erwachsenen Kindern des Pflegebedürftigen einen Teil der Kosten einfordern.
     
    Nach dem jüngst vom Bundesrat verabschiedeten Angehörigen-Entlastungsgesetz muss das Kind eines Pflegebedürftigen erst zahlen, wenn es über 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen verfügt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz wie geplant zum Jahresbeginn 2020 in Kraft treten.
Unser Tipp: Um die Absicherung einer angemessenen Pflege im Bedarfsfall sollte sich jeder eigenverantwortlich kümmern. Und eines ist Fakt: Gute Pflege wird sich zunehmend verteuern. Pflegebedürftigkeit ist nicht immer nur eine Alterserscheinung, sondern kann unfall- oder krankheitsbedingt auch Jüngere treffen. Eine private Pflegeversicherung sichert Pflegekosten über den gesetzlichen Rahmen hinaus ab und schützt Familie und Vermögen.

  • Gesetzliche Rente steigt
  • Laut Entwurf des Rentenversicherungsberichts könnte zum 1. Juli eine Rentensteigerung von 3.92 Prozent im Osten und 3,15 Prozent im Westen kommen. Ob die Rentenerhöhung 2020 wie geschätzt eintritt, erfahren Senioren im Frühjahr 2020, wenn die Zahlen zur Lohnentwicklung vorliegen. In den Vorjahren gab es jedoch nur selten Abweichungen von der Schätzung. Das war die gute Nachricht!
     
    Hier kommt die schlechte Nachricht: Der Bericht prognostiziert, dass das Rentenniveau bis 2030 auf 45,6 Prozent sinken wird. „Der Rückgang des Sicherungsniveaus vor Steuern macht deutlich, dass die gesetzliche Rente zukünftig allein nicht ausreichen wird, um den Lebensstandard des Erwerbslebens im Alter fortzuführen“, heißt es in dem Papier.
Unser Tipp: Auch in Zeiten niedriger Zinsen ist eine sinnvolle private Altersvorsorge nötig und möglich. Wie das geht, erklären Ihnen unsere Experten in den sächsischen Sparkassen und Agenturen. Hier gilt: Je eher, desto besser.
Nachfolgend finden Sie weitere interessante Änderungen, die für Sie vielleicht relevant sein könnten:
Neue Düsseldorfer Tabelle zur Unterhaltsberechnung und neue Regelungen zum Selbstbehalt
  • Am 1. Januar tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft. Sie sieht höhere Bedarfs­sätze vor allem für Minder­jährige vor. Allerdings steigt auch der Betrag, den Unterhalts­pflichtige für sich selbst behalten dürfen, teilte das Düsseldorfer Oberlandes­gericht mit. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob wirklich mehr für die Kinder heraus­springt.
     
    Der neue Mindest­unterhalt beträgt ab dem 1. Januar für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354 – ein Plus von 15 Euro. Das gilt für die niedrigste Einkommens­gruppe der Unterhalts­pflichtigen bis 1.900 Euro netto. Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommens­klasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro – ein Plus von 18 Euro. In der dritten Alters­gruppe bis zur Volljährigkeit sind es 497 Euro – ein Plus von 21 Euro.
     
    Für volljährige Trennungs­kinder ist der Anstieg gering: von 527 auf 530 Euro in der niedrigsten Einkommens­gruppe. Der Satz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt dagegen deutlich von 735 auf 860 Euro.
Selbstbehalte steigen
  • Erstmals seit 2015 ändert sich der sogenannte Selbst­behalt, der dem Unterhalts­pflichtigen für seinen eigenen Bedarf zusteht. Der von nicht Erwerbstätigen steigt von 880 auf 960 Euro. Der Selbstbehalt von Erwerbstätigen erhöht sich von 1.080 auf 1.160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und angemessen sind.
     
    Der Selbst­behalt gegenüber Unterhalts­ansprüchen von Eltern, etwa, wenn diese pflege­bedürftig geworden sind und die Kosten ihre Rente übersteigen, steigt von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro. Weitere Auswirkungen dazu regelt auch das neue Angehörigen-Entlastungs­gesetz.
Höhere Energiekosten
  • Die EEG-Umlage zur Förderung der Energiewende soll 2020 um 5,5 Prozent auf 6,756 Cent je Kilowattstunde steigen. Auch die Stromnetzgebühren werden Experten zufolge im nächsten Jahr steigen. Abhängig vom jeweiligen Versorger werden viele Verbraucher 2020 mit höheren Energiekosten rechnen müssen. Laut Stiftung Warentest kommen für einen Haushalt mit einem Jahres­verbrauch von 2500 Kilowatt­stunden Mehr­kosten von 9 Euro im Jahr hinzu.
Bahntickets sollen ab 1.1.2020 günstiger werden
  • Im Rahmen des Klimapakets will der Bund die Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr von derzeit 19 auf sieben Prozent senken. Die Deutsche Bahn kündigte an, den Steuervorteil in voller Höhe an ihre Fahrgäste weiterzugeben. Zudem verzichtet sie darauf, die Preise im Fernverkehr zu erhöhen. Bahncard-Inhaber könnten im Superspar-Preis-Tarif dann schon für 13,40 Euro pro Strecke fahren. Wer keine Bahncard hat, ist ab 17,90 Euro dabei.
Höhere Steuern auf Flugtickets
  • Die Steuern auf Flugti­ckets sollen zum 1. April 2020 steigen. Die Luft­verkehr-s­teuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten wird um mehr als 5 Euro auf 13,03 Euro pro Ticket angehoben. Für längere Flüge bis 6000 Kilo­meter erfolgt mit knapp 10 Euro eine Anhebung auf 33,01 Euro. Bei noch längeren Flügen werden 59,43 Euro fällig. Das sind rund 18 Euro mehr als bislang. Air­lines werden diese Steuererhöhung wohl zumindest teil­weise an ihre Flug­gäste weitergeben.
Neue Altersgrenze für den Mopedführerschein
  • Jugend­liche dürfen ab 2020 schon mit 15 Jahren Moped fahren (Führer­scheinklasse AM). Jedes Bundes­land kann selbst entscheiden, ob es die Neuregelung tatsäch­lich umsetzt. Nicht nur in Sachsen, auch in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt das Mindestalter von 15 Jahren.
Änderungen in der Straßenverkehrsordnung
  • Mitte Februar 2020 will sich der Bundesrat abschließend mit den Neuerungen der Straßenverkehrsordnung beschäftigen. (Hätte eigentlich schon 2019 durch sein sollen.) Geplant sind unter anderem deutlich härtere Strafen für das Durchfahren der Rettungsgasse, höhere Bußgelder fürs Halten in zweiter Reihe und mehr Rechte sowie ein besserer Schutz für Radfahrer. Wir informieren Sie dann ausführlich in einem gesonderten Blogartikel.
Was auch immer das Jahr 2020 noch so bringt, wir wünschen Ihnen beste Gesundheit, schöne Stunden, gutes Gelingen und viel Erfolg bei allem, was Sie vorhaben.

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