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  • Trauernde Hinterbliebene mit Rosen in der Hand.

    Versicherungen im Todesfall - Was Erben beachten müssen

Dresden, 20. Oktober 2022 | (ks)
 
Ein Todesfall ist ein schmerzhafter und kräfteraubender Schicksalsschlag für die Hinterbliebenen. Trotz der Trauer müssen Angehörige zeitnah viele bürokratische Formalitäten erledigen. Das gilt auch für Versicherungen, denn nicht jede Versicherung endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Vor allem bei Versicherungen, die Leistungen auszahlen, müssen vorgegebene Meldefristen eingehalten werden. Sonst können Ansprüche verfallen.
 

Ende der Versicherung abhängig ob Personen- und Sachversicherung

Ist ein Angehöriger verstorben, müssen Versicherungsverträge gesichtet, gegebenenfalls gekündigt oder abgeändert werden. Dies auch im Hinblick, ob der Verstorbene allein versichert war oder ob andere Personen mitversichert sind. Wie ein Versicherungsvertrag im Todesfall endet, hängt davon ab, ob es sich um personen- oder sachgebundene Versicherungen handelt. Auf jeden Fall sollte man sich mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft in Verbindung setzen. Diese wird die Angehörigen entsprechend beraten.
 
  • Personengebundene Versicherungen enden in der Regel automatisch mit dem Tod der versicherten Person, weil der Versicherungsgegenstand entfallen ist. Sie müssen also nicht gekündigt werden. Das Ableben der versicherten Person muss dem Versicherer jedoch zeitnah mitgeteilt werden. Je nach Versicherungsvertrag sind hierbei Fristen zu beachten. Dies ist auch wichtig, weil Erben zu viel gezahlte Beiträge erstattet bekommen oder Leistungen an Begünstigte ausgezahlt werden. Werden die Fristen missachtet, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern.
    Zu den Personenversicherungen zählen: Lebens- und Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Unfallversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Krankenversicherungen.
  • Sachgebundene Versicherungen laufen weiter, damit der Versicherungsschutz für die versicherte Sache vorerst bestehen bleibt. Sie können nur mit einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Andernfalls gehen die Verträge auf die Erben über.
    Zu den Sachversicherungen zählen: Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Kfz-Versicherung, Rechtsschutz
 

Unterschied Versicherungsnehmer und versicherte Person

Stirbt ein Angehöriger sollte man bei personengebundenen Versicherungsverträgen schauen, war dieser Versicherungsnehmer, versicherte Person oder beides in Personalunion. Denn stirbt der Versicherungsnehmer, kann die versicherte Person die Verträge weiterführen. Stirbt die versicherte Person, endet bei Personenversicherungen der Vertrag automatisch. Werden Leistungen ausgezahlt, bekommen diese entweder im Vertrag benannte Begünstigte oder der Versicherungsnehmer.
 
  • Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens und zahlt in der Regel die Versicherungsbeiträge.
  • Die versicherte Person hat Versicherungsschutz für Personen- oder Sachschäden im Rahmen bestehender Verträge.

Private Versicherungen

Privathaftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung ist eine sachgebundene Versicherung und endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, da in diesem Fall nur dessen persönliches Haftungsrisiko wegfällt. Wichtig ist, den Versicherer sofort über den Todesfall zu informieren. Denn die Erben erhalten zu viel gezahlte Beiträge zurück. Ab dem Tag der Meldung erstattet der Versicherer diese Beiträge. Sind Familienmitglieder mitversichert (Familienversicherung), bleibt der Versicherungsschutz bis zur jährlichen Hauptfälligkeit des Beitrags bestehen. Die Erben entscheiden, ob sie den Vertrag fortführen oder kündigen wollen. Kündigen können sie mit einer Drei-Monats-Frist. Zahlen die Erben den Beitrag weiter, wird der Beitragszahler neuer Versicherungsnehmer. Die Police wird entsprechend geändert.
 

