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  • Mann mit Mund-Nasen-Schutz schaut skeptisch aus dem Fenster.

    Was Arbeitnehmer rund um Quarantäne wissen müssen

Dresden, 02.03.2020 | (ks)
 
Bei großen, hoch infektiösen Erkrankungswellen können Behörden Quarantänemaßnahmen veranlassen, um die Infektionsketten zu unterbrechen beziehungsweise die weitere Ausbreitung des Erregers zu verlangsamen. Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). In ihm sind alle rechtlichen Fragen rund um die Anordnung einer Quarantäne geregelt.
 
Deutschland durchlebt zwar alle paar Jahre schwere Grippewellen mit dem hoch ansteckenden Influenza-Erreger oder einen Masernausbruch. Großflächige Quarantänemaßnahmen, wie sie jetzt durch das Corona-Virus welt- und deutschlandweit notwendig geworden sind, kennen allerdings die wenigstens aus ihrer Lebenswirklichkeit. Neben der Angst selbst am Virus zu erkranken, bereitet der Gedanke an eine längere Isolation Unbehagen und wirft zudem Fragen auf. Dazu muss man aber wissen, dass es nach dem IfSG etliche hochansteckende Krankheiten gibt, die auch ohne Virus-Welle zu Quarantänen für Einzelfälle führen können. Einige arbeitsrechtliche Fakten dazu, die für Arbeitnehmer wichtig sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt:
 

Wer zahlt Lohn oder Gehalt, wenn man in Quarantäne muss?

Wer als Kranker isoliert wird, für den gelten die ganz normalen Regeln einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter und danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
 
Wird ein gesunder Mensch vorsorglich unter Quarantäne gestellt und kann seinen Job nicht von zu Hause aus erledigen, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Dieses regelt, dass Betroffene sechs Wochen lang eine Entschädigung in Höhe ihres Netto-Arbeitseinkommens bekommen. Die zahlt der Arbeitgeber aus. Er kann sich aber die Kosten von der Behörde zurückerstatten lassen, die die Quarantäne angeordnet hat – in der Regel vom zuständigen Gesundheitsamt. Ab der siebten Woche wird eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Diese müssen Betroffene aber selber bei der dafür zuständigen Behörde beantragen.
Wird ein Arbeitnehmer in Quarantäne gestellt, hat er die Pflicht, sich bei seinem Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme mitzuteilen.

Wer kommt bei Selbstständigen für den Verdienstausfall auf?

Wenn Selbstständige oder Freibe­rufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten auch sie Verdienst­ausfall nach dem IfSG. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahres­ein­nahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Sie wird direkt vom Gesundheitsamt ausgezahlt. Ab der siebten Woche erhalten sie ebenfalls Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
 

Muss man in der vorsorglichen Quarantäne arbeiten, wenn man gesund ist?

Wenn der Arbeitgeber mobiles Arbeiten erlaubt und die benötigen Arbeitsmittel in der Quarantäne vorhanden sind, dann muss man laut Arbeitsrechtsexperten als isolierter Gesunder arbeiten, sogar auf einer Isolier­station. Das fällt unter die sogenannte Treuepflicht zum Arbeitgeber. Wird man dann doch krank, gilt das selbstverständlich nicht mehr.
 

Darf man sich selbst in Quarantäne setzen und zu Hause bleiben, wenn man vermutet, sich angesteckt haben zu können?

Wer vermutet, selbst Virusträger zu sein (aber symptomfrei ist), weil er mit einer infizierten Person Kontakt hatte oder in einem Risikogebiet unterwegs war, sollte nicht eigenmächtig zu Hause bleiben. Das kann rechtlich als Arbeitsverweigerung gewertet werden und im schlimmsten Fall zur Kündigung führen. Wichtig ist, den Arbeitgeber über eine mögliche Ansteckung zu informieren. Dieser wird dann entscheiden, ob er den Beschäftigten freistellt. Bei einem begründeten Verdacht auf eine Corona Virusinfektion muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Betroffenen umgehend nach Hause schicken und ihn anweisen, seinen Arzt oder das Gesundheitsamt telefonisch zu kontaktieren.
 

Kann man schon aus Angst sich anzustecken zuhause bleiben?

In Unternehmen kommen viele Menschen zusammen und das erhöht das Ansteckungsrisiko. Die Angst vor Ansteckung bedingt erstmal kein Anrecht auf Homeoffice oder gar auf Arbeitsverweigerung. Laut Arbeitsrechtlern ist das nur in absoluten Ausnahmefällen eine Option. Der jeweilige Arbeitgeber entscheidet für sein Unternehmen, wie mit dem mobilen Arbeiten zu verfahren ist. Arbeitgeber ergreifen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerschaft in kritischen Fällen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, wie man das zum Beispiel im Fall Webasto gesehen hat.
 

Darf ich zuhause bleiben, wenn Kita und Schule geschlossen sind?

Werden Kindergärten und Schulen zum Infektionsschutz geschlossen, können Arbeitnehmer zwar im Notfall zu Hause bleiben, um die Kinder zu betreuen. Es muss dann umgehend der Arbeitgeber informiert werden. Ob sie für diese Zeit Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob nachweislich keine andere Betreuung möglich war. Entscheidend ist hier vor allem die Dauer, für die der Arbeitnehmer wegen der Sondersituation durch den Corona-Virus dem Arbeitsplatz fernbleibt. Handelt es sich um eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" bekommt er auch weiterhin Gehalt gezahlt. So sieht es zumindest das Gesetz im Paragraf 616 BGB vor. Hier sollte mit dem Arbeitgeber gemeinsam nach Lösungen gesucht werden wie Überstunden abbauen, Urlaubstage nehmen oder mobiles Arbeiten.
 

Übrigens:

Beim momentanen Wissensstand zum Thema Corona-Virus dauert die Quarantäne in der Regel 14 Tage. Das ist die bekannte maximale Inkubationszeit des Virus. Wie sich gezeigt hat, können die Maßnahmen eine Verbreitung des Virus nicht mehr verhindern, sondern nur lokal/regional eindämmen und verlangsamen.

Unsere Empfehlung:

Bei den saisonalen Grippewellen nimmt man die Gefährlichkeit dieser Erkrankung mit Hunderttausenden Toten gar nicht mehr so wahr. Ein neu auftauchendes Virus wie Corona führt wieder deutlicher vor Augen: Naturgefahren können mit 150 Stundenkilometern angebraust kommen oder sich unsichtbar anschleichen. Für den Fall der Fälle einer Quarantäne können ein paar Konserven im Schrank das Gemüt etwas beruhigen. Prinzipiell ist es gut zu wissen, wenn man sein individuelles Absicherungskonzept vom Fachmann für Leib und Leben, Hab und Gut, im Versicherungsordner hat.

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