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Wichtige Hinweise

Novellierung des Nachweisgesetzes ab 01.08.2022
  • Der nationale Gesetzgeber hat im Wege der Umsetzung der Europäischen „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ (RL EU 2019/1152 vom 20.06.2019), die u. a. Erweiterungen der Nachweispflichten des Arbeitgebers vorsieht, ein entsprechendes Umsetzungsgesetz entworfen.
    In dem entsprechenden Gesetzentwurf, welcher am 01.08.2022 in Kraft tritt, sind Änderungen des Nachweisgesetzes enthalten, was wiederum neue Verpflichtungen für den Arbeitgeber bedeutet.
    Das Nachweisgesetz, das im Kern über 25 Jahre alt ist (1995), regelt, dass Arbeitsvertrag und die wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie z. B. auch die betriebliche Altersversorgung, schriftlich niederzulegen sind, was im Übrigen auch für alle Änderungen von wesentlichen Arbeitsbedingungen gilt.
    Was bedeutet dies für die bAV?
    Gemäß § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Unter den Begriff der wesentlichen Vertragsbedingung fällt dabei u. a. auch eine etwaige Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
    Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG die elektronische Form ausdrücklich ausschließt. Begründet wurde der Ausschluss der elektronischen Form seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) insbesondere mit der für die Arbeitnehmer wichtigen Schutzfunktion der Schriftform. Diese ermögliche in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die entsprechende Beweisführung durch den Arbeitnehmer. 
    Ändert sich etwas an den wesentlichen Vertragsbedingungen in der bAV, dann muss das allen Beschäftigten spätestens am Tag, an dem die Änderung wirksam wird, schriftlich mitgeteilt werden. Wird also bspw. eine neue Versorgungsordnung in Form der häufig anzutreffenden Gesamtzusage ausgearbeitet, dann genügt nicht mehr die Veröffentlichung, sondern die neue Versorgungsordnung muss überdies noch allen Beschäftigten schriftlich mitgeteilt werden.
    Ganz neu ist allerdings, dass der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift des Versorgungsträgers aufführen muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachweisG-E) – außer der Versorgungsträger ist, wie im Falle von Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds zu dieser Information verpflichtet (§§ 234 k ff Versicherungsaufsichtsgesetz) *.
    Insofern greift diese neue Nachweispflicht bei der Versorgung über eine Unterstützungskasse. Diese Information ist als Niederschrift spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG-E).
    Aber auch bei dieser Gesetzesänderung gilt: "Keine Regel ohne Ausnahme"! 
    Erleichterung gibt es für Arbeitgeber mit Betriebsrat oder Tarifverträgen. Ist die bAV in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt, dann können die erweiterten Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 13 NachweisG auch durch einen Hinweis auf diese Regelungen ersetzt werden (neuer Absatz 4 des § 2 NachweisG-E).
    Darüber hinaus hat das BMAS mitgeteilt, dass das Nachweisgesetz nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbarsei. Eine explizite gesetzliche Regelung, hilfsweise auch eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung, gibt es dazu allerdings nicht. Mit Blick auf die Rechtssicherheit sei vor diesem Hintergrund Vorsicht geboten, etwaige Änderungen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen über digitale Portallösungen einzustellen. 
    Nicht zuletzt, da es sich bei einem Verstoß gegen die sich aus der neuen Fassung des Nachweisgesetzes ergebenden Pflichten um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Es droht ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber von bis zu 2.000 Euro. Dafür reicht es aus, dass eine Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber ausgehändigt wird.
    Für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt:
    Ab dem 1.8.2022 können Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bestand, verlangen, dass die neuen Angaben nachgeliefert werden gem. § 5 NachweisG-E. Die Frist beträgt je nach Information 7 Tage bis spätestens einen Monat nach Zugang der Anfrage des Beschäftigten.
     
