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    Wie viel private Silvester-Party darf sein?

Dresden, 27.12.2019 | (ks)
 
Nach Weihnachten ist vor dem Jahresende. Jetzt machen sich die Party-Planer gut gelaunt ans Werk für einen gelungenen Jahreswechsel. Denn gern wird in den heimischen vier Wänden das neue Jahr gemeinsam mit Freunden oder Familie begrüßt. Silvester ist jedoch kein Tag mit Sonderrechten. Auch für private Feiern müssen rechtliche Fakten und gegenseitige Rücksichtnahme beachtet werden. Sonst könnte das neue Jahr gleich mit Ärger beginnen. Nachfolgend für Sie ein paar Tipps:
 

Nachtruhe: Sie gilt auch zum Jahreswechsel

Jedes Bundesland legt die Zeiten für Nachtruhe selbst fest. Üblicherweise (auch in Sachsen) ist von 22.00 bis 6.00 Uhr störender Lärm wie laute Musik oder laute Gespräche auf dem Balkon gesetzlich verboten. Die Immissions­schutz­gesetze machen für bestimmte Anlässe wie Silvester keine Ausnahme. Auch die Annahme, ein Mal im Jahr darf jeder laut feiern, ist ein Mythos.
 
Allerdings haben die meisten Menschen zum Jahreswechsel eine höhere Toleranzgrenze, die auch von Gerichten bei Streitigkeiten angesetzt wird. Denn ist die Geräuschkulisse im Wohnviertel insgesamt etwas lauter, stört auch individueller Partylärm weniger stark. Jeder Lärm in der Wohnung ist aber noch lange nicht erlaubt. Besonders heikel sind laute Geräusche, wenn nebenan Ältere oder Kranke leben. Allgemein dürfen Sie und Ihre Gäste nur in den eigenen Räumen feiern und sollten zum Beispiel im Treppenhaus ruhig sein.
 

Lärmschutz: Ist zu beachten trotz Ankündigung der Party

Zur allgemein guten Sitte gehört es, seine Nachbarn über die anstehende Party zu informieren und um Verständnis zu bitten. Diese können sich dann darauf einstellen. Je nach nachbarschaftlichem Verhältnis können Sie die Nachbarn auch einladen, selbst wenn Sie wissen, dass sie nicht kommen. Das erhöht zuweilen die Toleranzgrenze. Eine Pflicht zur Ankündigung der Feier besteht nicht. Eine Ankündigung stellt keinen Freifahrtsschein aus, bis in die frühen Morgenstunden die Puppen bei Beats und Bässen tanzen zu lassen. Für gute nachbarschaftliche Koexistenz können Feiernde selbst um 22 Uhr die Musik auf Zimmerlautstärke stellen. Und nach dem Feuerwerk und Prosit um Mitternacht kann man darauf achten, dass die Nacht einen ruhigeren Ausgang nimmt.
Tipp: Informieren Sie Ihre Nach­barn mindestens eine Woche vorher über Ihre Party, damit sie sich für diese Zeit etwas anderes vornehmen können. Höflicher als der Aushang ist ein persönliches Gespräch.

Silvesterfeuerwerk: Wann und wo man böllern darf

Feuerwerkskörper der Klasse II (z. B. Raketen, Sonnenräder, kleine Feuertöpfe, Böller) dürfen nur in der Silvesternacht abgefeuert werden. Offiziell erlaubt ist das in Deutschland vom 31. Dezember von 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr. Über genaue Zeiten dürfen jedoch Städte und Gemeinden selbst entscheiden. Ansonsten benötigt man für Feuerwerke eine Sondergenehmigung.
 
Gesetzlich verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen sowie nahe brandgefährdeter Gebäude wie Reet- und Fachwerkhäuser. Wo das „Böllern“ erlaubt ist, sollte grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern zu Menschen, Gebäuden, Bäumen und Autos eingehalten werden.
 
Ein allgemeines und umfassendes Böllerverbot aus den Diskussionen zu den Feinstaub-Emissionen hat sich in Deutschland noch nicht durchgesetzt. In manchen Städten, z. B. Berlin, gibt es böllerfreie Schutzzonen. Nach Angabe der Stadtverwaltungen gelten in den drei sächsischen Großstädten Dresden, Leipzig und Chemnitz zu Silvester keine besonderen Einschränkungen für private Feuerwerke. Feiernde sollten sich am besten vor Ort informieren, ob es vereinzelt kommunale Beschränkungen gibt.
Das ist klar: Böllern innerhalb von Gebäuden ist zu gefährlich. Auch auf Balkon und Terrasse ist zu wenig Platz und Raketen könnten sich verirren.

