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    Änderungen von Versicherungsbedingungen

    Informationen zur Aktualitätsgarantie 

Sie sind hier: Service /Aktualitätsgarantie

Immer auf dem neuesten Stand mit der Aktualitätsgarantie

Die Aktualitätsgarantie ist eine freiwillige vertragliche Vereinbarung in unseren Versicherungsverträgen. Als Versicherungsnehmer profitieren Sie dadurch automatisch von zukünftigen Verbesserungen der Versicherungsbedingungen.
 

Was bedeutet dies konkret?

Sollten wir neue, verbesserte Leistungen in unsere Versicherungsbedingungen aufnehmen, zum Beispiel höhere Deckungssummen, weniger Ausschlüsse oder Leistungs-Erweiterungen, gelten diese auch für bestehende Verträge.
  • Diese müssen nicht aktiv geändert oder neu abgeschlossen werden.
  • Die Garantie stellt sicher, dass ausschließlich Verbesserungen gelten.
  • Die neuen Leistungen erhöhen den Beitrag für die Versicherung nicht.
 
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Wichtig: Nicht jede Versicherung bietet diese Garantie. Sie muss ausdrücklich im Vertrag stehen.
Die Aktualitätsgarantie gilt nicht für neue Leistungen, die mehr kosten.

Diese Versicherungsbedingungen haben wir für Sie verbessert

 

Sparkassen-Privat-Haftpflichtversicherung

  • Die Aktualitätsgarantie gilt für Ihre Sparkassen-Privat-Haftpflichtversicherung, wenn sie nach dem 24.01.2019 abgeschlossen wurde.
     
    • Mietsachschäden

      Bisher:

      Versicherungsschutz für mehr als 3 Monate geliehene elektronische Geräte aus Schule, Studium oder Ausbildung bestand bisher nicht.

      Neu seit 03.01.2022:
      Jetzt sind Schäden an geliehenen elektronischen Geräten, auch bei Mitnahme nach Hause, für die Dauer des Ausleihens versichert. Höchstersatzleistung: 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Der geliehene Laptop der Schule fällt herunter und das Display bricht.
    • Ein Tablet, das für den Unterricht ausgeliehen wurde, wird versehentlich beschädigt.
    • Ein programmierbarer Taschenrechner fällt ins Wasser und funktioniert nicht mehr.
     
    • Gefälligkeitshandlungen

      Bisher:

      Schäden, die bei freiwilligen und unentgeltlichen Hilfeleistungen entstehen sind bis zu 50.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr mitversichert..

      Neu seit 03.01.2022:
      Gefälligkeitshandlungen sind ohne Entschädigungsgrenze versichert.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Beim Umzug eines Freundes fällt Ihnen versehentlich eine Lampe aus der Hand.
    • Sie helfen beim Streichen und verschütten Farbe auf dem Teppich.
    • Beim Blumengießen in der Nachbarwohnung wird das Parkett beschädigt.

Sparkassen-Hundehalter-Haftpflicht

  • Die Aktualitätsgarantie gilt für Ihre Sparkassen-Hundehalter-Haftpflichtversicherung, wenn sie nach dem 24.01.2019 abgeschlossen wurde.
     
    • Erweiterter Schutz für Schäden an Immobilien

      Bisher:
      Mietsachschäden waren ausschließlich in Wohnräumen und sonstigen gemieteten Räumen versichert. Es galt eine Entschädigungsgrenze von 300.000 EUR je Versicherungsfall.

      Neu seit 06.05.2024:
    • Jetzt umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Mietsachschäden an Gebäuden und Wohnungen. Ebenfalls mitversichert sind daraus entstehende Vermögensschäden. Es gibt keine Entschädigungsgrenze mehr.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Ihr Hund beschädigt den Holzboden in einem gemieteten Haus.
    • In der gemieteten Wohnung werden durch den Hund der Türrahmen und die Fußleisten durch Kratzen und Kauen beschädigt..
     
    • Neuer Schutz für Schäden an beweglichen Gegenständen in Reiseunterkünften

      Bisher:
      Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Reiseunterkünften (z. B. Hotelzimmern oder Ferienwohnungen) waren nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Jetzt besteht Versicherungsschutz, wenn Ihr Hund bewegliche Einrichtungsgegenstände in einer vorübergehend gemieteten Unterkunft beschädigt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Ihr Hund stößt in der Ferienwohnung eine Lampe oder Vase um.
    • In einem Hotelzimmern zerkratzt der Hund die Kommode.
    • Während eines Reha-Aufenthalts beschädigt der Hund den Teppich im Zimmer.
     
    • Neuer Schutz für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen

      Bisher:
      Schäden an beweglichen, gemieteten oder geliehenen Sachen waren bisher nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Jetzt besteht Versicherungsschutz für Sachschäden an beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden. Oder die für jemanden aufbewahrt werden.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Ihr Hund beschädigt eine geliehene Gartenliege oder ein Mietfahrrad.
    • Eine gemietete Hundetransportbox wird zerkratzt oder verbogen.
    • Ein geliehenes Campingmöbelstück wird versehentlich umgestoßen und bricht.
     
