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  • Kalender mit Jahresübersicht 2022 steht auf Schreibtisch.

    Welche Änderungen bringt das Jahr 2022?

Dresden, 6. Januar 2022 | (ks)
 
Blicken wir optimistisch auf das noch junge Jahr 2022. Trotz Corona, Inflation und Klimakrise, es hält für die meisten Menschen auch positive Nachrichten bereit. Außerdem bringt es einige Änderungen und Neuerungen, die man wissen sollte. Das Wichtigste finden Sie im folgenden Überblick:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer/
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Höherer Grundfreibetrag

2022 gilt ein höherer Grundfreibetrag in der Einkommensteuer. Für Alleinstehende 9.984 Euro (2021: 9.744 Euro); für Verheirate 19.968 Euro (2021: 19.488 Euro). Zu versteuern ist nur das Einkommen, das diesen Grundfreibetrag übersteigt. Arbeitgeber berücksichtigen den Grundfreibetrag automatisch bei der Berechnung der Lohnsteuer. Auf dem Gehaltszettel steht dadurch ein höherer Nettobetrag.
 

Höherer Mindestlohn

Ab 1. Januar gilt ein Mindestlohn pro Stunde von 9,82 Euro (vorher: 9,60 Euro). Zum 1. Juli soll dieser noch mal erhöht werden auf mindestens 10,45 Euro. Die Ampelkoalition will den Mindestlohn zukünftig per Gesetz bis auf 12 Euro anheben.
Aufpassen müssen Minijobber, die mit der 450-Euro-Verdienstgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei arbeiten wollen. Mit dem höheren Mindestlohn dürfen sie nur noch 45 Stunden pro Monat arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten.
 

Höhere Sachbezugsfreigrenze

Kleine Extras vom Arbeitgeber, sogenannte Sachbezüge, können laut Bund der Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Seit 1. Januar 2022 gilt eine neue Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro (bisher: 44 Euro) im Monat. Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2022 nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingcentern oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Zulässig sind auch Essensgutscheine oder digitale Essensmarken. Details dazu werden im BMF-Schreiben vom 13. April 2021 erläutert. Wichtig hier: Das Überschreiten um nur 1 Cent der Grenze führt zu einer Steuerpflicht des gesamten zugewendeten Betrages.
 

Arbeitgeberzuschuss für betriebliche Altersvorsorge

Ab 1. Januar 2022 tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Wenn Mitarbeiter einen Teil ihres Arbeitsentgelts in eine betriebliche Altersvorsorge investieren, müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Das galt bereits für alle Verträge, die ab dem Jahr 2019 geschlossen wurden. Ab 2022 gilt das auch für Altverträge von 2018 und älter. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrages. Er ist maximal so hoch wie die Sozialversicherungs-Ersparnis des Arbeitgebers.
 

Kinderkrankengeld

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.
 

Gelber Schein wird digital

Die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (AU) für ­gesetzlich Versicherte auf Papier wird auch gelber Schein genannt. Ab 1. Januar 2022 sind Arzt­praxen verpflichtet, die AU elektronisch an die Krankenkassen zu über­mitteln. Ab 1. Juli 2022 sollen die Kassen die Daten dann auch digital an den Arbeit­geber über­tragen.
 

Altersvorsorgeaufwand

Beiträge in eine Basis-Alters­vorsorge, beispielsweise eine Rürup-Rente oder Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung, verringern als Sonder­ausgaben die Steuerlast. Für 2022 sind 94 Prozent der Einzahlungen steuerlich abzugsfähig bis zu einer Bemessungsgrenze von 25.639 Euro. Somit erkennt der Fiskus maximal 24.100 Euro der Aufwendungen als Sonderausgaben an. Für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Zu den Sonderausgaben zählen auch Beiträge für ein berufsständisches Versorgungswerk. Mittelfristig (vielleicht schon 2023) plant der derzeitige Finanzminister Christian Lindner,
dass die Beiträge zur Rentenversicherung voll von der Steuer abgesetzt werden können.

Corona-Bonus

Noch bis zum 31. März 2022 können Arbeit­geber ihrer Belegschaft einen Corona-Bonus von bis zu 1500 Euro steuerfrei auszahlen. Der Bonus soll Mehrbelastungen während der Pandemie abfedern.
 

Homeoffice

Die steuerliche Homeoffice-Pauschale ist bis Ende 2022 verlängert.