Schäden: Veranstalter haftet für seine Gäste

Nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei privaten Feiern gilt: Der Veranstalter haftet erst mal für mögliche Schäden. Falls eine Feier feucht-fröhlich entgleist und dabei etwas kaputt geht, ist die Reparatur aus Vermietersicht Angelegenheit des Mieters. Und zwar auch dann, wenn ein Gast dafür verantwortlich war. Typisches Silvester-Schadenszenario ist, dass angetrunkene Gäste auf dem Balkon Raketen zünden und der Mieter schreitet nicht ein. Das wäre gegenüber dem Vermieter eine Vertrags­widrigkeit. Darauf weist der Rechtsratgeber des deutschen Anwaltsregisters hin. Es kann als bekannt voraus­gesetzt werden, dass das zu gefährlich ist. 
 
Grund­sätzlich aber gilt: Es muss immer der den Schaden zahlen, der ihn verursacht hat. Der Verursacher ist also für den Schaden verantwortlich und muss ihn dem Gastgeber ersetzen – ob in der Mietwohnung oder im Eigenheim. Gleiches gilt für das ruinierte Partykleid durch den Rotweinfleck und die zu Bruch gegangene Designervase.
 
Für Besitzer einer privaten Haftpflichtversicherung springt diese in die finanzielle Bresche und trägt die Kosten für Schäden am Eigentum des Gastgebers und der Gäste. Sie kommt auch für Personenschäden auf. Auch ein Unglückshansel, der beispielsweise auf Nachbarbalkonen mit verirrten Raketen Schäden verursacht, wäre durch seine Privathaftpflicht abgesichert.
Achtung: Handelt man mit Vorsatz, wird der Haftpflichtversicherer die Leistung verweigern. Beispielsweise wer einen Böller in einen Briefkasten steckt oder mit einer Rakete auf ein Auto zielt. Das gilt auch, wenn ein Partygast durch Randale einen Schaden verursacht.

Minderjährige: Eltern müssen auf den Jugendschutz achten

Für öffentliche Partys gelten die gesetzlichen Regeln des Jugendschutzes. Kinder unter 16 Jahren dürfen diese nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen. Auch für Jugend­liche ab 16 und bis 18 Jahre müssen dem Gesetz nach öffent­liche Partys um 24 Uhr enden. Länger darf es werden, wenn ein Volljähriger dabei ist und auf sie aufpasst. Sprich, der große Bruder darf auf die kleine Schwester aufpassen. Er muss das jedoch ernstnehmen und darf nicht durch Alkoholkonsum in seiner Aufsichtsfähigkeit beeinträchtigt werden.
 
Jugendliche um die 16 Jahre feiern oft nicht mehr mit ihren Eltern, sondern mit Freunden. Bei privaten Feiern sind Eltern in der Verantwortung für den Jugendschutz. Geht Ihr Kind auf eine solche Party, sollten Sie sich vorher mit dem Gastgeber über Getränke und Uhrzeiten unterhalten.
 

Minderjährige: Feuerwerkskörper Klasse II erst im Alter von 18

Rechtlich gesehen dürfen Jugendliche ab 12 Jahren Feuerwerkskörper der Klasse I (z. B. Knallfrösche, Wunderkerzen) kaufen und unter Aufsicht verwenden. Feuerwerkskörper der Klasse II und höher dürfen erst ab 18 Jahren gekauft und benutzt werden.
 
Die jungen Leute sollten unbedingt über Risiken und Gefahren von Feuerwerkskörpern, auch der harmloseren Sorte, aufgeklärt werden, da sie deren Sprengkraft oft unterschätzen. Eltern machen sich im Übrigen strafbar, wenn sie Jugendlichen unter 18 Jahren Böller der Klasse II und höher aushändigen. Für Jugendliche gibt es sogenannte "Jugendfeuerwerke". Diese enthalten verschiedene Feuerwerkskörper der Klasse I und dürfen ganzjährig gezündet werden.
 
Wir hoffen, unsere Tipps waren jetzt nicht so ernüchternd, dass Ihnen der Partyspaß vergeht. Für Ihre Feier und das Jahr 2020 wünschen wir Ihnen viel Freude und alles Gute.
 
PS. Ist doch etwas passiert, dann können Sie sich an unsere Schadenhotline unter 0351 4235-777 wenden oder Sie nutzen das Online-Schadenformular. Auch im neuen Jahr bleiben wir unserem Motto "Reguliert, als wäre nichts passiert" treu.

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