    • Erweiterter Schutz bei Schäden im Ausland

      Bisher:
      Versichert waren Schäden während vorübergehender Aufenthalte innerhalb Europas und der EU sowie Auslandsaufenthalte außerhalb Europas bis zu einem Jahr.

      Neu seit 06.05.2024:
      Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Europas und der EU ohne zeitliche Begrenzung und jetzt außerhalb Europas für Aufenthalte bis zu zwei Jahren.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Während eines längeren Aufenthalts in Italien verursacht Ihr Hund einen Schaden. Der Schutz bleibt bestehen.
    • Bei einem zweijährigen Auslandsaufenthalt in Kanada wird jemand durch Ihren Hund verletzt. Die Versicherung zahlt.
    • Auf einer mehrmonatigen Reise durch Skandinavien kommt es zu einem Schaden. Sie sind weiterhin abgesichert.
     
    • Neu: Kautionszahlung bei Schäden im Ausland

      Bisher:
      Eine Kautionsleistung durch den Versicherer war bisher nicht vorgesehen.

      Neu seit 06.05.2024:
      Wenn bei einem Versicherungsfall innerhalb der EU eine behördliche Kaution verlangt wird, wird diese bis zu 100.000 EUR zur Verfügung gestellt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Nach einem Vorfall mit Ihrem Hund in Frankreich wird eine Kaution zur Absicherung möglicher Schadenersatz-Forderungen verlangt. Ihre Versicherung übernimmt die Zahlung. Die Kaution wird später mit dem tatsächlichen Schadenersatz verrechnet.
     
    • Erweiterter Schutz beim Deckakt

      Bisher:
      Versichert waren nur Schäden durch einen ungewollten Deckakt Ihres Hundes.

      Neu seit 06.05.2024:
      Der Versicherungsschutz gilt jetzt auch für Schäden durch einen gewollten Deckakt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Ein geplanter Deckakt führt zu gesundheitlichen Komplikationen bei der Hündin. Die Tierarztkosten werden ersetzt.
    • Während eines Deckakts kommt es zu einem Schaden am Eigentum des Züchters. Der Schaden wird ersetzt.
     
    • Neu: Schutz bei Hundeveranstaltungen und Schäden an Figuranten

      Bisher:
      Schäden bei der Teilnahme an Hundeveranstaltungen oder an Figuranten (Scheinverbrechern) waren nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Jetzt besteht Versicherungsschutz für Schäden aus der privaten Teilnahme an Hundesportveranstaltungen, Schauvorführungen, Hundelehrgängen und Prüfungen, einschließlich der Vorbereitungen dazu. Ebenfalls mitversichert sind Schäden an Figuranten, die bei Übungen eingesetzt werden.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Ihr Hund verursacht beim Hundesport einen Schaden.
    • Während einer Vorführung kommt es zu einer Verletzung eines Figuranten.
    • Beim Training für eine Prüfung beschädigt Ihr Hund Sportgeräte oder Ausrüstung.
     
    • Neu: Schutz bei Gewässerschäden

      Bisher:
      Gewässerschäden – also Schäden durch Verunreinigung von Wasser oder Grundwasser – waren in der Hundehalter-Haftpflichtversicherung nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Jetzt besteht Versicherungsschutz für unmittelbare und mittelbare Gewässerschäden, die durch eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit entstehen, zum Beispiel, wenn gewässerschädliche Stoffe austreten.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Beim Reinigen von Hundezubehör läuft Reinigungsmittel in einen Abfluss und gelangt ins Grundwasser.
    • Beim Spaziergang kippt ihr Hund versehentlich ein Kanister mit Öl um. Das Öl gelangt ins Erdreich.
     
    • Neu: Einschluss von Rettungs- und Gutachterkosten bei Gewässerschäden

      Bisher:
      Rettungs- und Gutachterkosten im Zusammenhang mit Gewässerschäden waren bisher nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten sind bis zur Höhe der Versicherungssumme für Sachschäden mitversichert. Wenn der Versicherer die Maßnahmen ausdrücklich anordnet, werden die Kosten auch dann übernommen, wenn sie die Versicherungssumme übersteigen.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Nach einem durch den Hund verursachten Unfall lässt der Hundehalter ausgelaufene Flüssigkeiten von einem Fachbetrieb beseitigen.
    • Es wird ein Gutachter beauftragt, um eine mögliche Grundwasser-Verunreinigung zu prüfen.
    • Der Versicherer weist an, zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens zu veranlassen. Die Kosten werden übernommen.
     

Sparkassen-Unfallversicherung

  • Die Aktualitätsgarantie gilt für Ihre Sparkassen-Unfallversicherung, wenn sie nach dem 29.01.2021 abgeschlossen wurde.
     
    • Unfallbegriff erweitert auf Impfschäden

      Bisher:

      Impfschäden aufgrund von empfohlenen Schutzimpfungen der ständigen Impfkommission (STIKO) waren bisher nur für Kinder bis 17 Jahre mitversichert.