Verbraucherinnen und Verbraucher

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz stärkt die Rechte von Verbrauchern. Untergeschobenen Verträgen oder überlangen Vertragsverlängerungen - zum Beispiel für Streamingdienste oder Mobilfunk - soll ein Riegel vorgeschoben werden. Bislang mussten in der Regel derartige Verträge drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt werden. Ansonsten verlängerte sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Für Laufzeitverträge, die Verbraucher ab 1. März 2022 abschließen, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wenn Verbraucher die Frist verpassen, verlängern sich die Verträge nicht mehr um ein Jahr, sondern bis zur wirksamen Kündigung. Auch Kündigungen im Internet werden mit der Einführung des Kündigungs-Buttons vereinfacht.
 

Beweislastumkehr im Kaufrecht

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 hat der Gesetz­geber die europäische Warenkauf­richt­linie umge­setzt. Sie verbessert die Rechts­lage für Käufer. Für alle ab 1. Januar 2022 geschlossenen Kaufverträge gilt eine neue Beweislastregel. Bisher wurde bei Fehlern oder Defekten innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf angenommen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Diese Frist wird nun auf zwölf Monate ausgeweitet. Ausführliche Informationen zu den Themen Gewährleistung und Schadenersatz finden Sie auf Verbraucherzentrale.de.
 

Höhere Portogebühren

Zum Jahreswechsel hat die Deutsche Post die Preise erhöht. Der Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibrief verteuert sich jeweils um fünf Cent. Der Standardbrief kostet nun 85 statt 80 Cent. Eine Postkarte kostet 70 statt 60 Cent.
 

Corona-Gutscheine können ausgezahlt werden

Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Veranstaltungstickets gekauft hatte, erhielt für die ausgefallenen Events häufig lediglich Gutscheine statt Rückzahlung der Ticketpreise – das hatte die Politik hat in der Coronakrise beschlossen. Die Regelung war dazu gedacht, die von der Krise gebeutelten Unternehmen über Wasser zu halten. Verbraucher gewährten den Unternehmen damit quasi einen zinslosen Kredit und trugen auch das volle Risiko im Falle einer Insolvenz.
 
Wer die Veranstaltungsgutscheine bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag jetzt auszahlen lassen. Wer das nicht möchte, kann den Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets verwenden.  Die Gutscheinlösung gilt rückwirkend für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, für die die Tickets vor dem 8. März 2020 gekauft wurden.  Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. In diesen Fällen muss weder ein Gutschein noch ein Ersatztermin akzeptiert werden. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale kann hier der Ticketpreis direkt erstattet werden. Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von 3 Jahren.

Renten und Versicherungen

Rentenerhöhung

Rentne­rinnen und Rentner können im Sommer mit einem kräftigen Plus rechnen – Bundes­arbeits­minister Hubertus Heil kündigte eine Erhöhung von voraus­sicht­lich 4,4 Prozent zum Juli 2022 an. Das ist allerdings weniger als im von der Bundes­regierung Ende November veröffent­lichten Renten­versicherungs­bericht geschätzt. Der kam noch auf eine Erhöhung von 5,2 Prozent (West) und 5,9 Prozent (Ost). Statistische Revisions­effekte und die von der Koalition geplante Wieder­einsetzung des sogenannten Nach­holfaktors nannte das Bundes­arbeits­ministerium (BMAS) gegen­über Finanztest als Gründe für die nied­rigere Anpassung. Die tatsäch­liche Höhe der Renten­anpassung 2022 könne erst Ende März 2022 bestimmt werden, wenn alle dafür erforderlichen Daten vorliegen, so das BMAS.
 

Höhere Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten

Laut Deutscher Rentenversicherung gilt auch für das Jahr 2022 eine höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro für Empfänger (Neu- und Bestandsrentner) vorgezogener Altersrenten. Zusatzeinkommen (aufs Jahr gerechnet) in dieser Höhe führen nicht zu einer Kürzung der Rente. Bereits 2020 und 2021 wurden die Hinzuverdienstgrenzen wegen der Corona-Pandemie deutlich angehoben. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
 

Beitragsbemessungsgrenze

Die Grenze, bis zu der sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigte an die Rentenkasse zahlen müssen, sinkt im Westen von 7100 Euro im Monat um 50 Euro auf 7050 Euro. Für Gutverdienende sinken dadurch die Abgaben ein wenig. Im Osten steigt sie von 6700 Euro monatlich auf 6750 Euro.
 

Garantiezins-Senkung

Zum 1. Januar hat der Gesetzgeber den Höchstrechnungszins von 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent abgesenkt. Der Wert wird umgangssprachlich auch als Garantiezins bezeichnet und ist für Lebens- und Rentenversicherungen relevant. Er gibt die garantierte Verzinsung der Sparbeiträge an, sodass Versicherte schon zum Vertragsabschluss wissen, wie hoch ihre Auszahlung mindestens ausfallen wird. Diese Veränderung gilt nicht für bereits bestehende Verträge, sondern nur für Neuverträge.

