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    Wie sind Fahrgemeinschaften versichert?

Dresden, 23.04.2019 | (hm)
 
Ob Berufspendler oder Reisende – immer mehr Menschen schließen sich zu einer automobilen Fahrgemeinschaft zusammen. Die Kosten, der Umweltschutz, Mängel im öffentlichen Verkehrsangebot oder auch nur nette Gesellschaft bei langen Fahrten – es gibt gute Gründe, gemeinsam unterwegs zu sein.
 
Gründet sich eine mobile Zweckgemeinschaft stellen sich Fragen nach ausreichendem Versicherungsschutz und sonstigen Regelungen. Vorab gesagt: Eine spezielle Mitfahrerversicherung braucht eine Fahrgemeinschaft – sofern nicht gewerblich betrieben – nicht.
 

Bei folgenden Szenarien greifen folgende Policen:

  • Wenn der Fahrer schuldhaft einen Unfall baut…
… sind Schadenersatzansprüche aller Unfallopfer (Fahrer ausgenommen) einschließlich der Mitfahrer grundsätzlich über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges abgesichert. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen. Dazu gehören auch Schmerzensgelder.
 
… hätte der Fahrer selbst keinen Schutz. Dafür ist eine Fahrerschutzversicherung notwendig. Denn dieser Zusatzbaustein leistet bei einem Personenschaden des Fahrers des versicherten Fahrzeuges. Zudem sind Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Folgekosten abgedeckt. Dieser zusätzliche Schutz ist immer dann sinnvoll, wenn keine private Unfallversicherung besteht.
Unser Tipp: Bei schlimmen Unfällen mit Schwerverletzten kommen schnell hohe Schadenssummen zusammen. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass in der Kfz-Haftpflicht mindestens eine Deckungssumme von 7,5 Millionen Euro für Personenschäden (insgesamt, nicht pro Person) abzuschließen ist. Empfehlenswert ist jedoch, eine höhere Deckungssumme zu vereinbaren.
Die Kfz-Haftpflicht reguliert auch Sachschäden an Dingen, die Mitfahrer üblicherweise mit sich führen oder tragen. Dazu zählen zum Beispiel die Kleidung oder eine Brille. Für Utensilien, die befördert werden, wie beschädigtes Reisegepäck, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung hingegen nicht. Hier würde eine Reisegepäckversicherung oder Hausratversicherung greifen. Optional lässt sich Schadenersatz vom Fahrer einfordern. (siehe dazu Punkt Haftungsbeschränkungserklärung)
 
  • Wenn der Fahrer den Unfall verursacht, aber nicht verschuldet hat …
… zahlt auch in diesem Fall die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Das fällt unter die sogenannte Gefährdungshaftung. Typische Beispiele für einen selbstverursachten, aber schuldlosen Unfall sind ein geplatzter Reifen oder ein Herzinfarkt am Steuer.
 
… besteht weder ein Schadenersatz- noch ein Schmerzensgeldanspruch, wenn es aufgrund "höherer Gewalt" zum Unfall kam. Zu diesen im Versicherungsdeutsch unabwendbaren Ereignissen zählen vor allem außergewöhnliche und extreme Naturgewalten beispielsweise ein Erdrutsch.
 

Möglich bei Fahrgemeinschaften: Haftungsbeschränkungserklärung

Will man als Fahrer auf Nummer sicher gehen, kann man sich von den Mitfahrern eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen lassen. Diese schützt den Fahrer vor Ansprüchen der Mitfahrer, die über die Leistungen seiner Kfz-Versicherung hinausgehen, wie den Ersatz von beschädigtem Reisegepäck als Unfallfolge. Entsprechende Formulare bieten Automobilclubs zum Herunterladen an.
 

Gilt auch für Fahrgemeinschaften: Wegeunfälle

Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause ereignen, sind Wegeunfälle. Hier tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein und übernimmt die Kosten für Heilbehandlungen, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente.
 
Ihre Regularien gelten auch für Fahrgemeinschaften. Voraussetzung dabei ist jedoch immer, dass der direkte Weg zur Firma gewählt wurde. Bei Fahrgemeinschaften zählen dazu auch die Strecken, die zum Abholen der einzelnen Mitfahrer zurückgelegt werden müssen. Zu beachten ist: Umwege, wie der schnelle Zwischenstopp zum Einkaufen, kosten den Versicherungsschutz! Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht für Sachschäden und kein Schmerzensgeld.
Unser Tipp: Personenschäden, also die an Leib und Gesundheit, können schnell existenzgefährdend sein. Eine private Unfallversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind aufgrund des generellen Schutzes – über Verkehrsunfälle hinaus – sinnvoll.
Extra-Tipp: In einer Fahrgemeinschaft trägt der Lenker des Fahrzeuges das Risiko, Fehler zu machen. Um den Frieden der Gemeinschaft zu wahren, sollte man im Vorfeld Absprachen treffen, wie man zusätzliche Kosten, beispielsweise Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen, auf alle umlegt. Gleiches gilt für die Berechnung anteiliger Betriebskosten. Hier lohnt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen. Neben dem Tankinhalt fallen auch Ölverbrauch, Autowäschen, Reparaturen, Inspektionen, Verschleiß und Steuern in diese Kategorie. Geeignete Vordrucke gibt es bei den verschiedenen Autoclubs.
Wer sich als Fahrer einer Fahrgemeinschaft zu Haftungsfragen unsicher ist, kann sich auch persönlich zum Versicherungsschutz beraten lassen. Allzeit gute Fahrt!

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