      Neu seit 10.05.2021:
      Impfschäden aufgrund von empfohlenen Schutzimpfungen der ständigen Impfkommission (STIKO) sind jetzt auch bei Erwachsenen mitversichert.
    • Versicherungsschutz bei Vergiftungen durch gasförmige Stoffe erweitert

      Bisher:

      Versichert waren Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe, wenn die versicherte Person den Einwirkungen unbewusst oder unentrinnbar innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums ausgesetzt war.

      Neu seit 10.05.2026:
      Der Versicherungsschutz erweitert sich auf Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Dämpfe, Gase oder anderer schädlicher Mittel, zum Beispiel Säuren, Staubwolken oder Gifte.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Bei einem technischen Defekt treten in einem Keller plötzlich gesundheitsschädliche Dämpfe aus. Die versicherte Person erleidet dadurch eine Vergiftung.
    • Versicherungsschutz bei Vergiftungen erweitert

      Bisher:
      Kein Schutz bestand bei Vergiftungen durch verschluckte feste oder flüssige Stoffe. Ausgenommen waren nur Nahrungsmittel-Vergiftungen. Und Fälle, in denen versehentlich ein Stoff eingenommen wurde, der nicht für den Verzehr bestimmt war. 

      Neu seit 10.05.2026:
      Jetzt sind Vergiftungen durch Lebens- und Nahrungsmittel sowie unfreiwillige Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe mitversichert.

      Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Medikamente, Drogen sowie Rausch- und Genussmittel, zum Beispiel Alkohol oder legalisierte Cannabismengen.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Ein Kind trinkt versehentlich eine ätzende Flüssigkeit und erleidet dadurch eine Vergiftung.
    • Versicherungsschutz bei Erfrierungen erweitert

      Bisher:
      Versichert waren Erfrierungen, die sich die versicherte Person in einer Gefahrensituation, aus der man sich nicht selbst befreien kann, zugezogen hat.

      Neu seit 10.05.2026:
      Jetzt sind Erfrierungen bereits dann versichert, wenn die versicherte Person sich diese unfreiwillig zugezogen hat. 

      Beispiel aus dem Alltag:
      Eine Person ist bei eisigen Temperaturen länger als geplant im Freien unterwegs, weil sie sich auf einer Wanderung verirrt hat. Sie erleidet Erfrierungen an Händen und Füßen.
    • Versicherungsschutz bei Infektionen erweitert

      Bisher:
      Versichert waren Infektionen, die durch Insektenstiche oder andere von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden. Welche Infektionen versichert sind, ist in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen benannt.

      Neu seit 10.05.2026:
      Neu mitversichert sind jetzt auch Schlafkrankheit/Tsetse-Krankheit und Tularämie/Hasenpest, sofern sie durch einen Insektenstich oder -biss bzw. eine andere von einem Tier verursachte Hautverletzung übertragen wurden.

      Beispiele aus dem Alltag:
      Nach einem Zeckenbiss infiziert sich eine Person mit Borreliose.
      Ein Spaziergänger findet einen toten Feldhasen und fasst ihn an. Er infiziert sich durch Hautkontakt mit der Hasenpest.
    • Sofortleistung bei Schwerverletzungen erweitert

      Bisher:
      Eine Sofortleistung gab es zum Beispiel bei der Amputation eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand sowie bei Erblindung oder hochgradiger Sehbehinderung beider Augen.

      Neu seit 10.05.2026:
      Die Sofortleistung wird nun bereits gewährt, wenn an derselben Hand ein Daumen, ein Zeigefinger und ein weiterer Finger im Grundgelenk amputiert werden. Außerdem ist sie nun auch beim Verlust eines Auges vorgesehen.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Durch einen Unfall wird die Hand so schwer verletzt, dass Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger amputiert werden müssen.
    • Bergungskosten erweitert

      Bisher:
      Zum Beispiel wurden zusätzliche Kosten für die Heimfahrt oder die Unterbringung mitreisender minderjähriger Kinder und des mitreisenden Lebenspartners nach einem Unfall im Ausland übernommen.

      Neu seit 10.05.2026:
      Diese Kosten werden nun auch bei Unfällen im Inland übernommen.

      Außerdem werden  jetzt zusätzlich die Kosten für die Verlegung in ein Krankenhaus in Wohnortnähe übernommen. Dies gilt auch, wenn die Verlegung nicht medizinisch notwendig ist, sofern der Aufenthalt dort voraussichtlich mindestens sieben Tage dauert.

      Ebenfalls mitversichert sind die Kosten für die Verlängerung eines Hotelaufenthalts nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt, bis die versicherte Person wieder transportfähig ist.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Nach einem Unfall im Urlaub bleibt die versicherte Person zunächst im Krankenhaus. Sie wird aus diesem entlassen, kann die Rückreise aber noch nicht antreten. Die zusätzlichen Hotelkosten für den verlängerten Aufenthalt werden übernommen.

    • Kostenübernahme kosmetischer Operationen erweitert

      Bisher:
      Versichert waren kosmetische Operationen, um unfallbedingte Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Bei Zähnen waren natürliche Zähne mitversichert. Nicht versichert waren Reparaturen oder die Wiederherstellung von herausnehmbaren Zähnen, Gebissen und Implantaten.