Pflege

In einigen Bereichen der Pflege gibt es seit 1. Januar mehr Geld. Das soll laut Bundesministerium für Gesundheit Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten schützen
 

Stationäre Pflege

Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil zum Leistungsbetrag, der sich am Pflegegrad bemisst. Dieser steigt mit der Dauer der Pflege: Von fünf Prozent im ersten Jahr bis auf 70 Prozent ab dem vierten Jahr.
 

Kurzzeitpflege

Der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung wurde ab 1. Januar um zehn Prozent auf 1774 Euro angehoben.
 

Ambulante Pflege

In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
 

Übergangspflege

Neu ist, dass pflegebedürftige Menschen im Krankenhaus einen Anspruch auf Übergangspflege von maximal zehn Tagen in der Klinik haben, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann.

Energie und Umwelt

CO2-Bepreisung

2021 wurde von der Bundesregierung der CO2-Preis eingeführt. 2022 steigt dieser auf 30 Euro (2021: 25 Euro) pro Tonne CO2. Da in der Regel die Unternehmen diese Kosten an die Verbraucher weitergeben, werden voraussichtlich die Preise zum Beispiel für Erdgas, Heizöl und Benzin, steigen. Bei Heizöl und Diesel könnte der Preisanstieg bei ca. 1,6 Cent pro Liter liegen, bei Benzin bei 1,5 Cent.
 

EEG-Umlage

Die Umlage sinkt per 1. Januar 2022 auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde – im Vergleich zum Vorjahr um 2,8 Cent beziehungsweise 43 Prozent. Damit liegt die EEG-Umlage 2022 auf dem niedrigsten Stand seit 10 Jahren. Haushaltskunden werden durch die starke Absenkung spürbar entlastet: Bei einem Jahresverbrauch von 3500 kWh sinken die Kosten der EEG-Umlage von rund 228 Euro im Jahr 2021 auf rund 130 Euro in 2022 (Ersparnis von rund 98 Euro im Vergleich zum Vorjahr). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer beträgt die Ersparnis sogar rund 116 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Die EEG-Umlage wirkt somit als „automatischer Stabilisator“. Sie verhindert, dass sich die gestiegenen Strombörsenpreise voll auf die Haushaltsstrompreise niederschlagen. Die neue Bundesregierung plant, die EEG-Umlage ab 2023 ganz abzuschaffen.
 

Elektroschrott

Alte Elektrogeräte wie Rasierer oder Handys können Verbraucher ab 1. Juli 2022 auch in vielen Discountern und Supermärkten abgeben. Für kleine Elektroaltgeräte bis zu einer Kantenlänge von 25 Zenti­metern gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts. Für größere Altgeräte gilt dies nur beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels – zum Beispiel in einem Supermarkt im Rahmen einer Aktion Fernseher. Voraus­setzung für die Rück­nahme ist, dass die Laden­fläche der Lebens­mittel­einzel­händler größer als 800 Quadrat­meter ist und die Händler mehr­mals im Jahr elektrische Geräte verkaufen. Für Onlinehändler gilt: Sie müssen Elektroaltgeräte unkompliziert kostenlos zurück­nehmen und recyceln. 
 

Treibhausgasminderungs-Quote

Besitzer eines reinen E-Autos können über die sogenannte Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) künftig damit Geld verdienen. Sie können sich ein Zertifikat über die einge­sparten Emissionen ausstellen lassen und dieses zum Beispiel an Mineral­ölkonzerne verkaufen. Die können so rechnerisch ihre CO2-Bilanz ausgleichen. Die Verwaltungs­arbeit für die Zertifizierung über­nehmen zum Beispiel bestimmte Strom­anbieter oder Inter­net­agenturen. Diese registrieren die Emissionen bei der zuständigen Bundes­stelle, bündeln sie und verkaufen sie dann an interes­sierte Firmen.
 

Grenzwerte für Öfen und Kamine

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen „Fest­brenn­stoff-Einzel­raumheizgeräte“ wie Öfen, Herde und offene Kamine bestimmte Emissions­werte nicht mehr über­schreiten. Informationen dazu stehen auf der Website des Bundesumweltamtes.
 
Die Stiftung Warentest gibt dazu folgenden Tipp: Um heraus­zufinden, ob die eigene Feuer­stelle die neuen Anforderungen einhält, reicht meist bereits ein Blick auf das Typenschild der Feuer­stelle. Dort stehen Informationen zur Heiz­leistung, der CO – Emission, Energieeffizienz, Abgas­temperatur sowie dem Abgasmassen­strom.

Sonstiges

Volkszählung 2022

Am 15. Mai führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Bevölkerungs­zählung Zensus 2022 durch. Sie wollen ermitteln, wie viele Menschen in Deutsch­land leben, wie sie wohnen und arbeiten. Die Behörden nutzen Melde­daten aus den Registern der öffent­lichen Verwaltung. Einen Teil der Bevölkerung befragen sie direkt.
 

