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  • Zwei Füße auf einem grünen E-Scooter, der auf einen rotem Radweg fährt

    E‑Scooter fahren: Das gilt 2026. Was ändert sich 2027?

Dresden, 19. Februar 2026 | (ks)
 
Sie kennen das: Sie wollen „nur kurz“ nach Hause. Zwei Klicks in der App. Der Roller piept. Sie rollen los. Lautlos und wendig kurven Sie durch die Stadt. Das fühlt sich ein bisschen wie Fliegen an. Genau da beginnen die Fehler.
 
2024 registrierte die Polizei 11.944 E‑Scooter‑Unfälle mit Personenschaden. 27 Menschen starben. Fast ein Drittel davon waren Alleinunfälle. Keine Fremdeinwirkung, kein „Der hat mich geschnitten“. Nur ein Bordstein, eine Schiene, ein Schlagloch. Und bei 12,4 Prozent der Unfälle spielte Alkohol eine Rolle.
 

Wer E-Scooter fährt: Wirklich nur junge Menschen?

Nein, aber junge Menschen prägen die Statistik. Im Jahr 2024 waren 48,6 Prozent der verunglückten E-Scooter-Nutzenden unter 25 und 82 Prozent unter 45 Jahren alt. Das heißt: Das Thema ist keine Randnotiz. Es betrifft all jene, die abends ausgehen, pendeln, Freunde treffen oder zur Universität fahren. Also viele von uns.
 
Mann fährt bei Tageslicht in einer Stadt mit einem E-Scooter auf einem Weg entlang
Da die Zahl schwerer Unfälle mit E-Scootern steigt, wurde die Elektro-Kleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) mit dem Ziel von mehr Sicherheit im Verkehr überarbeitet. Damit Sie sicher ankommen, finden Sie nachfolgend wichtige Hinweise und den Fahrplan der neuen Vorschriften.
 

Auf einen Blick: Zehn wichtige Hinweise zu E-Scootern

  1. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge und kein Spielzeug.
  2. Den Radweg nutzen. Der Gehweg ist tabu. (Es sei denn, er ist ausdrücklich freigegeben.)
  3. Es darf nur allein gefahren werden. Ein Sozius ist verboten.
  4. Sie dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen.
  5. Freihändiges Fahren ist ebenfalls nicht erlaubt.
  6. Sie müssen das Rechtsfahrgebot beachten.
  7. Bei Alkohol gelten die gleichen Grenzwerte wie beim Auto.
  8. Es besteht Versicherungspflicht, die Plakette muss angebracht sein.
  9. Änderungen in zwei Stufen:
    Ab dem 1. April 2026 treten Änderungen in den Bereichen Technik und Definitionen in Kraft. Ab dem 1. März 2027 folgen Änderungen in der StVO, beim Parken, Sharing und den Bußgeldern.
  10. Für neu zugelassene Scooter gilt ab 2027 unter anderem eine Blinkerpflicht.

1. Zunächst die Grundlage: Was ist ein E-Scooter rechtlich?

Die eKFV definiert Elektro-Kleinstfahrzeuge – zu denen typische E-Scooter zählen – als Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h.
 
Das bedeutet, dass sie sich nicht in der „Fahrrad-Welt“ mit ihren netten Ausnahmen bewegen. Sie unterliegen dem Regelwerk der Kraftfahrzeuge – nur eben auf zwei kleinen Rädern.
 
 

2. Wo Sie E-Scooter fahren dürfen und wo Sie Ärger riskieren

 
  • Erlaubt sind innerorts Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen.
  • Nur wenn es keine dieser Möglichkeiten gibt, können Sie auf die Fahrbahn ausweichen.
  • Verboten sind Gehwege und Fußgängerzonen. Es sei denn, ein Schild erlaubt es ausdrücklich.
Und welche Ampel zählt eigentlich? Ist eine Fahrrad-Ampel da, gilt sie. Sonst gilt die normale Ampel für den Fahrverkehr.
 