    *Da dieses Erfordernis für uns als Versicherungsunternehmen schon länger besteht, gem. §§ 234 k ff VGA, kommen wir dieser Verpflichtung selbstverständlich bereits nach.
Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss seit 01.01.2022
  • Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber u. a. eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung z. B. in eine Direktversicherung eingeführt (§ 1a Absatz 1a BetrAVG). Dieser Zuschuss ist immer dann zu zahlen, wenn auch Sie als Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Ihrer Arbeitnehmer Sozialabgaben sparen:
    • Für alle Neuverträge ab 2019 muss der Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrags bereits gezahlt werden.
    • Ab 01.01.2022 gilt diese Verpflichtung dann auch für bestehende ältere Verträge.
    Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Verpflichtung. Aus diesem Grund werden wir Sie anschreiben, um Ihnen konkrete Umsetzungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Für Rückfragen sind die Kontaktdaten Ihrer betreuenden Agentur der Sparkassen-Versicherung Sachsen auf diesem vermerkt. Wie gewohnt können Sie sich auch an unsere Arbeitgeber-Hotline wenden.
    Ein ggfs. für die Umsetzung benötigtes Muster einer Entgeltumwandlungsvereinbarung    nach § 3 Nr. 63 EStG oder     nach § 40b EStG  finden Sie rechts im Downloadbereich.
Folgen der BBG-Absenkung 2022 für die bAV
  • Am 20. Oktober wurden seitens der Bundesregierung die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 beschlossen.
    Mit Blick auf die Betriebliche Altersversorgung (bAV) ergab sich dabei erstmals ein Novum. Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West (BBG RV West), welche die Grundlage für die Förderhöchstgrenzen hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der bAV-Beiträge darstellt, sinkt.
    Für den Großteil der Mitarbeiter hat dies keine Bewandtnis, da sie die Förderhöchstgrenzen mit ihren bAV-Beiträgen nicht ausschöpfen.
    Genauer hinschauen sollten Sie als Arbeitgeber jedoch bei bAV-Verträgen von Mitarbeitern, die ihren bAV-Beitrag auf den Förderhöchstbetrag abgestellt haben. Hier könnte es passieren, dass Beitragsteile durch die BBG-Absenkung nicht mehr steuerfrei bzw. sozialversicherungsfrei sind. Auch bei Verträgen mit Beitragsdynamik sollte näher hingeschaut werden. In solchen Fällen empfehlen wir Ihnen mit den betroffenen Mitarbeitern zu sprechen, um ggf. eine Beitragsanpassung vorzunehmen.
    BBG-Absenkung 2022

Formularcenter betriebliche Altersversorgung

Meldung von Beitragsänderungen
  • Hier finden Sie die Formulare zur Beitragsänderung für alle Durchführungswege. Bitte drucken Sie das vervollständigte Formular aus und schicken es uns zu. Wichtig sind die Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Fragen rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gern.
Meldung über Ausscheiden des Arbeitnehmers
  • Wenn ein Arbeitnehmer ausscheidet, melden Sie uns das mit diesem Formular. Wir setzen uns dann mit dem Arbeitnehmer in Verbindung und klären die Möglichkeiten einer privaten Weiterführung oder einer Übertragung zu einem neuen Arbeitgeber.

    Formular
Meldung über den Eintritt in die gesetzliche Rente
  • Mit dieser Meldung teilen Sie uns den Beginn der gesetzlichen Rente des Arbeitnehmers mit. Mit Bezug der gesetzlichen Vollrente kann der Arbeitnehmer auch seine betriebliche Altersversorgung abrufen, wenn er es möchte. Wir kümmern uns dann um die Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung.

    Formular
Meldung über Beginn oder Ende einer entgeltlosen Beschäftigungszeit
  • Teilen Sie uns kurz mit, wenn ein Arbeitnehmer in eine entgeltlose Beschäftigungszeit eintritt. Dann werden z.B. während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder bei längerer Krankheit keine Beiträge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Wir führen den Vertrag des Arbeitnehmers dann vorübergehend beitragsfrei weiter. Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit kann die Beitragszahlung ganz einfach wieder aufgenommen werden.

    Formular
Meldung über Änderung des Familienstands
  • Sofern sich der Familienstand des Arbeitnehmers ändert, teilen Sie uns das bitte mit. Das vereinfacht im Leistungsfall die Bearbeitung.

    Formular
Meldung über Änderung der Anschrift des Arbeitnehmers
  • Bitte melden Sie uns, wenn ein Arbeitnehmer umgezogen ist. Nur wenn Sie uns die neue Adresse mitteilen, können wir schnell Kontakt zum Arbeitnehmer aufnehmen.

    Formular
Meldung über den Tod eines Arbeitnehmers
  • Verstirbt ein Arbeitnehmer vorzeitig, senden Sie uns über das Formular eine kurze Meldung und wir nehmen Kontakt mit den Hinterbliebenen auf, um eine schnelle Leistungszahlung zu veranlassen.

    Formular
Meldung zum Lastschriftverfahren
  • Durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren können Sie termingerechte Beitragszahlungen nicht versäumen. Außerdem minimiert es deutlich den Verwaltungsaufwand und reduziert Ihre Kontoführungsgebühren. Wenn Sie künftig das Lastschriftverfahren nutzen wollen, teilen Sie es uns einfach mit. Bitte drucken Sie das vervollständigte Formular zum Lastschriftmandat aus und schicken es uns unterschrieben zu.

    Formular
Meldung zu Änderungen von Firmen-Daten
  • Bitte informieren Sie uns, wenn sich in Ihrem Unternehmen Änderungen, wie z.B. Umfirmierung oder Betriebsübergang ergeben.

    Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular an:
    Sparkassen-Versicherung Sachsen
    An der Flutrinne 12
    01139 Dresden

    oder per Fax an:
    0351- 42 35 555

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