      Neu seit 10.05.2026:
      Jetzt sind unfallbedingte Reparaturen und die Wiederherstellung von bestehendem Zahnersatz mitversichert, zum Beispiel bei Brücken, Kronen, Veneers, Implantaten oder Prothesen.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Durch einen schweren Sturz mit dem Fahrrad wird ein Zahnimplantat beschädigt. Die Behandlung und der Ersatz des Implantates sind versichert.
    • Baustein Unfall-Assistance erweitert

      Bisher:
      Die Leistungen aus der Unfall-Assistance wurden für bis zu 6 Monate erbracht. Organisiert wurden unter anderem Einkäufe bis zu zweimal pro Woche sowie Fahrdienste zu Ärzten und Behörden bis zu 100 Kilometer pro Woche.

      Neu seit 10.05.2026:
      Jetzt werden die Leistungen der Unfall-Assistance für bis zu 12 Monate erbracht. Zusätzlich werden nun auch Botengänge zur Apotheke organisiert, um Rezepte einzulösen. Außerdem sind Fahrdienste jetzt auch zu Therapien möglich. Der Umfang erhöht sich auf bis zu 200 Kilometer pro Woche.
    • Baustein Genesungsmanager erweitert

      Bisher:
      Der Genesungsmanager unterstützte nach einem Unfall für bis zu zwei Jahre. Für ärztlich verordnete Leistungen sowie Heil- und Hilfsmittel konnten Kosten bis insgesamt 5.000 Euro übernommen werden.

      Neu seit 10.05.2026:
      Der Genesungsmanager begleitet die versicherte Person nun für bis zu drei Jahre nach einem Unfall.

      Der Leistungsumfang wurde außerdem erweitert: Kosten für ärztlich verordnete Leistungen sowie Heil- und Hilfsmittel können nun bis zu einem Betrag von 10.000 Euro übernommen werden. Dies setzt voraus, dass nach dem Unfall eine medizinische Behandlung notwendig ist und die Art der Verletzung eine aktive Begleitung bei der Nachbehandlung erfordert.
    • Ausnahme bei Krieg erweitert

      Bisher:
      War die versicherte Person auf einer Auslandsreise überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, bestand der Versicherungsschutz noch für 14 Tage weiter.

      Neu seit 10.05.2026:
      Jetzt verlängert sich dieser Zeitraum auf 28 Tage.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Während einer Reise in den Nahen Osten wird die versicherte Person von kriegerischen Ereignissen überrascht und kann das Land nicht sofort verlassen. Der Versicherungsschutz besteht nun für weitere 28 Tage.
    • Ausnahme bei Fahrten mit Motorfahrzeugen erweitert

      Bisher:
      Kein Versicherungsschutz bestand bei Rennen mit Motorfahrzeugen. Ausgenommen waren Fahrten wie Stern-, Orientierungs- und Zuverlässigkeitsfahrten, bei denen es nur auf das Einhalten einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt.

      Neu seit 10.05.2026:
      Jetzt gilt diese Ausnahme zusätzlich auch für Ballonverfolgungsfahrten, wenn es dabei nur auf das Einhalten einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt.
    • Ausnahme bei Strahlenschäden erweitert

      Bisher:
      Versicherungsschutz bestand bei Gesundheitsschäden durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen, Röntgen- und Laserstrahlen, sofern diese nicht durch den regelmäßigen Umgang mit strahlenerzeugenden Geräten verursacht wurden.

      Neu seit 10.05.2026:
      Versicherungsschutz besteht jetzt zusätzlich auch für Gesundheitsschäden durch Maserstrahlen (verstärkte elektromagnetische Strahlung im Mikrowellenbereich), sofern sie nicht durch den regelmäßigen Umgang mit strahlenerzeugenden Geräten verursacht wurden.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Durch einen direkten Blick in den Strahl eines Laserpointers als optischen Masers (die häufig falsch klassifiziert sind) kam es zu Augenschäden.
    • Meldefrist bei Tod nach Unfall verbessert

      Bisher:
      Führte ein Unfall zum Tod der versicherten Person, musste der Versicherungsfall innerhalb von 20 Tagen gemeldet werden, sobald man davon wusste.

      Neu seit 10.05.2026:
      Jetzt beträgt diese Meldefrist 6 Monate.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Nach einem tödlichen Unfall haben Angehörige nun deutlich mehr Zeit, den Versicherungsfall zu melden.
    • Voraussetzungen für Vorschüsse verbessert

      Bisher:
      Ein Vorschuss war möglich. Dies war der Fall, wenn grundsätzlich feststand, dass eine Leistung gezahlt wird, deren genaue Höhe aber noch nicht festgelegt werden konnte. Vor Abschluss der Heilbehandlung war eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur vereinbarten Todesfallsumme möglich.