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung

Verstorbene Eigentümer von vermieteten Häusern und Wohnungen sowie unbebauten Grundstücken verfügen möglicherweise über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Die Erben der Immobilie übernehmen automatisch den Vertrag. Dieser ist regulär mit einer Drei-Monats-Frist kündbar. 
 

Tierhalterhaftpflicht-Versicherung

Stirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Versicherungsschutz der Tierhalterhaftpflicht bis zur jährlichen Hauptfälligkeit des Beitrages bestehen. Angehörige können die Versicherung als neue Versicherungsnehmer fortführen. 
 

Hausratversicherung

Wird ein Hausstand nach dem Tod eines Versicherungsnehmers aufgelöst, endet zu diesem Zeitpunkt die Hausratversicherung. Bleiben Familienangehörige in der Wohnung wohnen, können diese die Hausratversicherung als neue Versicherungsnehmer übernehmen. 
 

Wohngebäudeversicherung

Der Versicherungsvertrag einer Wohngebäudeversicherung geht automatisch auf die Erben über, die ihn als neuer Versicherungsnehmer fortführen können. Sie können den Vertrag aber auch mit Drei-Monats-Frist zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Erben von Immobilien sollten sich hierzu vom jeweiligen Versicherer beraten lassen. In den meisten Fällen dauert es einige Zeit bis klar ist, was mit der Immobilie geschehen soll, Einzug, Leerstand oder Verkauf. Ein Gebäude ohne Versicherungsschutz ist ein hohes Risiko.
 

Kfz-Versicherung

Die Kfz-Versicherung ist nicht an eine Person, sondern an das versicherte Fahrzeug gebunden. Im Todesfall geht die Versicherung mit der Umschreibung an den neuen Fahrzeughalter über. In dem Zusammenhang wird auch der Versicherungsschutz neu geordnet.
 

Rechtsschutzversicherung

Stirbt der Versicherungsnehmer besteht der Versicherungsschutz bis zur jährlichen Hauptfälligkeit des Beitrages. Wollen Erben die Rechtsschutzversicherung nicht fortführen, müssen sie ihn mit Drei-Monats-Frist kündigen. Zahlen sie den nächsten fälligen Beitrag, bleibt der Versicherungsschutz im bestehenden Umfang erhalten. Sie werden zum Versicherungsnehmer. Zu prüfen ist, ob der Vertrag angepasst werden muss
 

Unfallversicherung

Liegt dem Sterbefall der versicherten Person ein Unfalltod zugrunde, muss der Versicherer innerhalb von 48 Stunden informiert werden. In dieser Zeit überprüft die Versicherung die Todesursache. So wird ermittelt, ob tatsächlich ein Unfall zum Tod führte. Die Versicherungssumme der Unfallversicherung wird anschließend an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Sofern der/die Verstorbene Versicherungsnehmer und versicherte Person war, endet der Vertrag mit dem Tod. War der/die Verstorbene nicht die versicherte Person, sondern nur Versicherungsnehmer, kann die versicherte Person den Vertrag übernehmen.
 

Lebens- und Rentenversicherung

Lebensversicherungsverträge enden automatisch mit dem Tod des Versicherten. Gerade bei diesen Policen müssen empfangsberechtige Personen darauf achten, die Versicherungsgesellschaft rechtzeitig zu informieren. Die Frist von 24 bis 72 Stunden sollte eingehalten werden. Die Versicherungssumme wird an die bezugsberechtigte(n) Person(en) ausgezahlt. Diese sind im Versicherungsschein aufgeführt. War der Verstorbene Versicherungsnehmer, aber nicht die versicherte Person, kann die versicherte Person den Vertrag als neuer Versicherungsnehmer übernehmen. Oder es wird gegebenenfalls eine bei Vertragsabschluss bestimmte Person als neuer Versicherungsnehmer eingesetzt.
Der Versicherer benötigt folgende Dokumente: Den Versicherungsschein im Original, die Sterbeurkunde, ein amtsärztliches Zeugnis über die Todesursache und die Geburtsurkunde des/der Verstorbenen
 

Private Krankenversicherung

Mit dem Tod der versicherten Person endet das Vertragsverhältnis. Der Versicherer ist umgehend zu informieren. Mitversicherte Familienmitglieder müssen dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten mitteilen, ob sie die private Krankenversicherung weiterführen möchten und wer der neue Versicherungsnehmer ist. Sie können den Tarif auf Wunsch wechseln. Bis dahin besteht für sie Versicherungsschutz.
 

