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    Wasserschaden - hoffentlich richtig versichert

Dresden, 09.11.2018 | (ks)
 
Ein geplatztes Rohr in der Wand, der defekte Schlauch an der Waschmaschine oder die übergelaufene Badewanne – schon stehen die eigenen vier Wände unter Wasser. Für die Betroffenen ein Albtraum und für die Versicherungswirtschaft eines der häufigsten und teuersten Schadenszenarien. 1,1Millionen Leitungswasserschäden zählt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) jährlich. Das kostete 2015 rund 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kamen 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratversicherung. Die Tendenz ist steigend.

Die Ursachen von Wasserschäden sind sehr unterschiedlich und damit auch die Frage, wer für die Schäden aufkommen muss. Wurden Leitungsrohre nicht gewartet, wurde eine Armatur falsch installiert oder hat ein Schussel den Wasserhahn nicht abgedreht. Fakt ist, bei einem immensen Wasserschaden kann die Beseitigung der Schäden und der Ersatz von Gegenständen die finanzielle Existenz bedrohen, wenn man nicht versichert ist.
Dazu der GDV:  Es gilt die Grundregel: „Bezahlen muss, wer den Schaden verursacht hat“. Für einen ausreichenden Schutz bei Wasserschäden kommen zumeist die Hausrat-, die private Haftpflicht- und die Wohngebäudeversicherung in Frage. Für Vermieter ist außerdem eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ratsam.

Wer zahlt, wenn ein Mieter einen Schaden verursacht?

Die übergelaufene Badewanne ist ein Klassiker des Wasserschadens. Goethe beschrieb diesen bereits im Zauberlehrling: "Seh ich über jede Schwelle doch schon Wasserströme laufen." Auch wer eine Wasch- oder Spülmaschine ohne moderne Aquastop-Schutzsysteme in Abwesenheit betreibt, kann durch einen geplatzten Schlauch schnell eine ganze Wohnung fluten. In solchen Fällen muss der Mieter für die Schäden am Gebäude und in den betroffenen Nachbarwohnungen aufkommen. Wichtig ist deshalb, dass er eine Haftpflichtversicherung besitzt. Diese Police ersetzt allerdings nur die Fremdschäden. Schäden am eigenen Mobiliar sind von der Hausratversicherung gedeckt. Diese sollte auf jeden Fall Schäden durch grobe Fahrlässigkeit einschließen.

Wer zahlt z. B. bei einem Rohrbruch in Mietobjekten?

Ein geplatztes Rohr kann viele Ursachen haben. So kann das Leck sowohl durch äußere Umstände als auch durch mangelnde Wartung des Vermieters entstehen. Unabhängig von der Ursache ist der Eigentümer des Gebäudes prinzipiell verpflichtet, für die Instandsetzung des Schadens und die Bewohnbarkeit des Hauses zu sorgen. Den Schaden erhält er von der Wohn­gebäude­ver­sicherung ersetzt. Ist der Schaden durch eine Pflichtverletzung des Eigentümers z. B. mangelnde Instandsetzung entstanden, ist dieser mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht vor Regressansprüchen geschützt.

Wer zahlt bei Wasserschäden im eigenen Haus?

Bei einem Wasserschaden im selbstbewohnten Eigentum, tritt für alle Schäden an der Einrichtung die Hausratversicherung ein. Für Schäden an der Bausubstanz ist eine Wohngebäudeversicherung notwendig.

Wer zahlt in Eigentümergemeinschaften?

In einem Haus mit Eigentumswohnungen, die verschiedenen Eigentümern gehören, muss die Versicherung des Eigentümers, von dessen Wohnung die Schadensursache ausgegangen ist, auch den Schaden an den Nachbarwohnungen ausgleichen. Das gilt unabhängig von der Schuldfrage.

Wer zahlt bei wetterbedingten Wasserschäden?

Wenn die Gebäudeversicherung eine Elementarabdeckung enthält, deckt sie nicht nur den Austritt von Leitungswasser ab. Versichert sind dann z. B.  auch Wasserschäden durch aufsteigendes Grundwasser oder eindringenden Starkregen. Eine Elementarschadenversicherung kann auch zusätzlich abgeschlossen werden.

Der Fall Silikonfuge - Policen prüfen

Jede Versicherungspolice hat andere Konditionen und nicht jeder Schadensfall ist auch gedeckt. Streitigkeiten sind vorprogrammiert, wenn man die Versicherungsbedingungen der eigenen Police nicht kennt. Auch Gerichte fällen unterschiedliche Urteile. Undichte Silikonfugen an Duschtassen und Badewannen sind dafür ein Beispiel. Sie führen unbemerkt meist über einen längeren Zeitraum zu erheblichen Nässeschäden an der Bausubstanz. In den Versicherungsbedingungen guter Tarife zählen auch die sogenannten sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen – z. B. Fugen – zu den Leitungswasserschäden. Wer das in seiner Police stehen hat, ist auf der sicheren Seite.

Versicherung zügig verständigen

Tritt ein Wasserschaden auf, sollte auf jeden Fall die Versicherung schnellstmöglich verständigt werden, bei Mietern auch der Vermieter. Assekuranzen können außerdem mit Sachverständigen zur Schadensbegutachtung und Experten zur fachmännischen Schadensbeseitigung helfen. Denn dort wo Wasser war, droht Schimmel, wenn nicht fachgerecht getrocknet und saniert wird.

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