      Neu seit 10.05.2026:
      Die Voraussetzung, dass eine Todesfallsumme vereinbart sein musste, um einen Vorschuss nach einem Unfall zu erhalten, ist weggefallen. Nun wird auch dann ein Vorschuss gezahlt, wenn keine Todesfallsumme vereinbart wurde, solange keine unfallbedingte Lebensgefahr besteht.

      Beispiel aus dem Alltag:
      Nach einem schweren Unfall steht fest, dass eine Leistung gezahlt wird. Ihre endgültige Höhe steht jedoch noch nicht fest. Da die versicherte Person sich wegen des Unfalls nicht in Lebensgefahr befindet, wird nun ein Vorschuss auf die Leistungen unter erleichterten Bedingungen gewährt. 

Sparkassen-Hausratversicherung

  • Die Aktualitätsgarantie gilt für Ihre Sparkassen-Hausratversicherung, wenn sie nach dem 29.08.2019 abgeschlossen wurde.
     
    • Schutz bei Explosionen und Verpuffung

      Bisher:

      Nur Schäden durch Explosionen mitversichert.

      Neu seit 06.05.2024
      Ihre versicherten Sachen sind geschützt, wenn sie durch eine Explosion oder Verpuffung beschädigt werden. 
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Eine Spraydose platzt durch Hitze im Auto und beschädigt darin gelagerte Kleidungsstücke.
    • In der Garage entzünden sich Benzindämpfe und setzen das Inventar in Brand.
    • Beim Grillen entsteht durch Gas eine kleine Verpuffung. In der Nähe stehende Gartenmöbel werden beschädigt.
     
    • Schutz bei Rauch- und Rußschäden

      Bisher:

      Keine Regelung dazu in den Bedingungen.

      Neu seit 06.05.2024:
      Ihre versicherten Sachen sind geschützt, wenn sie durch Rauch oder Ruß beschädigt werden. Dies sofern diese Schäden durch ein bereits versichertes Ereignis entstanden sind wie Brand, Explosion oder Verpuffung.
    Beispiele aus dem Alltag: 
    • Nach einem Zimmerbrand ist Ihre Einrichtung stark verrußt.
    • Durch eine Explosion in der Garage setzt sich Ruß auf Möbeln ab.
    • Nach einem Kaminbrand sind Vorhänge und Teppiche vom Rauch beschädigt.
     
    • Schutz bei Bruchschäden

      Bisher:
      Nur Schutz bei Bruchschäden von Rohren der Wasserversorgung.

      Neu seit 06.05.2024:
      Versichert sind Bruchschäden an Rohren und Installationen, die zu Ihrem versicherten Hausrat gehören und sich innerhalb des Gebäudes befinden. Der Schutz gilt jetzt nicht nur für Wasserleitungen, sondern auch für Rohre der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuche sowie der Regenentwässerung
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Durch Frost platzt ein Wasserrohr in der Küche und Ihr Hausrat wird beschädigt.
    • Ein Gasrohr im Keller reißt, weil sich das Material ausdehnt. Ihr Hausrat wird beschädigt.
    • Ein Verbindungsschlauch zwischen Gasherd und Leitung wird undicht.
     
    • Erweiterter Schutz bei Überschwemmung

      Bisher:
      Als Überschwemmung galt nur die Überflutung des Grund und Bodens des eigenen Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.

      Neu seit 06.05.2024:
      Der Versicherungsschutz ist deutlich erweitert. Auch Schäden, die von angrenzenden Flächen (zum Beispiel Nachbargrundstücke, Straßen, Geh- und Radwege) ausgehen, sind mitversichert, wenn dort erhebliche Mengen von Oberflächenwasser auftreten.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Nach starkem Regen läuft Wasser von der überfluteten Straße auf Ihr Grundstück und in den Keller. Die dort gelagerten Einrichtungsgegenstände werden unbrauchbar.
    • Ein überfluteter Gehweg drückt Wasser unter die Terrassentür. Die Möbel im Erdgeschossquellen auf.
    • Durch starke Regenfälle steht nicht nur Ihr Garten, sondern auch die angrenzende Wiese unter Wasser. Das Wasser dringt ins Haus ein und beschädigt das Mobiliar.
     
    • Erweiterter Schutz bei Naturgefahren - Schneedruck

      Bisher:
      Als Schneedruck galt nur die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen, die auf das Gebäude einwirken.

      Neu seit 06.05.2024:
      Zusätzlich gilt jetzt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern als Schneedruck. Sie sind auch dann geschützt, wenn Schnee oder Eis von einem Dach herabgleitet und dabei Ihr Eigentum beschädigt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Eine große Schneemasse rutscht vom Hausdach und beschädigt die Terrassenmöbel.
    • Eisplatten lösen sich vom Carport-Dach und treffen Ihr geparktes Fahrrad.
    • Schnee fällt vom Dach des Nachbarhauses und zerstört Ihren dort abgestellten Kinderwagen.
     