Sterbegeldversicherung

Die Sterbegeldversicherung endet automatisch mit dem Ableben des Versicherungsnehmers. Der Versicherer sollte umgehend – möglichst innerhalb von 24 Stunden – informiert werden, um die vereinbarten Leistungen auszahlen zu können. Gezahlt wird an die im Vertrag vereinbarte Person (Erbe der Versicherungsleistung).

Gesetzliche Versicherungen

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Mit dem Tod des/der Versicherten erlischt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Sterbemonats der versicherten Person.
Der Verstorbene muss bei der Krankenkasse abgemeldet werden. Als erstes ist das telefonisch oder per E-Mail möglich. Die meisten Krankenkassen benötigen eine Kopie der Sterbeurkunde und die Versichertenkarte muss abgegeben werden.
Familienmitglieder, die über den Verstorbenen mitversichert waren, können sich innerhalb von zwei Monaten bei der Krankenkasse melden, um den Vertrag als Versicherungsnehmer fortzuführen.
 
Gut zu wissen: Seit 2004 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen bis auf wenige Ausnahmen kein Sterbegeld mehr beim Tod eines/einer Versicherten. Für Angehörige bedeutet das, sie müssen in der Regel für die Bestattungskosten selbst aufkommen. Mit einer Sterbegeld-Versicherung wie dem Sparkassen-Sterbegeld wird den Hinterbliebenen die finanzielle Last für eine würdevolle Bestattung von den Schultern genommen.
 

Gesetzliche Rentenversicherung

Im Todesfall eines Rentenempfängers muss die zuständige Rentenbehörde umgehend und direkt informiert werden. Diese wird die Zahlungen dann einstellen. Die Meldung kann durch Angehörige, den Bestatter oder einen Nachlassverwalter erfolgen. Folgende Informationen beziehungsweise Dokumente werden dabei benötigt:
 
  • Sterbeurkunde des Rentenempfängers (falls möglich im Original)
  • Name der Rentenbehörde sowie die Rentenversicherungsnummer
  • Name und Kontaktinformationen des nächsten Angehörigen beziehungsweise des Nachlassverwalters

Das Wichtigste im Überblick:

Stirbt ein Angehöriger, sollte man alle betroffenen Vertragspartner vom Ableben informieren, unabhängig davon, ob eine formelle Kündigung von Verträgen/Versicherungen notwendig ist. Auch wenn es schwerfällt – wichtig ist, sich sofort mit den Formalitäten zu befassen, um Fristen einzuhalten und unnötige Kosten zu vermeiden.
 
Versicherungen, die nach dem Tod auf die Erben übergehen und gegebenenfalls gekündigt werden müssen:
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Tierhalterhaftpflicht
  • Wohngebäudeversicherung
  • Kfz-Versicherung
  • Privathaftpflichtversicherung
  • Hausratversicherung
 
Versicherungen, die automatisch mit dem Tod des Versicherten enden, dem Versicherer aber gemeldet werden müssen:
  • Lebensversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • Sterbegeldversicherung
  • gesetzliche und private Kranken- und Rentenversicherung
 
Meist kommt ein Todesfall plötzlich. Für Angehörige ist es eine große Hilfe, wenn sie alle Unterlagen des/der Verstorbenen vollständig und geordnet vorfinden. So können Versicherungen und andere Verträge beispielsweise in einer Liste für einen schnellen Überblick erfasst werden. Das erleichtert die Verwaltung des Nachlasses.

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