E-Rezept wird Pflicht

Ab 1. Januar 2022 sollen gesetzlich Versicherte nur noch elektronische Rezepte für verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel erhalten. Arzt­praxen, bei denen die tech­nische Infrastruktur noch nicht steht, dürfen das rosa Papier­rezept noch bis Ende Juni 2022 ausgeben. Um das E-Rezept in der Apotheke einzulösen, brauchen Versicherte die offizielle, kostenfreie App „Das E-Rezept“, die elektronische Gesund­heits­karte und eine PIN (Personal Identification Number) von der Krankenkasse. Für Patientinnen und Patienten ohne Smartphone kann die Arzt­praxis das E-Rezept mit einem Rezept­code ausdrucken.
 

Millionen Führerscheine werden ungültig

Rund 43 Millionen Auto- und Motor­radführer­scheine müssen ab 2022 in einheitliche, fälschungs­sichere Exemplare umge­tauscht werden. Das betrifft sowohl Papier­führer­scheine als auch neuere Plastikkärt­chen. Zuerst dran sind Inhaber, die zwischen 1953 und 1958 geboren sind und deren Führer­schein vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde. Sie müssen ihn bis zum 19. Januar 2022 gegen die EU-Führer­scheinkarte tauschen. Weitere Informationen zum Thema stehen in unserem Blogartikel "Bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen".
 
Update vom 19.01.2022: Die ursprüngliche Umtauschfrist 19. Januar 2022 für Führerscheine der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 wurde bis 19. Juli 2022 verlängert. Damit reagierten die Innenminister der Länder auf personelle Engpässe in den Führerscheinstellen aufgrund der Corona-Pandemie. Das fällige Verwarngeld von zehn Euro für einen "alten Lappen" wird demnach bei einer Kontrolle auch erst zum 20. Juli fällig.
 

Pflicht zwei Masken im Auto mitzuführen

Autofahrer müssen ab 2022 Masken im Fahrzeug mitführen – auch nach der Corona-Pandemie. Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums folgt man dem Rat von Experten, dass "zwei Gesichtsmasken" im Kfz-Verbandskasten enthalten sein müssen. Entsprechend wird das Normblatt DIN 13164 geändert, das die Inhalte des Verbandskastens regelt. Insbesondere bei Erste-Hilfe-Maßnahmen, bei denen man als Helfer anderen Menschen sehr nahekommt, sollen die Masken zusätzlichen Schutz bieten. Ursprünglich wollte das Ministerium die Masken in Griffnähe vorschreiben – ähnlich wie bei den seit 2014 vorgeschriebenen Warnwesten.
 
Die neue Regelung gilt für Pkw, Lkw und Busse. Aktuell kostet ein nicht vorschriftsmäßig bestückter Verbandskasten fünf Euro Bußgeld. Wann genau die StVO-Novelle und damit auch das Normblatt in Kraft tritt, ist noch ungewiss. Es soll aber im Jahr 2022 erfolgen. Auch ist von medizinischen Gesichtsmasken die Rede. Es könnten also sowohl OP- als auch FFP2-Masken sein. Fehlende Masken könnten zehn Euro Bußgeld kosten.
 

Assistenzsysteme künftig Pflicht

Neu zugelassene Fahr­zeug­typen müssen ab Juli 2022 folgende Sicher­heits­merkmale haben:
 
  • Warnung bei nicht angelegtem Sicher­heits­gurt
  • Rück­fahrassistent
  • Intelligenter Geschwindig­keits­assistent
  • Müdig­keits­warner
  • Notbrems-Assistenten für Pkw und leichte Nutzfahr­zeuge
  • Notfall-Spurhalte­assistent.
 
Die Neuerungen gelten erst ab dem Juli 2024 für alle neu zugelassenen Fahr­zeuge. 2022 sind nur von den Herstel­lern beim Kraft­fahrt-Bundes­amt neu zugelassene Fahr­zeug­typen betroffen.
 

Tickets im Zug nur digital

Ab Januar 2022 können Bahn­gäste Fahr­karten nicht mehr bei Zugbegleitern kaufen. Wer spontan im Fern­zug reist, kann sein Ticket nur noch über die App „DB Navigator“ oder online über bahn.de erwerben. Dafür hat er bis zu zehn Minuten nach Abfahrt Zeit. Der Bord­zuschlag von 17 Euro, der bisher für das Lösen eines Papierti­ckets im Zug anfiel, fällt weg. Im Nahverkehr und in der S-Bahn müssen Fahr­karten vor der Fahrt gelöst werden.

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