    • Erweiterter Schutz bei Diebstahl – jetzt auch für Balkonkraftwerke

      Bisher:
      Genehmigte private Balkonkraftwerke waren bisher bei Diebstahl nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Jetzt sind auch kleine, privat betriebene Balkonkraftwerke (sogenannte Steckersolaranlagen oder Mini-PV-Anlagen) auf Balkon, Terrasse oder Hauswand gegen einfachen Diebstahl geschützt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Ihr Balkonkraftwerk wird von der Terrasse gestohlen.
    • Eine fest installierte Mini-Solaranlage an der Balkonbrüstung wirdüber Nacht entwendet.
     
    • Erweiterter Schutz bei Diebstahl während eines stationären Aufenthalts

      Bisher:
      Versichert war der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus dem Krankenzimmer während eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationsklinik, einem Sanatorium oder bei einem Kuraufenthalt. Auch bei einem Arzt- oder Therapietermin bestand Schutz.

      Die Entschädigung war begrenzt auf 500 EUR pro Versicherungsfall und 150 EUR für Wertsachen.

      Neu seit 06.05.2024:
      Der Schutz gilt jetzt auch in Kurzzeitpflegeeinrichtungen, also z. B. bei einem zeitlich begrenzten Pflegeaufenthalt.

      Zudem wurde die Entschädigungsgrenze deutlich erhöht: Bis zu 1.500 EUR je Versicherungsfall und bis zu 300 EUR für Wertsachen.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Während Ihres Krankenhausaufenthalts wird Ihre Handtasche aus dem Krankenzimmer gestohlen.
    • In der Reha-Klinik verschwindet Ihr Smartphone vom Nachttisch.
    • Während einer Kurzzeitpflege wird Ihre Brille oder Uhr entwendet.
     
    • Erhöhte Entschädigungsgrenze bei Kartenmissbrauch

      Bisher:
      Bei Missbrauch von Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten war die Entschädigung auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

      Neu seit 06.05.2024:
      Die Entschädigungsgrenze wurde auf 1.000 EUR je Versicherungsfall verdoppelt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Eine gestohlene Karte wird für Einkäufe oder Online-Bestellungen genutzt.
    • Betrüger erlangen Kartendaten über eine Phishing-Mail oder eine gefälschte Zahlungsseite.
     
    • Was gehört zum Hausrat – Balkonkraftwerke

      Bisher:
      Zum Hausrat gehörten unter anderem Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen, die der versicherten Wohnung dienten.

      Neu seit 06.05.2024:
      Zum versicherten Hausrat zählen jetzt zusätzlich genehmigte Balkonkraftwerke (auch Steckersolaranlagen oder Mini-PV-Anlagen). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 
     
    • Erweiterter Schutz bei Wasser-, Gas- und Abwasserverlust

      Bisher:
      Versichert waren nur Mehrkosten durch den Mehrverbrauch von Frischwasser, das durch einen Schaden bestimmungswidrig ausgetreten ist.

      Neu seit 06.05.2024:
      Der Schutz gilt jetzt auch für Gasverluste sowie die Mehrkosten für Abwasser, wenn Wasser oder Gas aufgrund eines Versicherungsfalls austritt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Durch ein geplatztes Rohr läuft Wasser aus. Die erhöhten Wasser- und Abwasserkosten werden ersetzt.
    • Ein Gasleck verursacht unbemerkten Gasverlust – auch diese Kosten sind versichert.
     
    • Erweiterter Schutz für Rückreisekosten

      Bisher:
      Versichert waren Rückreisekosten aus dem Urlaub, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Schadens (ab 5.000 EUR) seine Reise abbrechen musste. Die Entschädigung war auf 500 EUR begrenzt.

      Neu seit 06.05.2024:
      Der Schutz gilt jetzt auch für Dienstreisen und für Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
      Ein erheblicher Versicherungsfall liegt nun schon ab 2.500 EUR Schadenhöhe vor. Die Entschädigungsgrenze wurde auf 2.500 EUR je Versicherungsfall erhöht.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Während Ihrer Dienstreise tritt zu Hause ein Wasserschaden ein. Ihre Rückreisekosten werden ersetzt.
    • Aus Ihrem Urlaub müssen Sie wegen eines Brandschadens in Ihrer Wohnung vorzeitig heimreisen.
    • Ihre Partnerin beendet ihre Reise, weil in der gemeinsamen Wohnung ein erheblicher Schaden entstanden ist.
     
    • Erweiterter Schutz für Datenrettung

      Bisher:
      Die Entschädigungsgrenze pro Versicherungsfall für Datenrettungskosten war bisher auf 500 EUR begrenzt.

      Neu seit 06.05.2024:
      Die Entschädigungsgrenze pro Versicherungsfall für Datenrettungskosten liegt jetzt bei 1.000 EUR.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Der Laptop fällt vom Tisch, und die Festplatte mit wichtigen Dokumenten muss professionell ausgelesen werden.
    • Nach einem Überspannungsschaden durch ein Gewitter werden Daten auf dem PC unlesbar und müssen wiederhergestellt werden.
    • Das Smartphone fällt ins Wasser – Kontakte, Chats und Bilder sollen durch eine Datenrettung gesichert werden.
     