 

3. Alkohol und E-Roller: Der Roller ist kein „Plan B“

„Ich fahr ja nur Roller.“ Dieser Satz kann den Führerschein kosten.  Für E-Scooter gelten nämlich dieselben Alkohol-Grenzen wie für Autofahrende. Das heißt:
 
  • Bei 0,5 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die typischerweise mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot geahndet wird – je nach Einzelfall.
  • Ab 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat („Trunkenheit im Verkehr“).
  • 0,0 Promille – striktes Alkoholverbot – gelten für Fahrer unter 21 Jahren und Führerschein-Neulinge in der Probezeit

Kommt es zu Ausfallerscheinungen, können auch niedrige Promille-Werte kritisch werden.
 
Und wie sieht es mit Cannabis aus? Auch hier gilt: Ein E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug. Der Gesetzgeber hat dafür einen Grenzwert festgelegt. Zur Info: 3,5 Nanogramm pro Milliliter für Tetrahydrocannabinol (THC) gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). 
 
 

4. Versicherung für Zweiräder: Ein kleines Schild schützt vor finanziellem Ruin

Für E-Scooter ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Moped-Versicherung) erforderlich. Den Nachweis hierfür erbringen Sie mit einer Versicherungsplakette, die hinten am Scooter klebt.
Wichtig: Das Versicherungsjahr beginnt am 1. März. Dann wird das Kennzeichen ausgetauscht. Die Farbe wechselt jährlich, sodass auf den ersten Blick erkennbar ist, ob das Kennzeichen gültig ist. 
 
Nahaufnahme: abgestellte Sharing-E-Scooter mit sichtbaren Hinterrädern und Kennzeichen
Und was passiert, wenn Sie ohne gültige Versicherung fahren? Dann reden wir zumindest über ein Bußgeld von 40 Euro. Mit einem unversicherten Fahrzeug zu fahren, ist verboten und laut Pflichtversicherungsgesetz strafbar. Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ist deshalb ebenfalls möglich.
Wofür zahlt die Haftpflicht und wofür nicht?
Die Haftpflicht zahlt Schäden, die Sie anderen zufügen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden).
Schäden am eigenen Scooter (beispielsweise Diebstahl) deckt nur eine optionale Teilkasko-Versicherung ab.

5. Sharing Scooter: Oft ein Ärgernis (und bald stärker geregelt)

Scooter-Sharing ist praktisch. Das Abstellen ist jedoch vielerorts chaotisch. Die Scooter werden quer über den Gehweg, vor Rampen und auf Leitsystemen für Blinde abgestellt. Leidtragende sind Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen und Menschen im Rollstuhl.
 
Die eKFV-Novelle schafft hier mehr Klarheit für Kommunen. Künftig dürfen Städte stärker steuern, wo stationsunabhängige Sharing-Fahrzeuge abgestellt werden dürfen – von markierten Flächen bis zu Stationen.
 
E-Scooter stehen am Straßenrand, auf dem Asphalt eine weiße Markierung eines E-Scooters mit Stecker-Symbol
Das gewerbliche Anbieten stationsloser Sharing-Fahrzeuge im öffentlichen Raum gilt nicht als „normales Parken“. Genau das soll künftig rechtssicher vor Ort geregelt werden, beispielsweise über Sondernutzungsvereinbarungen.
 
 

6. Sicher kaufen: Wo sollten Sie einen Scooter kaufen und woran erkennen Sie Qualität

Soll ein eigener Scooter den heimischen Fuhrpark ergänzen, sollten Sie nicht zu irgendeinem Modell greifen.
 
  • Kaufregel Nummer 1: Nur Modelle mit Straßenzulassung kaufen
    Legal sind nur Modelle mit entsprechender Betriebserlaubnis. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt diese, wenn die Voraussetzungen der eKFV erfüllt sind. Die offizielle Liste des KBA, welche Scooter-Modelle über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, finden Sie auf der Website des KBA.

    Empfehlung: Kaufen Sie bei seriösen Händlern, die Ihnen saubere Dokumente/Angaben liefern (kein „irgendein“ Import-Modell ohne klare Papiere).
 