    • Neuer Schutz bei Fehlalarm von Rauch- oder Gaswarnmeldern

      Bisher:
      Kosten durch Fehlalarme von Rauch- oder Gaswarnmeldern waren nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Jetzt sind auch Schäden infolge eines Fehlalarms versichert. Dazu gehören beschädigte oder zerstörte Sachen sowie notwendige Reparaturen im Wohnungsbereich. Dies soweit die Feuerwehr den Aufbruch den Umständen nach für erforderlich hielt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Die Feuerwehr öffnet bei Fehlalarm die Wohnungstür. Reparaturkosten werden ersetzt.
    • Beim Feuerwehreinsatz wird die Türzarge oder das Schloss zerstört.
     
    • Erhöhte Vorsorgeversicherung

      Bisher:
      Die Versicherungssumme erhöhte sich automatisch um einen Vorsorgebetrag von 10 %, um Wertsteigerungen Ihres Hausrats abzudecken.

      Neu seit 06.05.2024:
      Der Vorsorgebetrag wurde auf 15 % angehoben. Damit sind Sie jetzt besser gegen steigende Werte Ihres Hausrats geschützt, auch ohne sofortige Anpassung der Versicherungssumme.
    Beispiel aus dem Alltag:
    • Sie schaffen neue Möbel an. Der höhere Vorsorgebetrag gleicht den Mehrwert automatisch aus.
     
    • Gerüstaufstellung keine Gefahrerhöhung mehr

      Bisher:
      Das Aufstellen eines Gerüsts auf dem Versicherungsgrundstück konnte als Gefahrerhöhung gelten und musste dem Versicherer mitgeteilt werden.

      Neu seit 06.05.2024:
      Eine vorübergehende Gerüstaufstellung gilt nicht mehr als Gefahrerhöhung und ist somit nicht mehr anzeigepflichtig.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Für Malerarbeiten oder Fassadensanierung wird kurzzeitig ein Gerüst aufgestellt – keine Meldung mehr nötig. Auch bei Dacharbeiten oder Fensterreinigung bleibt der Versicherungsschutz unverändert bestehen.
    • Der Gerüstabbau verzögert sich, trotzdem keine Anzeige erforderlich.
     
    • Erweiterter Schutz bei Rauch-, Ruß- und Sengschäden

      Bisher:
      Rauch-, Ruß und Sengschäden, die nicht Folge eines versicherten Sachschadens waren, waren nur über den Baustein „Unbenannte Gefahren“ abgesichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Jetzt sind Rauch- und Rußschäden auch in dem Baustein "Erweiterte Leistungen" mitversichert. Dies, wenn Rauch oder Ruß plötzlich und unbeabsichtigt aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austritt.

      Langsame, schleichende Einwirkungen (z. B. Fogging) bleiben ausgeschlossen.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Beim Heizen tritt plötzlich Rauch aus dem Kaminofen aus und beschädigt Möbel.
    • Eine defekte Dunstabzugshaube verursacht Rußablagerungen in der Küche.
    • Beim Grillen auf der Terrasse zieht Rauch ins Wohnzimmer und hinterlässt Spuren an Teppichen und Gardinen.
     
    • Erhöhter Schutz bei Trickdiebstahl aus der Wohnung (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Die Entschädigung war auf 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

      Neu seit 06.05.2024:
      Die Entschädigungsgrenze wurde auf 2.000 EUR je Versicherungsfall verdoppelt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Eine angebliche Handwerkerin lenkt Sie ab, während eine zweite Person Bargeld entwendet.
    • Betrüger geben sich als Mitarbeitende eines Versorgungsunternehmens aus und stehlen Schmuck.
    • Ein vermeintlicher Nachbar bittet um Hilfe und nutzt die Gelegenheit zum Diebstahl.
     
    • Neuer Schutz bei Diebstahl am Arbeitsplatz

      Bisher:
      Diebstahl am Arbeitsplatz war bisher nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Jetzt besteht Versicherungsschutz, wenn persönlich genutzte Sachen dauerhaft am Arbeitsplatz aufbewahrt und dort durch einfachen Diebstahl entwendet werden. Wertsachen bleiben ausgeschlossen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Ihr selbst angeschaffter ergonomischer Stuhl wird aus dem Büro gestohlen.
    • Ihre private spezielle Fußstütze, die dauerhaft im Büro unter ihrem Schreibtisch steht, wird gestohlen.
     
    • Erhöhte Entschädigungsgrenze bei Diebstahl aus Krankenzimmern (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Die Entschädigung war auf 1.000 EUR begrenzt, für Wertsachen auf 300 EUR.

      Neu seit 06.05.2024:
      Die Entschädigungsgrenze wurde auf 3.000 EUR je Versicherungsfall erhöht. Für Wertsachen auf 600 EUR.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Während einer Reha wird Ihre Handtasche aus dem Krankenzimmer gestohlen.
    • Beim Arztbesuch verschwindet Ihre Jacke samt Schlüsselbund.
    • Aus Ihrem Zimmer im Krankenhaus wird das Smartphone entwendet.
     