  • Kaufregel Nummer 2: Sicherheit ist kein Luxus
    Gute und sichere Scooter erkennen Sie selten am Marketing, sondern eher an den Bauteilen und einem höheren Preis. Detaillierte Tipps, worauf Sie achten müssen, finden Sie beispielsweise beim ADAC.
 
 

7. Was ändert sich wann? Der Fahrplan 2026/2027

Die eKFV-Novelle kommt in zwei Stufen. Das Bundesministerium für Verkehr nennt die Eckdaten.
 
Zeitlicher Fahrplan:
 
  • Die Novelle wurde am 6. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
  • Artikel 1 tritt am 1. April 2026 in Kraft.
  • Die übrigen Artikel treten am 1. März 2027 in Kraft.
  • Ab dem 1. März 2027 rücken auch die Regeln näher ans Fahrrad.
 
Verhaltensrechtliche Regeln:
Diese wandern vollständig in die StVO und gleichen sich in vielen Punkten dem Radverkehr an. Konkret nennt das Ministerium unter anderem:
 
  • „Radverkehr frei” gilt dann auch für Elektro-Kleinstfahrzeuge (es gibt weniger zusätzliche Schilder).
  • Der Grünpfeil für den Radverkehr soll auch für E-Scooter gelten.
  • Nebeneinanderfahren wird erlaubt, solange niemand behindert wird (wie beim Fahrrad).
  • Es werden höhere Verwarnungsgelder fürs Gehwegfahren und fürs Fahren zu zweit eingeführt.
    (Befahren von Gehwegen/Fußgängerzonen: neu 25 Euro, bisher: 15 Euro;
    Fahren zu zweit: 25 Euro, bisher: 10 Euro)
  • Das Parken wird neu geregelt.
 
Geplant ist außerdem, dass Fahrräder und Elektro-Kleinstfahrzeuge auf Gehwegen und in Fußgängerzonen parken dürfen. Dies solange sie niemanden gefährden oder behindern. Gleichzeitig gilt: Sharing-Angebote im öffentlichen Raum sind ein eigener Fall und sollen lokal geregelt werden.
 

Technik für mehr Sicherheit ab 2027
Für Neufahrzeuge kommen zusätzliche technische Anforderungen. Das sind unter anderem:
 
  • Blinker-Pflicht für neue Modelle,
  • strengere Batterie-Sicherheitsanforderungen
  • zusätzliche Prüfungen (unter anderem Verzögerung auch bei Nässe)
  • getrennte Vorder-/Hinterradbremse
 
Wichtig: Wer bereits einen legalen Scooter mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) besitzt, muss nicht nachrüsten.
 
 

Ergänzende Punkte, die oft vergessen werden:

 
ÖPNV:
„E-Scooter müssen draußen bleiben”. Immer mehr Städte beziehungsweise Verkehrsbetriebe verbieten die E-Tretroller in Fahrzeugen des ÖPNV. Die verbauten Lithium-Ionen-Akkus gelten als unsicher. Im Ausland kam es bereits zu Bränden und Explosionen. In Sachsen gilt das Verbot zur Zeit für Fahrgäste der Leipziger Verkehrsbetriebe und des Verkehrsverbundes Mittelsachsen in Chemnitz.
 
Handy in der Hand:
Wer mit dem Handy am Steuer eines E-Scooters erwischt wird, riskiert ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt im Fahreignungs-Register. Die Nutzung einer Handy-Halterung ist jedoch erlaubt, sofern das Handy während der Fahrt nicht bedient wird.
 
Unfall:
Risiken lassen sich mit einem Helm, angemessener Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit minimieren. Es gibt keine Helmpflicht, aber es wird empfohlen, einen Helm zu tragen.
 
 
 
Fazit:
E-Scooter können Städte entlasten, Wege verkürzen und Spaß machen. Aber sie verlangen erwachsenes Verhalten. Der Gesetzgeber zieht nun mit der Novelle die Zügel an.
 
Drei Dinge gelten immer:
  • Nüchtern fahren.
  • Versichert fahren.
  • Rücksichtsvoll fahren.

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