    • Erhöhte Entschädigungsgrenze für Diebstahl bei häuslicher Pflege (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Der Schutz für Diebstahl bei der häuslichen Pflege war in der Grunddeckung auf 500 EUR begrenzt, für Wertsachen auf 150 EUR.

      Neu seit 06.05.2024:
      Mit dem Baustein Erweiterte Leistungen steigt die Entschädigung auf 1.000 EUR und für Wertsachen auf 300 EUR je Versicherungsfall.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Während einer Pflegesituation wird ein Geldbeutel oder Smartphone entwendet.
    • Beim Bei einem kurzen unbeaufsichtigten Moment verschwindet ein Tablet aus dem Wohnzimmer.
    • Angehörige bemerken nach einem Pflegebesuch, dass persönliche Gegenstände, beispielsweise Schmuck, nicht mehr auffindbar sind.
     
    • Erhöhte Entschädigungsgrenze bei Diebstahl in Schule oder Kita (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Der Schutz bei Diebstahl in der Schule oder Kindertagesstätte ist in der Grunddeckung mit 500 EUR versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Mit dem Baustein Erweiterte Leistungen erhöht sich diese Entschädigung auf 1.000 EUR je Versicherungsfall.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • In der Schule wird das Handy Ihres Kindes aus der Tasche gestohlen.
    • In der Kita verschwindet eine Jacke oder ein Rucksack.
    • Während des Unterrichts wird die Sporttasche entwendet.
     
    • Erhöhte Entschädigungsgrenze bei Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Die Entschädigung war auf 1.000 EUR begrenzt.

      Neu seit 06.05.2024:
      Die Entschädigungsgrenze wurde auf 2.000 EUR je Versicherungsfall erhöht.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Nach einem Diebstahl der Handtasche werden mit der gestohlenen Kreditkarte unberechtigt Einkäufe getätigt.
    • Ein Online-Betrüger nutzt gestohlene Kartendaten für Bestellungen im Internet.
    • Nach dem Verlust der Geldbörse werden mit der EC-Karte unautorisierte Abbuchungen vorgenommen.
     
    • Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Rückreisekosten (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Die Rückreisekosten aus dem Urlaub waren auf 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

      Neu seit 06.05.2024:
      Die Entschädigungsgrenze für Rückreisekosten wurde auf 5.000 EUR je Versicherungsfall erhöht.
    Beispiel aus dem Alltag:
    • Während des Urlaubs entsteht zu Hause ein Brandschaden. Ihre Rückreisekosten werden bis 5.000 EUR ersetzt.
     
    • Erhöhte Entschädigungsgrenze für Datenrettung und Fehlalarme (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Datenrettungskosten waren zusammen mit anderen Kostenarten auf 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

      Schäden durch Fehlalarme von Rauch- oder Gaswarnmeldern waren bisher nicht versichert.

      Neu seit 06.05.2024:
      Die Entschädigungsgrenze für Datenrettungskosten sowie für Schäden infolge eines Fehlalarms von Rauch- oder Gaswarnmeldern wurde auf 2.000 EUR je Versicherungsfall erhöht.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Nach einem Kurzschluss müssen Daten auf Ihrem Computer professionell wiederhergestellt werden.
    • Durch einen Fehlalarm öffnet die Feuerwehr Ihre Wohnungstür. Die Reparaturkosten werden ersetzt.
    • Beim Einsatz nach einem Rauchmelder-Alarm werden Möbel oder Böden beschädigt.
     
    • Erhöhter Vorsorgebetrag (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Der Vorsorgebetrag zur automatischen Anpassung der Versicherungssumme betrug 20 % der Versicherungssumme.

      Neu seit 06.05.2024:
      Der Vorsorgebetrag wurde auf 30 % der Versicherungssumme erhöht. Im Schadenfall ist Ihr gesamter Hausrat weiterhin vollständig abgesichert.
    Beispiele aus dem Alltag:
    • Sie schaffen neue Möbel oder Elektronik an. Der höhere Vorsorgebetrag gleicht den Mehrwert automatisch aus.
    • Nach einer Renovierung steigt der Wert Ihres Hausrats. Der Versicherungsschutz bleibt ausreichend.
    • Im Schadenfall ist Ihr gesamter Hausrat weiterhin vollständig abgesichert.
     
    • Neuer Schutz für Sachverständigenkosten (Erweiterte Leistungen)

      Bisher:
      Im Sachverständigen-Verfahren musste der Versicherungsnehmer die Kosten für den eigenen Sachverständigen selbst tragen. Nur die Kosten des Obmanns wurden jeweils zur Hälfte geteilt.

      Neu seit 06.05.2024:
      Bei einer Schadenhöhe über 25.000 EUR übernimmt der Versicherer jetzt 90 % des Kostenanteils des Versicherungsnehmers für den Sachverständigen.
      Der Versicherungsnehmer trägt nur noch 10 % der Kosten selbst.
    Beispiel aus dem Alltag:
    • Bei umfangreichen Wasserschäden im Hausrat beteiligt sich der Versicherer fast vollständig an den Gutachterkosten. Auch bei Streit über die Schadenhöhe reduziert sich Ihr Eigenanteil erheblich.
     

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